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· Bilanzidentität è die Eröffnungsbilanz muß identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres sein
· Going-concern-Prinzip èBewertung erfolgt immer unter Annahme der Weiterführung des Betriebes
· Einzelbewertung von Schulden und Vermögen
· Vorsichtsprinzip
o Antizipationsprinzip / Imparitätsprinzip èVorauszusehende Verluste sind zu berücksichtigen
o Realisationsprinzip èkeine Vorwegnahme von Gewinnen (nur was realisiert ist, wird bilanziert)
· Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen
· Stetigkeit der Bewertungsmethoden
· Situationen, die zw. dem Bilanzstichtag und dem Aufstellen der Bilanz eingetreten sind, sind im Jahresabschluß zu berücksichtigen, sofern ihre Ursache in der letzten Periode liegt èBsp.: verändert Aktienkurse von Beteiligungen èUrsache liegt im Vorjahr, da das Kursrisiko bereits mit der Aktie gekauft wurde
Abweichungen von den Grundsätzen sind nur in begründeten Ausnahmen möglich.
Möglichkeiten des Wertansatzes:
· Einkaufspreis · Verkaufspreis · Wiederbeschaffungspreis · Herstellungskosten (HK) · Anschaffungskosten (AK) · Barwert · Stückpreis · Nennwert |
· Nettowert / Bruttowert · Börsenpreis · Marktpreis · Listenpreis · Liquidationserlös · Buchwert · Restwert èfortgeführte AK |
Fett = im HGB geregelt
Bilanzierung von Vermögen nach §253:
Absatz 1: Grundsätzlicher Maximalansatz
Absatz 2: gemildertes Niederstwertprinzip für das Anlagevermögen (AV), durch Wahlrecht bei der außerplanmäßigen Abschreibung
Absatz 3: strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen
Absatz 1-3 gelten für alle Unternehmensformen in gleicher Weise
Absatz 5: ein niedrigerer Wertansatz durch außerplanmäßige Abschreibungen kann beibehalten werden, auch wenn der Grund der Abschreibung weggefallen ist èBildung von stillen Reserven
Wichtig:
èaußerplanmäßige
Abschreibungen sind keine Sonderabschreibung (diese existieren nur im Steuerrecht
èbei außerplanmäßigen
Abschreibungen muß auch der Abschreibungsplan für die Restdauer angepasst
werden
· Gelten für fremdbezogene Güter
Anschaffungspreis (Erwerbskosten, i.d.R. Listenpreis, Nettowert als Ansatz) - Anschaffungspreisminderungen (Rabatt, Bonus, Skonto) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche AK = Anschaffungskosten |
· Anschaffungsnebenkosten
o Kosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, die direkt zurechenbar (Einzelkosten) sind
o Keine Finanzierungskosten
o Z.B. Zulassungsgebühr für PKW, Maklergebühren, Notargebühren,...
· Nachträgliche AK
o Signifikante Verbesserung des Gutes muß erreicht werden
o Keine Erhaltungsaufwendungen (diese sind laufender Aufwand)
· Gelten für selbst erstellte Güter
· Für die Handelsbilanz und die Steuerbilanz gelten unterschiedliche Mindestansätze
· Vertriebskosten, Kosten für Forschung und Entwicklung und Fremdkapitalzinsen sind keine Herstellungskosten
· Ausnahme: bei der Herstellung von Vermögensgegenständen können FK-Zinsen, die während der Herstellung angefallen sind, als HK angesehen werden
Herstellungskosten |
||||||
|
Handelsbilanz |
Steuerbilanz |
||||
Kosten |
Ansatz... |
Minimum |
Maximum |
Ansatz... |
Minimum |
Maximum |
Materialeinzelkosten (MEK) |
Pflicht |
Mindest-wert-ansatz |
Wert-ober-grenze |
Pflicht |
Mindest-wert-ansatz |
Wert-ober-grenze |
Fertigungseinzelkosten (FEK) |
Pflicht |
Pflicht |
||||
Sondereinzelkosten der Fertigung (SEK) |
Pflicht |
Pflicht |
||||
Materialgemeinkosten (MGK) |
Wahlrecht |
|
Pflicht |
|||
Fertigungsgemeinkosten (FGK) |
Wahlrecht |
Pflicht |
||||
Werteverzehr des AV |
Wahlrecht |
Pflicht |
||||
Verwaltungsgemeinkosten |
Wahlrecht |
Wahlrecht |
|
Faktoren für die Wahrnehmung der Wahlrechte:
· Beeinflusst die Höhe des Vermögens
· Wahlrechte haben Einfluß auf Erfolg in der jeweiligen Periode
· Beispiel:
o Mindestansatz 235,-DM
o Maximaler Ansatz 445,- DM (=Aufwand=Bestandsveränderung)
o Geplanter Verkaufspreis: 700,-DM
o FE=Fertigerzeugnisse; A=Aufwand; BV=Bestandsveränderung; G=Gewinn; E=Erlös; V=Verlust
o Mindestwertansatz in der Bilanz
Bilanz Jahr 01 |
|
GuV Jahr 01 |
|
GuV Jahr 02 |
|||
FE 235 |
|
|
A 445 |
BV 235 V 210 |
|
BV 235 G 465 |
E 700 |
o Wertobergrenze als Ansatz
Bilanz Jahr 01 |
|
GuV Jahr 01 |
|
GuV Jahr 02 |
|||
FE 445 |
|
|
A 445 |
BV 435
|
|
BV 445 G 255 |
E 700 |
o In beiden Fällen ist die zusammengerechnete Gewinn aus dem ersten und zweiten Jahr gleich (255,-)
o Lediglich der Periodengewinn verändert sich durch die Wertansätze
· Praktisch ist die Wahl des Ansatzes egal, da ja auch im zweiten Jahr produziert werden würde und sich somit das Szenario wiederholt. Insgesamt pegelt sich der Gewinn somit unabhängig vom Wertansatz ab dem 2. Jahr (1. Jahr ist je nach Ansatz unterschiedlich) auf gleichem Niveau ein
· Akademische Fragestellung: Wie groß ist der Gewinn in der Periode 01?
