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Abschreibungen

 

Abschreibungen können auf das Anlagevermögen eines Betriebes vorgenommen werden. Sie ermöglichen es dem Unternehmer Wertverluste (durch Nutzung, technischen Fortschritt, Beschädigung, außergewöhnliche Ereignisse, wie Feuer, Unfall..) geltend zu machen gegenüber dem Finanzamt. Die Abschreibungen erfolgen jeweils zum 31.12. eines Jahres und werden auf einem gesonderten Konto festgehalten, dem Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen“. Da Wertverluste das Eigenkapital mindern ist dieses Konto ein Erfolgskonto, genauer ein Aufwandskonto. Abschreibungen sind, weil sie ein Aufwand sind, Gewinnmindernd und somit auch steuermindernd. Sie werden über die Dauer der voraussichtlichen Nutzung (laut AfA-Tabelle der Finanzbehörden) verteilt, so dass der entsprechende Gegenstand am Ende bis auf 1,-DM abgeschrieben ist. AfA bedeutet „Absetzung für Abnutzung“.

Man unterscheidet bei Abschreibungen zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung wird der Betrag gleichmäßig über die Jahre der Nutzung abgeschrieben, so dass sich der abzuschreibende Betrag und der entsprechende Prozentsatz von den Anschaffungskosten wie folgt zusammensetzt:

Zu beachten ist, dass der jährliche Abschreibungssatz sich auf die Anschaffungskosten bezieht.

Eine Abweichung von der in der AfA-Tabelle angegebenen Nutzungsdauer ist zu begründen, z.B. durch sehr intensive Nutzung oder öfteren Austausch des Gutes.

Zum Zwecke der Verwaltung von Abschreibungen gibt es neben der Finanzbuchhaltung in der Nebenbuchhaltung die Anlagenbuchhaltung (neben Lohn- und Lagerbuchhaltung).

Die Anschaffungskosten setzen sich wie folgt zusammen:

Die Anschaffungskosten sind immer Netto zu betrachten.

Werden Anschaffungen vor dem 30.06. eines Jahres getätigt, so kann bereits in diesem Jahr der volle jährliche Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden. Erfolgt der Kauf nach dem 30.06. so kann nur der halbe jährliche Abschreibungsbetrag angesetzt werden.

Am Ende des Jahres findet eine Buchung der Gesamtabschreibungen für jeden Posten des Anlagevermögens statt. Das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen“ wird dann wie ein normales Erfolgskonto mit der GuV abgeschlossen. Es erfolgt also ein Buchung in folgender Art:

Vorgang

Buchungssatz

Soll

Haben

Kauf BGA 2320,- (brutto)
Nutzungsdauer lt. AfA: 4 Jahre (Netto: 2000,-)

BGA
Vorsteuer

An

Kasse

2000

320

 

 

 

2320

Abschreibungen auf BGA:

Abschreibungen auf Sachanlagen

An

BGA

500

 

 

500

Im letzten Jahr der Abschreibung bleibt 1,-DM als Restbetrag stehen, da dies anzeigt, dass das Gerät zwar abgeschrieben, aber immer noch in Gebrauch ist. Wird das Gerät ausgesondert, so müssen die Entsorgungs- bzw. Verkaufskosten (Marktwert) angegeben werden. Die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Abschreibungen ist stets der Buchwert bzw. Restwert der Anschaffung, der in der Bilanz erscheint. Abschreibungen dienen zudem der Finanzierung von Neuanschaffungen. Durch die steuermindernde Eigenschaft der Abschreibungen kommt das Geld der Anschaffung wieder in das Unternehmen zurück und stet wieder für Investitionen zur Verfügung. èAnschaffungen in Unternehmen werden zum Großteil durch Abschreibungen finanziert. Bei einer AG müssen die Abschreibungen als Rücklagen gebucht werden.

Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)

Bei Investitionen zwischen 100,- und 800,- Mark (netto) ist eine 100%ige Abschreibung bereits im ersten Jahr möglich, unabhängig, wann im Jahr sie gekauft worden. Dabei bezieht sich die Summe immer auf ein Stück eines Gutes (è10 Stühle = 10 Güter). Erfolgt die komplette Abschreibung nicht im ersten Jahr, so ist sie entsprechen über die in der AfA-Tabelle vorgesehene Länge vorzunehmen.

Für diese Güter wird ein Konto „GwG“ angelegt, wo diese Anschaffungen verbucht werden. Am Ende des Jahres wird ein weiteres Konto „Abschreibungen GwG“ angelegt. „GwG“ wird dann mit Gegenkonto „Abschreibungen GwG“ abgeschlossen und dieses wiederum mit „GuV“, da Abschreibungen ja den Gewinn mindern.