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Das Abstraktionsprinzip

Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

Z.B. Verkauf eines Computers.

Verpflichtungsgeschäft = Zahlung des Kaufpreises ènoch keine Regelung über das Verfahren mit der Sache selbst

Verfügungsgeschäft = Wer ist der Eigentümer des Computers

Ist der Computer bereits übergeben, ist der Käufer bereits der Eigentümer. Der Verkäufer kann zwar die Zahlung des Kaufpreises verlangen, jedoch ist er nicht mehr Eigentümer. Die Übertragung des Eigentums muß er erst rechtlich durchsetzen.


Schuldrecht (ab §241 BGB)

  1. Allgemeiner Teil (ab §241 BGB)
  2. Besonderer Teil (ab §433 BGB)
    1. U.a. Vertragsarten (Kaufvertrag, Mietvertrag...)


Grundbegriffe des Schuldrechts

Schuldrechtliche Verhältnisse können in jeder Abteilung des Unternehmens vorkommen, z.B. beim Kauf von Waren, Anmietung von Gebäuden u.s.w.

 

Begriff und Abgrenzung des Schuldverhältnisses (§241):

Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis:

Leistungspflichten