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Der Scheckverkehr

Der Scheck ist eine schriftliche Anweisung des Ausstellers an sein Kreditinstitut, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag gegen Vorlage des Schecks zu zahlen.

Rechtliche Grundlagen

Das Wesen des Schecks

Rechtlich

Wirtschaftlich

Bei sicht fällige Zahlungsanweisung

Geldersatzmittel (Geldsurrogat)

Streng förmliches Geldwertpapier è bestimmte Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

Zahlungsmittel erfüllungshalber, d.h. die Schuld ist erst dann gezahlt, wenn der Scheck eingelöst wird

Abstrakt vom Grundgeschäft è ein Händler darf einen Scheck auch dann einlösen, wenn die verkaufte Ware defekt ist

Geborenes Orderpapier (Scheck kann nur an die Person ausgezahlt werden, die vermerkt wurde, §5 ScheckG)

In der Praxis erfolgt meist eine Umwandlung des Schecks in ein Inhaberpapier durch entsprechende Klausel

 

Der Scheck ist ein streng förmliches Geldwertpapier. Daher sind folgende Bestandteile gesetzlich vorgeschrieben (Art. 1 ScheckG):

  1. Bezeichnung „Scheck“ im Text der Urkunde
  2. Unbedingte Anweisung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
  3. Name dessen, der Zahlen soll
  4. Angabe des Zahlungsortes
  5. Tag und Ort der Ausstellung
  6. Unterschrift des Ausstellers

 

  1. Wenn kein Ort auf dem Scheck angegeben ist, so gilt der Ort des angegebenen Kreditinstitutes (z.B. „Dresdner Bank Berlin AG“). Ist dies auch nicht der Fall, gilt als Ort die Hauptzentrale der angegebenen Bank
  2. Ausstellungsort muss existieren und eingetragen sein, ebenso wie das Datum. Beides muss jedoch nicht den Tatsachen entsprechen
  3. Unterschrift muss handschriftlich erfolgen (in Ausnahmefälle gilt auch ein Faksimile)
  4. Bedingungen zur Zahlung gelten als nicht geschrieben.

 

Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestandteilen, gibt es noch die kaufmännischen Bestandteile eines Schecks:

  1. Wiederholung der Schecksumme in Ziffern (Im Zweifelsfall zählt immer der Wert in Worten)
  2. Angabe des Zahlungsempfängers (nicht zwingend)
  3. Überbringerklausel
  4. Verwendungszweck
  5. Schecknummer
  6. Kontonummer
  7. Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstitutes

 

Scheckvertrag

Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem die Sonderbedingungen für den Scheckverkehr gelten (§1 Die Vordrucke des Kreditinstitutes müssen verwendet werden)

 

Aktive Scheckfähigkeit

Fähigkeit Schecks zu ziehen (auszustellen). Dies kann jeder sein, der rechts- und geschäftsfähig ist. è natürliche Personen ab 18 Jahren, juristische Personen

 

Passive Scheckfähigkeit

Fähigkeit Schecks auf sich zu ziehen (Schecks herauszugeben). Dies sind Kreditinstitute und die Bundesbank (Art. 54 ScheckG)

Scheckauszahlungen sind nicht zwingend vorgeschrieben!!


Scheckarten

Barscheck

Verrechnungsscheck

Inhaberscheck

Orderscheck

Rektascheck


Vorlegungsfristen zur Einreichung

Der Scheck ist nach dem ScheckG innerhalb einer bestimmten Frist (Art. 29 ScheckG) einzureichen. In dieser Frist ist die Auszahlung auch bei einer Schecksperrung gewährleistet.

  1. Vorlage innerhalb von 8 Tagen bei im Inland ausgestellten Schecks
  2. Vorlage innerhalb von 20 Tagen, wenn Ausstellungsort in Europa oder den Mittelmeerstaaten
  3. Vorlage innerhalb von 70 Tagen bei Ausstellung in sonstigen Ländern

Auch wenn diese Frist laut Gesetz eine Auszahlung garantiert, hat der BGH ein Urteil gefällt, dass es Kreditinstituten auch innerhalb dieser Frist verboten ist den Scheck auszuzahlen.


Der EC-Scheck

·        Kartenländer = Länder wo man EC-Schecks bekommt und gegen sie Waren und Bargeld erhält

·        Akzeptländer = Der EC-Scheck kann nur in der Bank gegen Bargeld eingelöst werden

Nichteinlösung des EC-Schecks durch das Kreditinstitut

BSE (Belegloser Scheckeinzug)

GSE (Großbetrag Scheckeinzug)

·        Schecks unter 5000,- DM

·        Schecks werden bei 1. Inkasso-stelle in Datensätze umgewandelt

·        Verwahrung der Originale oder Mikroverfilmung bei 1. Inkasso-stelle

·        1. Inkassostelle prüft formelle Ordnungsmäßigkeit des Schecks

·        Schecks ab 5000,- DM

·        Schecks werden zum Einzug über die BuBa geleitet bzw. Original wird zum bezogenen Kreditinstitut gesandt

EC-Schecks über 400 DM

Einlösung ist nur bis 400,-DM garantiert auch im Falle einer Sperrung. Bei Beträgen über 400DM wird der Vermerk „Teileinlösung“ auf dem Scheck angebracht. Der Kunde erhält den Scheck mit dem Vermerk zurück. Das Kreditinstitut behält eine Kopie als Beleg.


Der bestimmte LZB-Scheck


Der Reisescheck