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Vorschriften für alle Kaufleute (§§238-263 = lex generalis)

Buchführung (§239 HGB)

Inventar (§240 HGB)

§         Gleicher Wertansatz für 3 Jahre bei Beständen, die geringen Schwankungen unterliegen

§         Wichtig: nachrangige Bedeutung vom Gesamtwert und gleichbleibende Zusammensetzung

§         Bestandsaufnahme alle 3 Jahre

§         Gleichartige und gleichwertige Vermögensgegenstände können zusammengefasst werden

§         Gewogener Durchschnitt als Wertansatz

§         Geht bei Funktionsgleichheit oder gleicher Artikelnummer

§          

§         beim permanenten gewogenen Durchschnitt wird bei jedem Zugang ein neuer Durchschnitt gebildet èbeide Durchschnitte sind nach dem Gesetz möglich

§         Beispiel:

 

Preis

Permanenter Durchschnitt

Anfangsbestand

1000 à 50,-

50

Zugang

  500 à 52,-

50,67=(1000*50+500*52)/1500

Zugang

  700 à 55,-

52,05=(1500*50,67+700*55)/2200

Zugang

  300 à 54,-

52,28

Endbestand

  800 à ???

52,28

Gewogener Durchschnitt:

Inventurvereinfachungsverfahren (§241)


Der Jahresabschluß (§242-245)

Aufstellung des Jahresabschluß (§242)

·        Absatz 1: Kaufleute müssen am Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz aufstellen

·        Absatz 2: Es besteht eine Pflicht zur Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen (G&V-Rechnung)

·        Absatz 3: Bilanz und G&V bilden den Jahresabschluß (bei Personengesellschaften)

Aufstellungsgrundsatz und weitere (§243-245)

·        Der Jahresabschluß ist gemäß GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)

·        GoB= Vollständigkeit, chronologisch, Aufbewahrungspflichten, Beträge, Wahrheit, Vorsichtsgedanke, systematische Ordnung

·        Abschluß in deutscher Sprache und in Euro (§244)

·        Alle Geschäftsführer müssen den Abschluß unter Angabe des Datums unterschreiben (§245)