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Bewertungsvorschriften (§§252ff.)

Allgemeine Grundsätze (§252)

·        Bilanzidentität è die Eröffnungsbilanz muß identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres sein

·        Going-concern-Prinzip èBewertung erfolgt immer unter Annahme der Weiterführung des Betriebes

·        Einzelbewertung von Schulden und Vermögen

·        Vorsichtsprinzip

o       Antizipationsprinzip / Imparitätsprinzip èVorauszusehende Verluste sind zu berücksichtigen

o       Realisationsprinzip èkeine Vorwegnahme von Gewinnen (nur was realisiert ist, wird bilanziert)

·        Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen

·        Stetigkeit der Bewertungsmethoden

·        Situationen, die zw. dem Bilanzstichtag und dem Aufstellen der Bilanz eingetreten sind, sind im Jahresabschluß zu berücksichtigen, sofern ihre Ursache in der letzten Periode liegt èBsp.: verändert Aktienkurse von Beteiligungen èUrsache liegt im Vorjahr, da das Kursrisiko bereits mit der Aktie gekauft wurde

 

Abweichungen von den Grundsätzen sind nur in begründeten Ausnahmen möglich.

Wertansätze für die Aktivseite (§253)

Möglichkeiten des Wertansatzes:

·        Einkaufspreis

·        Verkaufspreis

·        Wiederbeschaffungspreis

·        Herstellungskosten (HK)

·        Anschaffungskosten (AK)

·        Barwert

·        Stückpreis

·        Nennwert

·        Nettowert / Bruttowert

·        Börsenpreis

·        Marktpreis

·        Listenpreis

·        Liquidationserlös

·        Buchwert

·        Restwert èfortgeführte AK

Fett = im HGB geregelt

 

Bilanzierung von Vermögen nach §253:

Absatz 1: Grundsätzlicher Maximalansatz

Absatz 2: gemildertes Niederstwertprinzip für das Anlagevermögen (AV), durch Wahlrecht bei der außerplanmäßigen Abschreibung

Absatz 3: strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen

Absatz 1-3 gelten für alle Unternehmensformen in gleicher Weise

Absatz 5: ein niedrigerer Wertansatz durch außerplanmäßige Abschreibungen kann beibehalten werden, auch wenn der Grund der Abschreibung weggefallen ist èBildung von stillen Reserven

Wichtig:  èaußerplanmäßige Abschreibungen sind keine Sonderabschreibung (diese existieren nur im Steuerrecht
èbei außerplanmäßigen Abschreibungen muß auch der Abschreibungsplan für die Restdauer angepasst werden

 

Anschaffungskosten (§255 I)

·        Gelten für fremdbezogene Güter

       Anschaffungspreis (Erwerbskosten, i.d.R. Listenpreis, Nettowert als Ansatz)

-      Anschaffungspreisminderungen (Rabatt, Bonus, Skonto)

+     Anschaffungsnebenkosten

+     nachträgliche AK

=     Anschaffungskosten

·        Anschaffungsnebenkosten

o       Kosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, die direkt zurechenbar (Einzelkosten) sind

o       Keine Finanzierungskosten

o       Z.B. Zulassungsgebühr für PKW, Maklergebühren, Notargebühren,...

·        Nachträgliche AK

o       Signifikante Verbesserung des Gutes muß erreicht werden

o       Keine Erhaltungsaufwendungen (diese sind laufender Aufwand)

Herstellungskosten (§255 II)

·        Gelten für selbst erstellte Güter

·        Für die Handelsbilanz und die Steuerbilanz gelten unterschiedliche Mindestansätze

·        Vertriebskosten, Kosten für Forschung und Entwicklung und Fremdkapitalzinsen sind keine Herstellungskosten

·        Ausnahme: bei der Herstellung von Vermögensgegenständen können FK-Zinsen, die während der Herstellung angefallen sind, als HK angesehen werden

 

Herstellungskosten

 

Handelsbilanz

Steuerbilanz

Kosten

Ansatz...

Minimum

Maximum

Ansatz...

Minimum

Maximum

Materialeinzelkosten (MEK)

Pflicht

Mindest-wert-ansatz

Wert-ober-grenze

Pflicht

Mindest-wert-ansatz

Wert-ober-grenze

Fertigungseinzelkosten (FEK)

Pflicht

Pflicht

Sondereinzelkosten der Fertigung (SEK)

Pflicht

Pflicht

Materialgemeinkosten (MGK)

Wahlrecht

 

Pflicht

Fertigungsgemeinkosten (FGK)

Wahlrecht

Pflicht

Werteverzehr des AV

Wahlrecht

Pflicht

Verwaltungsgemeinkosten

Wahlrecht

Wahlrecht

 

 

Faktoren für die Wahrnehmung der Wahlrechte:

