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Der Scheckverkehr
Der Scheck ist eine schriftliche Anweisung des
Ausstellers an sein Kreditinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag gegen Vorlage des Schecks zu zahlen. |
Rechtliche Grundlagen
Das Wesen des Schecks
Rechtlich |
Wirtschaftlich |
Bei sicht fällige Zahlungsanweisung |
Geldersatzmittel (Geldsurrogat) |
Streng förmliches Geldwertpapier è
bestimmte Vorraussetzungen müssen erfüllt sein |
Zahlungsmittel erfüllungshalber, d.h. die
Schuld ist erst dann gezahlt, wenn der Scheck eingelöst wird |
Abstrakt vom Grundgeschäft è
ein Händler darf einen Scheck auch dann einlösen, wenn
die verkaufte Ware defekt ist |
Geborenes Orderpapier (Scheck kann nur an die
Person ausgezahlt werden, die vermerkt wurde, §5 ScheckG) |
In der Praxis erfolgt meist eine Umwandlung des
Schecks in ein Inhaberpapier durch entsprechende Klausel |
Der Scheck ist ein streng förmliches
Geldwertpapier. Daher sind folgende Bestandteile gesetzlich vorgeschrieben (Art.
1 ScheckG):
Bezeichnung „Scheck“ im Text der
Urkunde
Unbedingte Anweisung eine
bestimmte Geldsumme zu zahlen
Name dessen, der Zahlen soll
Angabe des Zahlungsortes
Tag und Ort der Ausstellung
Unterschrift des Ausstellers
Wenn kein Ort auf dem Scheck angegeben
ist, so gilt der Ort des angegebenen Kreditinstitutes (z.B. „Dresdner Bank
Berlin AG“). Ist dies auch nicht der Fall, gilt als Ort die Hauptzentrale
der angegebenen Bank
Ausstellungsort muss existieren
und eingetragen sein, ebenso wie das Datum. Beides muss jedoch nicht den
Tatsachen entsprechen
Unterschrift muss handschriftlich
erfolgen (in Ausnahmefälle gilt auch ein Faksimile)
Bedingungen zur Zahlung gelten als
nicht geschrieben.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestandteilen,
gibt es noch die kaufmännischen Bestandteile eines Schecks:
Wiederholung der Schecksumme in
Ziffern (Im Zweifelsfall zählt immer der Wert in Worten)
Angabe des Zahlungsempfängers
(nicht zwingend)
Überbringerklausel
Verwendungszweck
Schecknummer
Kontonummer
Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstitutes
Scheckvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem die
Sonderbedingungen für den Scheckverkehr gelten (§1 Die
Vordrucke des Kreditinstitutes müssen verwendet werden)
Aktive Scheckfähigkeit
Fähigkeit Schecks zu ziehen (auszustellen). Dies kann jeder sein, der rechts-
und geschäftsfähig ist. è
natürliche Personen ab 18 Jahren, juristische Personen
Passive Scheckfähigkeit
|
Scheckauszahlungen
sind nicht zwingend vorgeschrieben!!
Scheckarten
Barscheck
Gegen Vorlage wird das Geld ausgezahlt;
an jeden Überbringer
Auszahlung nur bei bezogenem Institut
Einreichung bei jedem Kreditinstitut
jedoch möglich
Verrechnungsscheck
Vermerk „Nur zur Verrechnung“
Keine Barauszahlung möglich
durch die bezogene Bank
Jeder kann ihn einreichen
Inhaberscheck
Durch Überbringerklausel ist
keine Angabe des Empfängers nötig
Jeder kann diesen Scheck einlösen
Kreditinstitut ist von der Pflicht
der Legitimationsprüfung befreit
Übertragung erfolgt durch Einigung
und Übergabe
Orderscheck
Vermerk des Namen des Scheckempfängers
mit dem Vermerk „oder Order“
Roter Streifen am rechten Rand mit
der Beschriftung „Orderscheck“
Kreditinstitut hat die Pflicht die
Lückenlosigkeit der Indossamentenkette und die Legitimation des Einreichers
zu prüfen
Indossament: Rechte des Scheckberechtigten
(Indossant) werden an den nächsten Übertragen
Blankoindossament: Unterschrift
des Indossanten
Vollindossament: „Für mich
an die Order von ...“ Name, Unterschrift; Für mich = Indossant; an
die Order von = Empfänger
Orderschecks nur zur Verrechnung
Übertragung erfolgt durch Einigung,
Indossament und Übergabe
Rektascheck
Nur an namentlich genannte Person
zahlbar
Vermerk „Nicht an Order“
Übertragung der Rechte aus
dem Scheck nur durch Abtretung möglich
Vom LZB-Einzug ausgeschlossen
Vorlegungsfristen zur Einreichung
Der Scheck ist nach dem ScheckG innerhalb
einer bestimmten Frist (Art. 29 ScheckG) einzureichen. In dieser Frist ist die
Auszahlung auch bei einer Schecksperrung gewährleistet.
