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Die Abgabenordnung
(AO)
Gliederung
Begriffe
Steuerermittlung und Festsetzungsverfahren
Steuererhebungsverfahren
Steuerstrafrecht
Diese Gliederung findet sich in den meisten
Steuergesetzen wieder.
Begriffe der AO
Steuern
Abgaben an den Staat ohne eine
direkte Gegenleistung
Vollstreckung von Steuern nicht
durch den Gerichtsvollzieher, da das Finanzamt eigene Vollstrecker hat
Steuerliche Nebenleistungen bei
unkorrektem Verhalten
Säumniszuschläge
Verspätungszuschläge
Bei verspäteter Abgabe
der Steuererklärung
Bußgeld bis zu 10%
der Steuerlast
Steuererklärung muß
innerhalb von 5 Monaten abgegeben werden (bei Steuerberatern innerhalb
von 9 Monaten)
Zinsen
Kosten
Zwangsgelder
„Ermessen“
Amtsträger / Hoheitsträger
Angestellte der Finanzbehörden
Sind an das Steuergeheimnis
gebunden èVerschwiegenheitspflicht
è§30, §30a
AO
Angehörige, §15 AO
Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsfreiheit
bei Verträgen (§42 AO)
Verwaltungsakte
Steuerbescheide
Erlangen mit wirksamer Zustellung
Gültigkeit, d.h. Adressat muß stimmen (insb. bei Mdj.)
und wirksame Bekanntgabe durch Postbrief, öffentlichen Bekanntgabe
oder förmliche Zustellung
Bei Verhinderung kann nach
Ablauf der Fristen ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand“ beantragt werden
Fristen, u.a. Einspruchsfrist (1
Monat beim Finanzamt)
Bsp.: 12.03.01 Bescheid per
Post abgesendet è3
Tageè Zustellung
am 15.03. erfolgt èEinspruchsfrist
vom 16.03.-15.04èda
15.04. ein Sonntag Frist bis 16.04. 24 Uhr
Bereits die Zustellungsvermutung
kann Verwaltungshandeln auslösen
Der Tag des Ereignisses wird
bei Fristen nicht mitgezählt (Ereignisfrist)
Verjährungsfristen
Zeit um geänderte Steuerfestsetzung
zu beantragen
Normal 4 Jahre
Im Zusammenhang mit Straftaten
5 Jahre (unbewusste Steuerhinterziehung) bzw. 10 Jahre (bewusste Steuerhinterziehung)
Zusätzlich gilt eine Anlaufhemmung
von 3 Jahren, bevor die Verjährungsfrist beginnt, wenn keine Steuererklärung
abgegeben wurde
o
Bsp.: Steuerdelikt 1988 ohne abgegebene Steuererklärungè
Anlaufhemmung 3 Jahre (89-91) èVerjährungsfrist
10 Jahre (92-31.12.2001)
(bei abgegebener Steuererklärung geht die Verjährungsfrist von 1989-31.12.1998)