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o §140: abgeleitete Buchführungspflicht èWer nach HGB bilanzieren muß, ist auch nach dem Steuerrecht dazu verpflichtet
o §141: originäre Buchführungspflicht nach Steuerrecht èauch wer nicht nach HGB Buch führen muß, kann bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte (Vermögen >500TDM oder Gewinn>48000) zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet werden
Vollkaufleute nach Steuerrecht sind alle Kaufleute nach §1-7
Handelsbilanz |
Steuerbilanz |
· Für Handelspartner, Gläubiger, Banken, Aktionäre, Gesellschafter · Gestaltungsmöglichkeiten, um den Fokus auf eine bestimmte Gruppe zu legen |
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Satz 1:
Maßgeblichkeitsprinzip:
· Handelsrecht ist maßgeblich für das Steuerrecht
· Steuerrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten
Handelsbilanz |
Steuerbilanz |
Aktivierungspflicht |
Wird übernommen |
Aktivierungswahlrecht |
Wahlrecht wird Pflicht èUnternehmen weißt mehr Gewinn aus |
Aktivierungsverbot |
Wird übernommen |
Passivierungspflicht |
Wird übernommen |
Passivierungswahlrecht |
Wahlrecht wird Verbot èweniger Schulden èmehr Vermögen |
Passivierungsverbot |
Wird übernommen |
Satz 2:
Umgekehrte Maßgeblichkeit:
· Steuerliche Wahlrechte sind übereinstimmend mit der Handelsbilanz vorzunehmen
· Z.B. eine Sonder-AfA in der Steuerbilanz, die den Gewinn vermindert (weniger Steuern) ist auch in der Handelsbilanz auszuweisen
· èInteressenkonflikt zwischen Unternehmen (mglst. wenig Steuern) und Gesellschaftern (mglst. viel Gewinn und Ausschüttung)
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