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Die Bilanz (§266-274)

Gliederung der Bilanz (§266)

o       Anlagevermögen

§         Immaterielles Vermögen

·        Immateriell erworbene Schutzrechte

·        Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (sofern käuflich erworben)

§         Sachanlagen

§         Finanzanlagen

·        Anteile an verbundenen Unternehmen

·        Wesentliche Beteiligungen (§271)

·        Wertpapiere des Anlagevermögens (längerfristig gehalten ohne geplante Einflussnahme)

o       Umlaufvermögen

§         Vorräte

§         Forderungen

·        Forderungen an verbundene Unternehmen èwichtig für Bilanzanalyse

·        Wertpapiere

·        Kasse, Bank

o       Eigenkapital

§         Gezeichnetes Kapital / Grundkapital (Nennbetrag* Zahl der Anteile)

§         Kapitalrücklagen (Agio aus der Emission)

§         Gewinnrücklage èkummulierte thesaurierte Gewinne
ègilt nicht im Fall einer Kapitalerhöhung

§         Gewinn- / Verlustvortrag
ènoch keine Gewinnverwendung für den Vorjahresgewinn festgelegt

§         Jahresüberschuß /-fehlbetrag èGewinn des laufenden Jahres

o       Rückstellungen

o       Verbindlichkeiten

§         Anleihen èdarunter konvertible Anleihen (Kapitalmarktanleihen)

§         Kredite von Kreditinstituten

Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§267)

o       Bilanzsumme abzgl. Fehlbetrag auf Aktivseite < 6.720.000 DM

o       Umsatzerlöse der gesamten letzten Periode (12 Monate) < 13.440.000

o       Maximal 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

o       Bilanzsumme abzgl. Fehlbetrag auf Aktivseite < 26.890.000 DM

o       Umsatzerlöse der gesamten letzten Periode (12 Monate) < 53.780.000

o       Maximal 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

Vorschriften zu bestimmten Posten der Bilanz (§268)

Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes (§269)

Aktiva

Passiva

Bilanzierungshilfe

Anlagevermögen

Umlaufvermögen

Eigenkapital

Sonderposten (siehe §273)

Fremdkapital

Beteiligungen und verbundene Unternehmen (§271)

Sonderposten mit Rücklagenanteil (§273)

o       Einkommenssteuerrichtlinie 35 èErsatzbeschaffung infolge höherer Gewalt

o       §65 EStG èReinvestitionen èRealisierung von stillen Reserven, die einer anschließenden Investition dienen sollen steuerlich begünstigt werden

o       Es erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 20000,-

o       Die Versicherung zahlt als Entschädigung 30000,- èaußerordentlicher Ertrag

o       èaußerordentliches Ergebnis: +10000 (=-20000+30000)

o       Dieser Betrag müsste versteuert werden, kann jedoch auch als Sonderposten auf der Passivseite ausgewiesen werden, womit er seine steuerliche Relevanz verliert

o       Im Folgejahr wird ein Ersatz-PKW beschafft zu 50000,- (Nutzungsdauer 5 Jahre)

§         Vom Kaufpreis wird der Sonderposten abgezogen

§         Kaufpreis somit 40000,-

§         Abgeschrieben werden auch nur 40000 über 5 Jahre (=8000,- pro Jahr statt 10000,- pro Jahr bei 50000,-)

§         Ingesamt wird somit die Steuerschuld auf 5 Jahre verteilt èSteuerstundungseffekt

Bewertungsvorschriften (§§279-283)

o       außerplanmäßige Abschreibungen, die nicht dauerhaft sind, dürfen nur bei Finanzanlagen durchgeführt werden

o       bei zeitweiligen Abschreibungen gibt es eine Zuschreibungspflicht, sobald die Sonderabschreibung teilweise und ganz wieder aufgeholt wurde èdie Zuschreibung darf jedoch nicht über die Anschaffungskosten hinausgehen

o       èreversible Abschreibung

o       Ausnahmen von der Zuschreibung sind nur möglich, sofern es das ESt-Recht zulässt

Datum

Kurs

Aktie im AV

Aktie im UV

Bemerkungen

Mind.

Max.

Mind.

Max.

30.06.1999

Erwerb

210

 

 

 

 

Anschaffungskosten

31.12.1999

Bilanzstichtag

200

200

210

200

200

 

31.03.2000

Bilanzaufstellung

150

150

210

150

150

Vgl. 252 Abs. 4

31.12.2000

Bilanzstichtag

180

180

210

180

180

Zuschreibungspflicht

31.12.2001

Bilanzstichtag

230

210

210

210

210

AK als Maximum

o       Im AV gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (Vgl. §253), wonach zu jedem Wert zwischen dem Marktpreis und den Anschaffungskosten bewertet werden kann. Es ist jedoch die Zuschreibungspflicht nach §280 zu beachten.

o       Um UV gilt das strenge Niederstwertprinzip (Vgl. §253), wonach stets zum Marktpreis zu bewerten ist, sofern er die Anschaffungskosten nicht übersteigt. Auch hier gilt die Zuschreibungspflicht nach §280