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Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Geschichtliche Entwicklung

èEinführung des WpHG war ein Grund für die Börsenstärke seit 1994

Die wichtigsten Paragraphen

§1 Anwendungsbereich

Bei Wertpapierleistungen (Kauf, Verkauf) und Wertpapiernebenleistungen (Verwahrung, Verwaltung etc.) börslich und außerbörslich.

§2 Begriffe

Wertpapiere =Aktien, Zertifikate auf Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine oder vergleichbare Papiere

Geldmarktinstrumente =Alles was neben Wertpapieren am Geldmarkt gehandelt wird

Derivate =Termingeschäfte, die als Fest- oder Optionsgeschäfts ausgestaltet sind

§§3-11 Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAW)

§13 Insider

Jeder, der über Wissen verfügt, welches bei öffentlicher Bekanntgabe kursbeeinflussend wirkt. Öffentlich bekanntes Wissen begründet keinen Insidertatbestand.

§14 Verbot von Insidergeschäften

Insider dürfen ihr Wissen weder für sich, noch für fremde Rechnung nutzen. Eine Weitergabe von Insiderwissen ist verboten. Dritten, die Kenntnis über Insiderwissen erlangen ist dessen Nutzung ebenfalls verboten.

§15 Ad-Hoc-Publizität

Jegliche Kursbeeinflussenden Tatsachen müssen unverzüglich bekannt gegeben werden. Dies geschieht sowohl bei den Geschäftsführungen der Börsen und dem BAW.

Ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität berechtigt Anleger nicht zu Schadensersatzforderungen.

§§21, 28 Mitteilungspflichten

Wird bei einem Wertpapiergeschäft eine Beteiligungsgrenze von 5, 10, 25, 50 oder 75% erreicht, überschritten oder unterschritten, so muß der Käufer/Verkäufer eine Meldung an das Unternehmen und das BAW machen. Sollte die Meldepflicht nicht beachtet werden, sind die Anteile nicht stimmberechtigt (§28).

§§31-34, 38 Verhaltensregeln und Verjährung