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Diese Fälle berechtigen nicht zur Anfechtung!
Der Inhaltsirrtum (§119/I BGB 1. Alternative)
· Der Erklärende erklärt aus seiner Sicht genau das, was er will und glaubt fälschlich seine Erklärung habe den von ihm gewünschten Inhalt
· Z.B. bei falschverstandenen Fremdworten, Glaube eines nicht vorhandenen Inhalts
· Bedeutungsirrtum
o Der Erklärende benutzt ein Fremdwort, dem er eine falsche Bedeutung beimisst
· Identitätsirrtum
o Der Erklärende verwechselt den Erklärungsempfänger mit einer anderen Person
Der Erklärungsirrtum (§119/I BGB 2. Alternative)
· Irrtum bei der Abgabe der Erklärung durch ein Versehen des Erklärenden
· Z.B. Versprechen, Verschreiben, Vergreifen
Übermittlungsirrtum (§120 BGB)
· Der Irrtum unterläuft nicht dem Erklärenden selbst, sondern einem Boten. Dieser übermittelt die Erklärung versehentlich unrichtig, indem er ihren Inhalt verändert oder die Botschaft einer falschen Person ausrichtet.
· Der Irrtum entsteht nach Abgabe aber vor Zugang der Erklärung
Eigenschaftsirrtum (§119/II BGB)
· Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache
· Eigenschaften einer Person:
· Eigenschaften einer Sache
· Keine Eigenschaften sind Preis und Wert, da sie nur Ergebnis aller wertbildenden Faktoren sind èkeine Anfechtung wegen Preisirrtum möglich
Unbeachtlicher Motivirrtum und Kalkulationsirrtum
· Berechtigt nicht zur Anfechtung
· Keine gesetzliche Regelung
· Irrtum der dem Erklärenden bei seinem Motiv, also bei der Willensbildung unterliegt
· Motiv ist der Beweggrund, d.h. die unausgesprochene Erwartung oder Absicht, die den Erklärenden zu seiner Willenserklärung veranlasst
· Kalkulationsirrtum ist nur anfechtbar, wenn die Fehlkalkulation für die andere Partei offen ist, z.B. durch falsches Zusammenzählen von Summen, nicht jedoch bei versteckten Kalkulationsirrtümern, wie z.B. einer falschen Gewinnspannenberechnung
Bei der Bemessung des Schadenersatzes wird stets der Vertrauensschaden ersetzt, d.h. der Schaden, der entstanden ist, durch das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages. Dieser ist jedoch begrenzt auf die Höhe des Erfüllungsschadens, d.h. dem Schaden, der durch die Nichterfüllung entstanden ist, der jedoch bei Erfüllung nicht eingetreten wäre.
Der Erfüllungsschaden dient nur ein Beschränkungs- und Vergleichsgrundlage, damit aus Anfechtungen kein Geschäft gemacht wird.
a. Täuschung muss begangen worden sein. Täuschungsarten:
i.
Falsche Behauptung tatsächlicher Art
èder Täuschende behauptet
etwas, dass, wenn es wahr wäre eine Tatsache (kein Werturteil) wäre
Bsp: Behauptung ein Auto koste laut Schwackeliste 5000,- DM obwohl es
lt. Liste nur 2000,- DM kostet. Keine Täuschung wäre jedoch die fälschliche
Behauptung eine Wohnung liege in einer bevorzugten Wohnlage, da dies ein Werturteil,
keine Tatsache darstellt.
ii.
Unterdrücken / Entstellen einer wahren Tatsache
èder Täuschende
erklärt nichts, nimmt jedoch Manipulationen an einer Sache oder einem Dokument
vor
Bsp: Fälschen der Abschlussnote auf dem Zeugnis, Verstellen des
Kilometerzählers beim Gebrauchtwagen
iii.
Verschweigen einer wahren Tatsache trotz Aufklärungspflicht
èTäuschender verschweigt
einen für den Getäuschten wichtigen Umstand, obwohl er ihn offenbaren
müsste, i.d.R. Dinge, die für den anderen Vertragsteil von großer
Bedeutung sind, bzw. wenn der fragliche Umstand für die Entscheidung der
Willenserklärung von Bedeutung ist.
Bsp: Hinweise auf Unfallschäden (>Lackschaden) beim Gebrauchtwagenkauf.
b.
Täuschender muss Kenntnis aller Umstände und Täuschungsvorsatz
haben
Arglist =besondere Form des Vorsatzes èTäuschender
muss wissen, dass er ein unzutreffendes Bild von der Wirklichkeit vermittelt.
Täuschender muss wollen, dass in dem anderen ein entsprechender Irrtum
entsteht und zur Abgabe der Willenserklärung führt. Eine Bereicherungsabsicht
ist nicht erforderlich.
a.
Erfolg der Täuschung
Die Täuschung muss bei Getäuschten zum Irrtum führen. Dabei
ist es unerheblich, ob der Irrtum hätte vermieden werden können.
b.
Kausalität des Irrtums
Irrtum der durch arglistige Täuschung beim Getäuschten hervorgerufen
wird, muss Kausal (ursächlich) für die Entscheidung gewesen sein.
Kausalität liegt vor, wenn die Willenserklärung ohne den Irrtum unterblieben
oder einen anderen Inhalt gehabt hätte.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist lukrativer als jene wegen Irrtum, da hier der Täuschende Schadensersatz leisten muss und die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt ist. Zudem gilt die längere Anfechtungsfrist von 1 Jahr.
Eine Anfechtung gegen den Erklärungsempfänger ist nur möglich, wenn er in Kenntnis der Täuschung wäre bzw. sein müsste (§123/II 1. Alternative).
Eine Anfechtung gegen den Dritten ist nur möglich, wenn der Dritte oder ein anderer (nicht Erklärungsempfänger oder Erklärender) unmittelbar ein Recht aus der Täuschung erlangt hat (§123/II 2. Alternative) und um den Umstand der Täuschung wusste.
Dritte im Sinne des BGB (§123):
Voraussetzungen:
Anfechtungserklärung erfolgt gegenüber Vertragspartner (§143 BGB). Die Frist zur Anfechtung endet 1 Jahr nach Beendigung des Bedrohungszustandes.
Als Rechtsfolgen sind wieder die Nichtigkeit des Vertrages ex tunc und der Schadensersatz für den Bedrohten nach §§823,826 BGB.
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