o Ziel: Ergebnis vermindern èMindestwertansatz
o Ziel: Ergebnis steigern èWertobergrenze als Ansatz
· Wie nach §240 dürfen gleichartige Güter auch für den Jahresabschluß zusammengefasst werden
· Bei der Bewertung des Endbestandes gibt es folgende Verfahren:
o Einfacher periodengewogener Durchschnitt (siehe §240)
o Permanenter Durchschnitt (siehe §240)
o LIFO = Last in – first out = die zuletzt gekauften Güter werden zuerst verbraucht und dabei mit ihren Einkaufspreisen bewertet (keine Durchschnitte!)
o FIFO = First in – first out = analog zu LIFO werden die zuerst gekauften Güter verbraucht
o HIFO = Highest in – first out = die teuersten Waren am Lager werden zuerst gebraucht
o LOFO = Lowest in – first out = die billigsten Waren am Lager werden zuerst verbraucht
· LOFO ist handelsrechtlich nicht zulässig, da es nicht dem Vorsichtsprinzip genügt
· HIFO ist nicht im Gesetz geregelt, genügt jedoch dem Vorsichtsprinzip und ist daher zulässig
Beispiel: Wertermittlung des Endbestandes
|
Menge * |
Preis = |
Summe |
Einfacher Durchschnitt |
Gleitender Durchschnitt |
LIFO |
FIFO |
HIFO |
LOFO |
AB |
500 |
4 |
2000 |
2000 + |
4 |
500 Stk.*4 |
|
500 Stk.*4 |
|
Abgang |
-100 |
4 |
400 |
|
4 |
|
|
|
|
Bestand |
400 |
4 |
1600 |
|
4 |
|
|
|
|
Zugang |
1000 |
3,5 |
3500 |
3500 + |
3,64 =(400*4+1000*3,5) /1400 |
1000 Stk.*3,5 |
|
1000 Stk.*3,5 |
|
Abgang |
-300 |
3,64 |
1092 |
|
3,64 |
|
|
|
|
Bestand |
1100 |
3,64 |
4004 |
|
3,64 |
|
|
|
|
Zugang |
2500 |
5 |
12500 |
12500 + |
4,58 |
500 Stk.*5 |
800 Stk*5 |
|
2000 Stk.*5 |
Abgang |
-2800 |
4,58 |
12824 |
|
4,58 |
|
|
|
|
Bestand |
800 |
4,58 |
3664 |
|
4,58 |
|
|
|
|
Zugang |
1200 |
4,10 |
4920 |
4920 = |
4,29 |
|
1200 Stk.*4,1 |
500 Stk.*4,1 |
|
End-bestand |
2000 |
4,29 |
8580 |
4,29 |
=8000/ 2000 Stk =4,0/Stk. |
=8920/ 2000 Stk. =4,46/Stk. |
=7550/ 2000 Stk. =3,78/Stk. |
=10000/ 2000 Stk. =5 / Stk. |
Die grünen Felder markieren die Waren, die am Ende des Jahres in dem Bestand von 2000 Stk. vorhanden sind. Die nicht grünen Felder markieren demnach die Waren, die verbraucht wurden.
Wertermittlung des Verbrauchs (der Abgänge):
AB + Zugänge = EB + Abgänge
èAbgänge = AB + Zugänge
– EB = 2000 +20920 – EB (je nach Bewertungsmethode)
Weitere Bewertungsgrundsätze
· Ist der Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag niedriger als der ermittelte Wert des Endbestandes, so ist nach §253 III der niedrigere Wert anzusetzen
· Gleiches gilt, wenn der Verkaufspreis unter dem ermittelten Endwert liegt
· Nach §252 VI sollen einmal gewählte Bewertungsmethoden behalten werden, es sei denn, eine andere Bewertung ist begründet èaber es kann für jede Bilanzposition eine eigene Bewertungsmethode gewählt werden
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