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Mietvertrag (§535 BGB)


Darlehensvertrag (§607 BGB)


Dienst- und Werkvertrag (§611 / §631 BGB)

Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag:

Dienstvertrag

Werkvertrag

Dienste jeglicher Art werden erbracht.

Herstellung eines Werkes (Produzieren, Verändern einer Sache) oder einer Dienstleistung.

  • Kein Erfolgszwang
  • Lediglich die Tätigkeit, nicht der Erfolg wird geschuldet
  • Erbringung der Tätigkeit ohne Pflicht zum Erfolg
  • Vorweisung einer abrechenbaren Sache
  • Konkreter  Erfolg muß entstehen
  • Erfolgsorientierte Tätigkeit:
    • Körperliches Werk
    • Ergebnis geistiger Tätigkeit (Gutachten zu einem bestimmten Termin)
    • Unkörperlicher Arbeitserfolg (Auskunfts-/ Informationserteilung)


Reisevertrag (§651a)

ègilt nur für Pauschalreisen (z.B. Unterkunft, Verpflegung und Flug)


Maklervertrag (§652)


Bürgschaftsvertrag (§765)


Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis (§780 BGB)