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Abgabenordnung

Bankgeheimnis

Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist nur unter folgenden Umständen möglich:

Das Finanzamt kann nur Informationen abfordern, sollte ein Steuerhinterziehungsverfahren vorliegen. Eine regelmäßige Abfrage oder eine Abfrage ganzer Bestände ist nicht zulässig.

Das Bankgeheimnis wird in der AO in §30 geregelt. Die wesentlichen Punkte sind:

 

Kontenwahrheit

Die Abgabenordnung legt in §154 (Kontenwahrheit) folgende Dinge bezüglich Konten fest:

  1. Konten dürfen nicht auf einen falschen Namen oder Namen eines Dritten eröffnet werden. Auch Buchungen, Verwahrungen und Verpfändungen zu Gunsten Dritter sind nicht zulässig.
  2. Der Kontoführende hat eine Identifizierungspflicht wahrzunehmen. Er prüft: Meldeadresse, Name, Geburtsort und Geburtsdatum. Gleiches gilt für Bevollmächtigte. Die Meldeadresse ist stets festzuhalten unabhängig von einer vorhandenen Postadresse.
  3. Bei Verstoß ist eine Herausgabe der verwahrten Werte nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes herausgegeben werden.

Die Abgabenordnung wurde 1931 in Kraft gesetzt und ist das Steuergrundgesetz. Durch sie werden Nummernkonten wie in der Schweiz unmöglich. Durch die AO sind folgende Bankgeschäfte nicht möglich: