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Recht der Leistungsstörungen
Keine Leistung èUnmöglichkeit
Verzögerung der Leistung
Schlechtleistung
Verantwortlichkeit des Schuldners
Verschulden è§276
Ausgeschlossenen oder nur beschränkt
Verschuldensfähig sind (§276 I S.3; §§827,828):
i.
Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit
ii.
Krankhafte Störung der Geistesfähigkeit èdauerhaft!!
(kein Rausch)
iii.
Minderjährige jünger als 7 Jahre
iv.
Minderjährige zwischen 7 und 18 und Taubstumme, wenn ihnen zur Erkenntnis
der Verantwortlichkeit kein Einsicht bestehen kann
Definition: Vorsatz (wissen
und wollen) oder Fahrlässigkeit (wenn die im Verkehr übliche
Sorgfalt außer Acht gelassen wurde)
Sorgfaltsmaßstab:
objektiv typisierter Maßstab èerforderliches
Maß an Umsicht, dass nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter
Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten
ist
i.
Schuldverhältnis oder Vertragsanbahnung
ii.
Hilfsperson, derer sich der Schuldner bedient èin
der Regel existiert ein vertragliches Verhältnis zwischen der Hilfsperson
und dem Schuldner
iii.
Hilfsperson muß Schuldhaft gehandelt haben
Wirkung: Verschulden
der Hilfsperson wird dem Schuldner in gleichem Umfang in Haftung gestellt
Unmöglichkeit
Die Erbringung einer Leistung ist nicht mehr
möglich.
Ausnahme bei nachträglicher Unmöglichkeit:
§447 Versendungskauf:
Bedeutet, auf Wunsch des Gläubigers
(Käufers) wird vereinbart, dass die Sache an den Wohnort des Gläubigers
gesendet wird èSchickschuld
Übergabe an die Transportperson
bedeutet das Ende der Verschuldensmöglichkeit für den Schuldner
èGefahrenübergang
auf den Gläubiger
Bei Transportschäden hat der
Verkäufer kein Verschulden mehr èPreisgefahr
geht auf den Käufer über, der trotz eventuellem Schaden zur Zahlung
an den Verkäufer verpflichtet ist
Die Anspruchgrundlage ist bei Kaufverträgen
immer §433 (Angebot/ Annahme und Wirksamkeit des Kaufvertrages oder §275).
Schuldnerverzug §284 BGB
Voraussetzungen:
Schuldner muß eine Leistung,
zu der er verpflichtet ist innerhalb einer vorher festgelegten Zeit nicht
erbracht haben und die Leistung muß noch nachholbar sein
èbei Fixgeschäften (Auf
ein festes Datum, dass für den Vertrag von großer Bedeutung ist
fixiert) besteht ab diesem Termin Unmöglichkeit statt Verzug; gilt
jedoch nicht bei einfacher Vereinbarung eines Liefertermins; i.d.R. nur
bei gewerblichen Geschäften
Fälligkeit des Anspruches (§271)
Verzugstatbestand (§284)
§284 I: Leistung erfolgt
nicht. Durch Mahnung beginnt der Verzug
èMahnung:
einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner die
geforderte Leistung zu erbringen (muß hinreichend deutlich formuliert
sein)
§284 II: nach einem kalendermäßig
bestimmten Tag gerät der Schuldner in Verzug èdie
Formulierung „Zahlung binnen 2 Wochen“ reicht nicht, da kein konkretes
Datum vereinbart ist èDatum
muß im Vertrag und nicht nur auf der Rechnung vermerkt sein
§284 III: bei einer Geldforderung
gerät der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung in Verzug èGläubiger
muß jedoch Zugang der Rechnung nachweisen
Vertretenmüssen des Verzugs
(i.d.R. gegeben)
Rechtsfolge:
§286 (Anspruchsgrundlage):
Verzugschaden wird ersetzt (nur der Schaden, der eingetreten ist, nachdem
sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, z.B. nicht das erste Mahnschreiben
vom Rechtsanwalt) und bei einer Geldschuld können Verzugszinsen (§288)
verlangt werden (z.Z. ca. 9,5%)
Rücktritt vom Vertrag bei Verzug (§326):
Voraussetzungen:
Folge:
Schadensersatz (Regelfall; i.d.R. gleichzeitige Aufhebung des Vertrages) oder
Rücktritt vom Vertrag.
Schlechtleistung / positive Forderungsverletzung
èfür
viele Fälle existiert keine spezielle gesetzliche Regelung
èin diesen Fällen: Anspruchsgrundlage
pVV (positive Vertragsverletzung =pFV = positive Forderungsverletzung)
Möglichkeiten:
Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht
(z.B. aus Arbeitsvertrag)
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
Verletzung einzelner Lieferungspflichten
bei Sukzessiv-Lieferverträgen
Voraussetzungen (ähnlich cic):
Folge:
Gläubigerverzug
èDer
Gläubiger befindet sich mit der Annahme der Leistung in Verzug
z.B. §615 Vergütung bei Annahmeverzug
(Annahmeverweigerung der Arbeitsleistung von Angestellten):
Voraussetzungen:
Schuldverhältnis muss existieren
Schuldner bietet seine Leistung
an (§293f)
Tatsächliche und rechtliche
Möglichkeit der Leistungserbringung für den Schuldner
Nichtannahme der Leistung durch
den Gläubiger
Beteiligung Dritter an Schuldverhältnissen
Z.B. Vertrag zugunsten Dritter §328
BGB
Darstellung des Schuldverhältnisses:
Z.B. Lebensversicherung zugunsten
eines Dritten
Erfüllung erfolgt durch Leistung
an den Dritten (abweichend zu §362)
2. Möglichkeit: Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter
Darstellung für ein Mietverhältnis:
Fall: Reinigungsfirma reinigt
schlecht èRutschgefahr
èpVV bei Schlechtleistung
A) Vermieter rutscht aus
èAnspruch pVV
weil Vertrag besteht
B) Mieter rutscht aus
è pVV gegen Vermieter
nicht möglich, wenn dieser nicht seine Pflichten verletzt hat
èpVV gegen Raumpfleger
theoretisch nicht möglich, weil kein Vertrag, aber eventuell
Schutzwirkung aus dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Reinigungsfirma
Gesetzlich gibt es für
die Schutzwirkung keine Regelung
Ob ein Vertrag Schutzpflichten
für andere entfaltet, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln
èz.B. Tätigkeit
wird nicht direkt für den Gläubiger (Vermieter), sondern für
Dritte (Mieter) ausgeführt
Schutzpflicht ist gegeben, wenn
die Gefahr der Schlechtleistung für Dritte bestimmungsgemäß
genauso hoch wie die Gefahr für den Gläubiger ist èLeistungsnähe
(Personen in der Nähe des Rechtsverhältnisses, z.B. Mieter,
Besucher, jedoch keine Vertreter, Leute mit Hausverbot, Kriminelle èpersonenrechtlicher
Einschlag)
Der Schuldner muß die
Schutzpflicht erkennen können
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