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Das Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG)
Geschichtliche Entwicklung
wurde 1994 im Rahmen des 2. Finanzmarktförderungsgesetzes
eingeführt
letzte Erneuerung im Rahmen des
3. Finanzmarktförderungsgesetzes 2000
WpHG war 1994 das erste Regelwerk
für den amtlichen Handel in Deutschland
Ein organisierter Handel existierte
vorher nicht, was ausländische Anleger abschreckte
èEinführung
des WpHG war ein Grund für die Börsenstärke seit 1994
Die wichtigsten Paragraphen
§1 Anwendungsbereich
Bei Wertpapierleistungen (Kauf, Verkauf) und
Wertpapiernebenleistungen (Verwahrung, Verwaltung etc.) börslich und außerbörslich.
§2 Begriffe
Wertpapiere =Aktien, Zertifikate
auf Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine oder vergleichbare
Papiere
Geldmarktinstrumente
=Alles was neben Wertpapieren am Geldmarkt gehandelt wird
Derivate
=Termingeschäfte, die als Fest- oder Optionsgeschäfts ausgestaltet
sind
§§3-11 Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(BAW)
Staatliches Aufsichtsorgan, Bundesbehörde
Dem Wertpapierrat gehört je
1 Mitglied pro Bundesland an
WpHG als entscheidende rechtliche
Grundlage
Aufgaben
Verfolgung und präventive
Bekämpfung von Insidergeschäften
Überwachung der Ad-hoc-Publizität
(Ad-Hoc = Mitteilung kursbeeinflussender Maßnahmen)
Überwachung der Publizität
bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen zu börsennotierten
Unternehmen
Internationale Zusammenarbeit
Alle Wertpapier-/Derivate-Transaktionen
müssen gemeldet werden
§13 Insider
Jeder, der über Wissen verfügt,
welches bei öffentlicher Bekanntgabe kursbeeinflussend wirkt. Öffentlich
bekanntes Wissen begründet keinen Insidertatbestand.
§14 Verbot von Insidergeschäften
Insider dürfen ihr Wissen weder für
sich, noch für fremde Rechnung nutzen. Eine Weitergabe von Insiderwissen
ist verboten. Dritten, die Kenntnis über Insiderwissen erlangen ist dessen
Nutzung ebenfalls verboten.
§15 Ad-Hoc-Publizität
Jegliche Kursbeeinflussenden Tatsachen müssen
unverzüglich bekannt gegeben werden. Dies geschieht sowohl bei den Geschäftsführungen
der Börsen und dem BAW.
Ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität
berechtigt Anleger nicht zu Schadensersatzforderungen.
§§21, 28 Mitteilungspflichten
Wird bei einem Wertpapiergeschäft eine
Beteiligungsgrenze von 5, 10, 25, 50 oder 75% erreicht, überschritten oder
unterschritten, so muß der Käufer/Verkäufer eine Meldung an
das Unternehmen und das BAW machen. Sollte die Meldepflicht nicht beachtet werden,
sind die Anteile nicht stimmberechtigt (§28).
§§31-34, 38 Verhaltensregeln und Verjährung
Das Kreditinstitut muß stets
im Sinne des Kunden handeln und Interessenkonflikte möglichst vermeiden
Verboten sind:
Front running
Scalping
Churning
Provisions-/ Spesenschinderei
Häufige Empfehlung
zum Umschichten, um Transaktionskosten und damit verbundene Provisionen
zu bekommen
Kreditinstitute machen bei ihren
Kunden einen WpHG-Check, auf dem Erfahrungen des Kunden mit Wertpapieren
festgehalten werden und ein Rahmen (bzgl. des Risikos) für künftige
Transaktionen gesetzt wird. Des weiteren werden das Anlageverhalten, sowie
weitere Informationen zum Privatvermögen erfragt. Ziel sind die Absicherung
des Kreditinstitutes und Ansätze zum Cross-selling
Empfehlungen außerhalb des
festgelegten Rahmens für den Kunden sind nicht zulässig
Bei einem Verstoß hat der
Kunde eine 3 jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen
Orders werden 6 Jahre im Kreditinstitut
aufbewahrt
Bei Verstößen drohen
Geldstrafen oder Haftstrafen bis zu 5 Jahren
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