Vorlage innerhalb von 8 Tagen bei
im Inland ausgestellten Schecks
Vorlage innerhalb von 20 Tagen,
wenn Ausstellungsort in Europa oder den Mittelmeerstaaten
Vorlage innerhalb von 70 Tagen bei
Ausstellung in sonstigen Ländern
Auch wenn diese Frist laut Gesetz eine Auszahlung
garantiert, hat der BGH ein Urteil gefällt, dass es Kreditinstituten auch
innerhalb dieser Frist verboten ist den Scheck auszuzahlen.
Der EC-Scheck
·
Kartenländer = Länder wo man EC-Schecks bekommt und gegen sie
Waren und Bargeld erhält
·
Akzeptländer = Der EC-Scheck kann nur in der Bank gegen Bargeld
eingelöst werden
Nichteinlösung des EC-Schecks durch das Kreditinstitut
Scheck ist spätestens einen
Tag nach Nichteinlösung der 1. Inkassostelle zurückzugeben
Bei Beträgen ab 5000,-DM ist
eine Eilmeldung bis 14:30Uhr an die 1. Inkassostelle nötig
Nichteinlösevermerk auf dem
Scheck („vorgelegt am .... und nicht bezahlt“)
Mit dem Vermerk ist ein Urkunden-
/ Scheckprozess mgl. (verkürztes Verfahren)
I.d.R. erfolgt bei Schecks unter
5TDM jedoch kein Vermerk aufgrund des bestehenden BSE (Belegloser Scheckeinzug)-Abkommens
EC-Schecks über 400 DM
Einlösung ist nur bis 400,-DM garantiert
auch im Falle einer Sperrung. Bei Beträgen über 400DM wird der Vermerk
„Teileinlösung“ auf dem Scheck angebracht. Der Kunde erhält den Scheck
mit dem Vermerk zurück. Das Kreditinstitut behält eine Kopie als Beleg.
Der bestimmte LZB-Scheck
Garantierter Scheck
Garantieerteilung durch die LZB,
das der Kunde über ein Guthaben bei der Bank verfügt
Kunde geht zu seinem Kreditinstitut,
beantragt dort den Scheck, der auf das Konto des Kreditinstitut bei der
LZB ausgestellt ist. Das Kreditinstitut sperrt den Betrag auf dem Konto
des Kunden. èAussteller
ist das Kreditinstitut, Bezogener ist die LZB
Kreditinstitut reicht den Scheck
dann an die LZB weiter, die Betrag auf dem Konto des Kreditinstitut bei
der LZB sperrt. LZB bringt auf der Rückseite des Schecks einen Bestätigungsvermerk
an. Rückgabe an das Kreditinstitut und dann an den Kunden
Einlösegarantie ist auf 8 Tage
beschränkt
Barauszahlung innerhalb der Garantie
nur bei der LZB nötig, sonst nur Einreichung zur Verrechnung
Nach 8 Tagen erlischt die Garantie
und der Scheck wird zu einem normalen Scheck
Nach 15 Tagen findet eine Entsperrung
der Guthaben statt und der Scheck ist gesperrt
Der Reisescheck
Scheckähnliche Anweisungen
Von vornherein gedeckt, da Ausgabe
nur gegen Vorkasse
Bei Verlust erfolgt Erstattung durch
Herausgeber
Bei Ausstellung muß eine erste
Unterschrift auf dem Scheck angebracht werden
Bei Einlösung erfolgt eine
zweite Unterschrift und eine Legitimationsprüfung
Die Seriennummern auf den Schecks
werden auf dem Kaufvertrag vermerkt. Dieser ist beizuführen, da ohne
diesen keine Erstattung möglich ist