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Das Abstraktionsprinzip
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs-
und Verfügungsgeschäft.
Z.B. Verkauf eines Computers.
Verpflichtungsgeschäft = Zahlung
des Kaufpreises ènoch keine
Regelung über das Verfahren mit der Sache selbst
Verfügungsgeschäft
= Wer ist der Eigentümer des Computers
Ist der Computer
bereits übergeben, ist der Käufer bereits der Eigentümer. Der
Verkäufer kann zwar die Zahlung des Kaufpreises verlangen, jedoch ist er
nicht mehr Eigentümer. Die Übertragung des Eigentums muß er
erst rechtlich durchsetzen.
Schuldrecht
(ab §241 BGB)
Allgemeiner Teil (ab §241 BGB)
Besonderer Teil (ab §433 BGB)
U.a. Vertragsarten (Kaufvertrag,
Mietvertrag...)
Grundbegriffe
des Schuldrechts
Schuldrechtliche Verhältnisse können
in jeder Abteilung des Unternehmens vorkommen, z.B. beim Kauf von Waren, Anmietung
von Gebäuden u.s.w.
Schuldrecht enthält wesentliche
Regelungen für den auf Bedarf gerichteten geschäftlichen Verkehr
Vertragstypen für Herstellung
und Austausch von Vermögensgütern werden standardisiert
Regelung der Wirtschaftsprozesse
Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
und Schadensersatz
Begriff und Abgrenzung des Schuldverhältnisses (§241):
Rechtsverhältnis Kraft dessen,
dass eine Person (Gläubiger) von einer anderer (Schuldner) etwas verlangen
kann.
Der Gläubiger hat einen Anspruch
/ eine Forderung
Der Schuldner hat eine Verbindlichkeit
Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis:
Wirtschaftliche Bedeutung
Keine festen Vorgaben (Ort, Zeit)
Keine gegenseitigen Verpflichtungen
oder Interessen
Gefälligkeit durch mangelnden
Rechtsbindungswillen gekennzeichnet
Durch sehr geringe oder keine Vergütung
der Leistung
Durch Unregelmäßigkeit
Leistungspflichten
Ergeben sich aus Inhalt des Schuldverhältnisses
Primäre Leistungspflicht: Ergibt
sich direkt aus dem Schuldverhältnis
Sekundäre Leistungspflicht:
Ergibt sich bei Leistungsstörungen der primären Leistungspflicht
(Schadensersatz, Verzögerung,...)