·        Beeinflusst die Höhe des Vermögens

·        Wahlrechte haben Einfluß auf Erfolg in der jeweiligen Periode

·        Beispiel:

o       Mindestansatz 235,-DM

o       Maximaler Ansatz 445,- DM (=Aufwand=Bestandsveränderung)

o       Geplanter Verkaufspreis: 700,-DM

o       FE=Fertigerzeugnisse; A=Aufwand; BV=Bestandsveränderung; G=Gewinn; E=Erlös; V=Verlust

o       Mindestwertansatz in der Bilanz

Bilanz Jahr 01

 

GuV Jahr 01

 

GuV Jahr 02

FE 235

 

 

A         445

BV     235

V        210

 

BV      235

G         465

E        700

o       Wertobergrenze als Ansatz

Bilanz Jahr 01

 

GuV Jahr 01

 

GuV Jahr 02

FE 445

 

 

A         445

BV     435

 

 

BV      445

G         255

E        700

o       In beiden Fällen ist die zusammengerechnete Gewinn aus dem ersten und zweiten Jahr gleich (255,-)

o       Lediglich der Periodengewinn verändert sich durch die Wertansätze

·        Praktisch ist die Wahl des Ansatzes egal, da ja auch im zweiten Jahr produziert werden würde und sich somit das Szenario wiederholt. Insgesamt pegelt sich der Gewinn somit unabhängig vom Wertansatz ab dem 2. Jahr (1. Jahr ist je nach Ansatz unterschiedlich) auf gleichem Niveau ein

·        Akademische Fragestellung: Wie groß ist der Gewinn in der Periode 01?

o       Ziel: Ergebnis vermindern èMindestwertansatz

o       Ziel: Ergebnis steigern èWertobergrenze als Ansatz

Firmenwert (§255 IV)

Bewertungsvereinfachungsverfahren (§256)

·        Wie nach §240 dürfen gleichartige Güter auch für den Jahresabschluß zusammengefasst werden

·        Bei der Bewertung des Endbestandes gibt es folgende Verfahren:

o       Einfacher periodengewogener Durchschnitt (siehe §240)

o       Permanenter Durchschnitt (siehe §240)

o       LIFO = Last in – first out = die zuletzt gekauften Güter werden zuerst verbraucht und dabei mit ihren Einkaufspreisen bewertet (keine Durchschnitte!)

o       FIFO = First in – first out = analog zu LIFO werden die zuerst gekauften Güter verbraucht

o       HIFO = Highest in – first out = die teuersten Waren am Lager werden zuerst gebraucht

o       LOFO = Lowest in – first out = die billigsten Waren am Lager werden zuerst verbraucht

·        LOFO ist handelsrechtlich nicht zulässig, da es nicht dem Vorsichtsprinzip genügt

·        HIFO ist nicht im Gesetz geregelt, genügt jedoch dem Vorsichtsprinzip und ist daher zulässig

 

Beispiel: Wertermittlung des Endbestandes

 

Menge *

Preis =

Summe

Einfacher Durchschnitt

Gleitender Durchschnitt

LIFO

FIFO

HIFO

LOFO

AB

500

4

2000

2000 +

4

500 Stk.*4

 

500 Stk.*4

 

Abgang

-100

4

400

 

4

 

 

 

 

Bestand

400

4

1600

 

4

 

 

 

 

Zugang

1000

3,5

3500

3500 +

3,64 =(400*4+1000*3,5) /1400

1000 Stk.*3,5

 

1000 Stk.*3,5

 

Abgang

-300

3,64

1092

 

3,64

 

 

 

 

Bestand

1100

3,64

4004

 

3,64

 

 

 

 

Zugang

2500

5

12500

12500 +

4,58

500 Stk.*5

800 Stk*5

 

2000 Stk.*5

Abgang

-2800

4,58

12824

 

4,58

 

 

 

 

Bestand

800

4,58

3664

 

4,58

 

 

 

 

Zugang

1200

4,10

4920

4920 =

4,29

 

1200 Stk.*4,1

500 Stk.*4,1

 

End-bestand

2000

4,29

8580

4,29

=8000/ 2000 Stk

=4,0/Stk.

=8920/ 2000 Stk. =4,46/Stk.

=7550/ 2000 Stk. =3,78/Stk.

=10000/ 2000 Stk. =5 / Stk.

Die grünen Felder markieren die Waren, die am Ende des Jahres in dem Bestand von 2000 Stk. vorhanden sind. Die nicht grünen Felder markieren demnach die Waren, die verbraucht wurden.

 

Wertermittlung des Verbrauchs (der Abgänge):

AB + Zugänge = EB + Abgänge
èAbgänge = AB + Zugänge – EB = 2000 +20920 – EB (je nach Bewertungsmethode)

 

Weitere Bewertungsgrundsätze

·        Ist der Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag niedriger als der ermittelte Wert des Endbestandes, so ist nach §253 III der niedrigere Wert anzusetzen

·        Gleiches gilt, wenn der Verkaufspreis unter dem ermittelten Endwert liegt

·        Nach §252 VI sollen einmal gewählte Bewertungsmethoden behalten werden, es sei denn, eine andere Bewertung ist begründet èaber es kann für jede Bilanzposition eine eigene Bewertungsmethode gewählt werden

Aufbewahrungsfristen (§§257-261)