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Gesetzliche
Schuldverhältnisse
Schuldverhältnisse, die durch das Gesetz
/ ohne einen Vertrag bestimmt sind.
Unerlaubte Handlungen / deliktische Haftung
§823 Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung
Schuldner ist für einen
Schaden unabhängig vom Bestehen einer vertraglichen Bindung verantwortlich
Haftungsgründe:
Verschuldendabhängige
Haftung => §§823-826
Gefährdungshaftung
=> verschuldensunabhängig
Z.B. der Fahrzeughalter
eines KfZ haftet für Schäden mit seinem KfZ, auch
wenn er nicht selbst gefahren ist
Z.B. Produkthaftungsgesetz
=> Hersteller
haftet für fehlerhafte Produkte, auch wenn diese Fehler
nicht ihm direkt unterlaufen sind
Voraussetzungen:
Absolutes Rechtsgut (Freiheit,
Körper, Gesundheit, Leben, Eigentum..) ist betroffen
Verletzung des Rechtsgutes
Kausalität => Ursächlichkeit
der Verletzung für einen eingetretenen Schaden
Rechtswidrigkeit => wird
vorausgesetzt, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind
Verschulden (§276)
muß vorliegen
Schaden muß eingetreten
sein
Kausalität: => Adäquanztheorie
Prägnant kausal ist
jeder Umstand, der aufgrund einer objektiven nachträglichen
Prognose vom Standpunkt eines optimalen Beobachters generell geeignet
ist, einen solchen Erfolg (Eintritt des Schadens) allein oder im
Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen
Entscheidend ist: bei welchem
Umständen wird generell ein solcher Erfolg herbeigeführt
=> beim
Zusammentreffen mehrerer ungewöhnlicher Kausalketten liegt
keine Kausalität für §823 mehr vor
Ungerechtfertigte Bereicherung (§812)
Anspruchgrundlage §812
Voraussetzungen:
Etwas muß erlangt werden
Durch Leistung (Zahlung)
Ohne Rechtsgrund (=> z.B.
unwirksamer Kaufvertrag bei Minderjährigen)