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Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäft = eine oder mehrere Willenserklärungen mit Rechtsfolge

 

Ein Rechtsgeschäft mit nur einer Willenserklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sind mehrere Willenserklärungen vorhanden, so kommt ein Vertrag zustande.

 

Willenserklärung = bewusste Willensäußerung mit der ein Rechtserfolg angestrebt wird, d.h. eine rechtliche Bindung wird erstrebt.

 


Der Vertrag

Ein Vertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, wobei die zeitlich erste Willenserklärung als Angebot gilt und die zweite als Annahme. Dabei müssen Angebot und Annahme übereinstimmen.

 

Schweigen als Angebotsannahme

Faktische Vertragsverhältnisse

Ein Vertrag kommt durch bloße Benutzung/Inanspruchnahme zustande (Bahnfahren ohne Fahrschein, Wasser aus Wasserhahn).


Dissens – Nichtübereinstimmung von Willenserklärungen

Offener Dissens

Laut §154 offener Einigungsmangel, d.h. in bestimmten Punkten des Vertrages ist keine Einigung erzielt worden und dies ist auch beiden Parteien bekannt. Ist hierbei ein wesentlicher Vertragsbestandteil im Dissens, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Versteckter Dissens

Parteien haben in einem Punkt scheinbar Einigung erzielt, wobei tatsächlich keine Einigung vorliegt. Auch hier gilt, wenn dies wesentliche Vertragsbestandteile betreffen sollte, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. §154 BGB


Zugang einer Willenserklärung

Zugang ist gegeben, wenn

Unter normalen Umständen gilt ein Brief an dem tag zugegangen, an dem er vor 18 Uhr im Briefkasten ist. Einschreiben gehen am Tag nach der Mitteilung ein, Nachsende-verzögerungen gehen zu Lasten des Empfängers.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Sie werden mit der Abgabe wirksam. Dies ist bei Testamenten der Fall.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Unter Anwesenden werden Willenserklärungen mit Äußerung wirksam.

Bei Abwesenden (Brief, Fax) ist der Zugang als Äußerungszeitpunkt zu werten.

Rücktritt von einem Vertrag

Wer von einem Vertrag zurücktritt muss dies dem anderen Vertragsteil mitteilen, d.h. Adressat der Rücktrittserklärung muss der Vertragspartner sein (§349 BGB)


Form von Rechtsgeschäften

  1. Grundsätzlich herrscht bei Verträge Formfreiheit (d.h. auch das gesprochene Wort gilt)
  2. Das BGB schreibt jedoch für bestimmte Verträge Formvorschriften vor (z.B. §313 BGB, bei Kreditverträgen, Grundstückverträgen)

Zweck von Formvorschriften

  1. Schutz vor Übereilung bei wichtigen Geschäften (Warnfunktion)
  2. Sicherstellung der Beratung über die Reichweite des Geschäfts (Schutzfunktion)
  3. Beweissicherung (Beweisfunktion)
  4. Schutz des Rechtsverkehrs (Publizitätsfunktion, z.B. im Grundstücksrecht)

Formarten

  1. Schriftform

·        Gesetzliche Schriftform (Voraussetzungen nach §126 BGB)

-         Eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde

-         Unterschrift des Ausstellers muss auf der Urkunde sein

-         Bei mehreren Urkunden muss nur auf der Urkunde des Vertragspartners unterschrieben werden

-         Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. §623 BGB (Kündigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses) oder im VerbrKrG §4 (Kreditvertrag)

-         Schriftform kann durch notarielle Beglaubigung ersetzt werden

·        Gewillkürte Schriftform (§127 BGB)

-         Beide Parteien wünschen eine schriftliche Fixierung

-         Briefwechsel und telegraphische Übermittlung sind gültig und zulässig

-         Schriftform kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aufgehoben werden

  1. öffentliche Beglaubigung der Unterschrift

·        §129 BGB in Verbindung mit §§39ff Beurkundungsgesetz

·        Notarielle Beglaubigung, das die Unterschrift persönlich unter notarieller Aufsicht erfolgt ist

·        Z.B. bei Erbscheinanträgen

  1. Notarielle Beurkundung

·        §128 BGB in Verbindung mit §§1,8ff Beurkundungsgesetz

·        es genügt wenn Antrag und Annahme getrennt beim Notar erfolgen

·        Notar belehrt über die Risiken, bestätigt schriftlich die Erklärung und die Geschäftsfähigkeit der Anwesenden

·        I.d.R. setzt der Notar den Vertrag auf

·        Vertrag wird nach Abschluss gebunden und mit einem Siegel versehen

·        Z.B. bei Kaufverträgen von Eigentumswohnungen, GmbH-Verträge, Satzungen zur Errichtung einer AG

  1. Abgabe vor einer Behörde

·        Z.B. Eheschließung

Verstoß gegen Formvorschriften

Bei Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. Dies gilt auch im Zweifel bei einer gewillkürten Form (§125 BGB).

Der Formverstoß kann jedoch unter Umständen geheilt werden, z.B. durch Erfüllung des Vertrages (§§313 Satz 2, 518 Abs. 2)oder bei Grundstückskäufen durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§925 BGB).