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Abgabenordnung
Bankgeheimnis
Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist
nur unter folgenden Umständen möglich:
Bei Bevollmächtigte, Erben,
Testamentsvollstreckern
Bei der Bankenaufsicht
Zum Schutz der Bank vor rechtswidrigen
Kundenangriffen
Auskünfte laut AGB Punkt 2
Durch ausdrückliche Anweisung
des Kunden
Gesetzliche Pflichten (Strafprozesse,
Vollstreckung, Tod, Steuerverfahren, GWG)
Das Finanzamt kann nur Informationen abfordern,
sollte ein Steuerhinterziehungsverfahren vorliegen. Eine regelmäßige
Abfrage oder eine Abfrage ganzer Bestände ist nicht zulässig.
Das Bankgeheimnis wird in der AO in §30
geregelt. Die wesentlichen Punkte sind:
Beachtung des Vertrauensverhältnisses
zw. Bank und Kunde bei Ermittlungen
Keine allgemeine Überwachung
der Kunden durch das Finanzamt möglich
Nachkontrollen von ordnungsgemäß
geführten Konten/Depots unzulässig
In Steuererklärungen darf die
Kontonummer nicht verlangt werden
Auskünfte erfolgen nur mit
entsprechender Legitimation und wenn der Kunde selbst nicht zur Auskunft
bereit ist
Kontenwahrheit
Die Abgabenordnung legt in §154 (Kontenwahrheit)
folgende Dinge bezüglich Konten fest:
Konten dürfen nicht auf einen
falschen Namen oder Namen eines Dritten eröffnet werden. Auch Buchungen,
Verwahrungen und Verpfändungen zu Gunsten Dritter sind nicht zulässig.
Der Kontoführende hat eine
Identifizierungspflicht wahrzunehmen. Er prüft: Meldeadresse, Name,
Geburtsort und Geburtsdatum. Gleiches gilt für Bevollmächtigte.
Die Meldeadresse ist stets festzuhalten unabhängig von einer vorhandenen
Postadresse.
Bei Verstoß ist eine Herausgabe
der verwahrten Werte nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
herausgegeben werden.
Die Abgabenordnung wurde 1931 in Kraft gesetzt
und ist das Steuergrundgesetz. Durch sie werden Nummernkonten wie in der Schweiz
unmöglich. Durch die AO sind folgende Bankgeschäfte nicht möglich:
Überweisungen auf ein Konto,
wobei Empfänger ungleich dem Kontoinhaber ist. Auch ein Bevollmächtigter
für das Konto ist als Empfänger nicht zulässig.
Eingänge auf den Namen von
Bevollmächtigten, sofern nicht anders mit dem Kontoinhaber vereinbart.