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Begründung von Schuldverhältnissen


Schuldvertrag und Vertragsfreiheit

gesetzliche Formen: Schriftform (§§765f.); notarielle Beurkundung (z.B. bei Grundstücken)

Zweck: Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung und Beweissicherung


Einbeziehung von AGB in Geschäftsbedingungen

Anwendbarkeit der AGB

Einbeziehung in den Vertrag (§2 AGBG)

  1. Ausdrücklicher Hinweis auf AGB oder deutlich sichtbarer Aushang
  2. Möglichkeit des Vertragspartners in zumutbarer Weise vor Annahmeerklärung vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen
  3. Einverständnis mit der Geltung der AGB

 

Durch die Einseitigkeit der Gestaltung wird zum Verbraucherschutz eine Einschränkung der Inhaltsfreiheit vorgenommen. è§5 AGBG Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders

Keine Geltung der AGB

  1. §3 – überraschende Klauseln èrestliche Klauseln bleiben wirksam
  2. §4 – Vorrang der Individualabrede
  3. Inhaltskontrolle (§§9-11; §9 – unangemessene Benachteiligung)

Nach §24a sind bei Verbraucherverträgen die begleitenden Umstände zu beachten.

 

Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von Klauseln:

§6 – der Vertrag bleibt bis auf diese Klauseln bestehen und für die gestrichenen/ unwirksamen Klauseln tritt der gesetzlich geregelte Fall ein


Rücktritts-/ Rückgabe und Widerrufsrechte

In der Regel erfolgt ein Verweis auf §361a:

·        Man ist an eine Willenserklärung nicht gebunden, wenn fristgerecht widerrufen wurde

·        Schriftliche Absendung innerhalb von zwei Wochen genügt

·        Frist beginnt mit Belehrung über den Widerruf

 

Rechte nach §361a treten ein, bei:

Als Freizeitveranstaltung gilt dabei eine Veranstaltung, bei der kein Preisvergleich möglich ist, Kaufzwang herrscht, moralische Verpflichtung zum Kauf entsteht, sozialer Zwang ausgeübt wird oder der Käufer einfach überrumpelt wird.


Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo=cic)

Betrifft Pflichtverletzungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses.

 

Beispiel:

Man beginnt Verhandlungen über einen Autokauf bei einem PKW-Händler. Dabei wird vorab eine Probefahrt ausgemacht. Während dieser Fahrt bleibt der Wagen stehen. Der Kunde muß mit dem Taxi zurückfahren und verlangt nun Ersatz der Kosten, trotzdem, dass kein Vertrag bisher geschlossen wurde.

 

Voraussetzungen:

  1. Vertragsverhandlungen / Vertragsanbahnung ègeschäftlicher Kontakt
    èbloßer „sozialer Kontakt“ nicht ausreichend èKaufabsicht nötig
  2. Pflichtverletzung
    Treten Personen in geschäftlichen Kontakt, haben die gewisse Obhuts- und Sorgfaltspflichten sowie Mitteilungs- / Offenbarungs- und Aufklärungspflichten, sofern die Bedeutung eines Umstandes für die andere Seite erkenntlich ist
  3. Verschulden muß Vorliegen
    è§267 BGB èVorsatz oder Fahrlässigkeit
  4. Schaden muß entstanden sein

 

Rechtsfolgen: