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o Anlagevermögen
§ Immaterielles Vermögen
· Immateriell erworbene Schutzrechte
· Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (sofern käuflich erworben)
§ Sachanlagen
§ Finanzanlagen
· Anteile an verbundenen Unternehmen
· Wesentliche Beteiligungen (§271)
· Wertpapiere des Anlagevermögens (längerfristig gehalten ohne geplante Einflussnahme)
o Umlaufvermögen
§ Vorräte
§ Forderungen
· Forderungen an verbundene Unternehmen èwichtig für Bilanzanalyse
· Wertpapiere
· Kasse, Bank
o Eigenkapital
§ Gezeichnetes Kapital / Grundkapital (Nennbetrag* Zahl der Anteile)
§ Kapitalrücklagen (Agio aus der Emission)
§
Gewinnrücklage èkummulierte
thesaurierte Gewinne
ègilt nicht im Fall einer
Kapitalerhöhung
§
Gewinn- / Verlustvortrag
ènoch keine Gewinnverwendung
für den Vorjahresgewinn festgelegt
§ Jahresüberschuß /-fehlbetrag èGewinn des laufenden Jahres
o Rückstellungen
o Verbindlichkeiten
§ Anleihen èdarunter konvertible Anleihen (Kapitalmarktanleihen)
§ Kredite von Kreditinstituten
o Bilanzsumme abzgl. Fehlbetrag auf Aktivseite < 6.720.000 DM
o Umsatzerlöse der gesamten letzten Periode (12 Monate) < 13.440.000
o Maximal 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
o Bilanzsumme abzgl. Fehlbetrag auf Aktivseite < 26.890.000 DM
o Umsatzerlöse der gesamten letzten Periode (12 Monate) < 53.780.000
o Maximal 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
Aktiva |
Passiva |
Bilanzierungshilfe Anlagevermögen Umlaufvermögen |
Eigenkapital Sonderposten (siehe §273) Fremdkapital |
o Einkommenssteuerrichtlinie 35 èErsatzbeschaffung infolge höherer Gewalt
o §65 EStG èReinvestitionen èRealisierung von stillen Reserven, die einer anschließenden Investition dienen sollen steuerlich begünstigt werden
o Es erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 20000,-
o Die Versicherung zahlt als Entschädigung 30000,- èaußerordentlicher Ertrag
o èaußerordentliches Ergebnis: +10000 (=-20000+30000)
o Dieser Betrag müsste versteuert werden, kann jedoch auch als Sonderposten auf der Passivseite ausgewiesen werden, womit er seine steuerliche Relevanz verliert
o Im Folgejahr wird ein Ersatz-PKW beschafft zu 50000,- (Nutzungsdauer 5 Jahre)
§ Vom Kaufpreis wird der Sonderposten abgezogen
§ Kaufpreis somit 40000,-
§ Abgeschrieben werden auch nur 40000 über 5 Jahre (=8000,- pro Jahr statt 10000,- pro Jahr bei 50000,-)
§ Ingesamt wird somit die Steuerschuld auf 5 Jahre verteilt èSteuerstundungseffekt
o außerplanmäßige Abschreibungen, die nicht dauerhaft sind, dürfen nur bei Finanzanlagen durchgeführt werden
o bei zeitweiligen Abschreibungen gibt es eine Zuschreibungspflicht, sobald die Sonderabschreibung teilweise und ganz wieder aufgeholt wurde èdie Zuschreibung darf jedoch nicht über die Anschaffungskosten hinausgehen
o èreversible Abschreibung
o Ausnahmen von der Zuschreibung sind nur möglich, sofern es das ESt-Recht zulässt
Datum |
Kurs |
Aktie im AV |
Aktie im UV |
Bemerkungen |
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Mind. |
Max. |
Mind. |
Max. |
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30.06.1999 |
Erwerb |
210 |
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Anschaffungskosten |
31.12.1999 |
Bilanzstichtag |
200 |
200 |
210 |
200 |
200 |
|
31.03.2000 |
Bilanzaufstellung |
150 |
150 |
210 |
150 |
150 |
Vgl. 252 Abs. 4 |
31.12.2000 |
Bilanzstichtag |
180 |
180 |
210 |
180 |
180 |
Zuschreibungspflicht |
31.12.2001 |
Bilanzstichtag |
230 |
210 |
210 |
210 |
210 |
AK als Maximum |
o Im AV gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (Vgl. §253), wonach zu jedem Wert zwischen dem Marktpreis und den Anschaffungskosten bewertet werden kann. Es ist jedoch die Zuschreibungspflicht nach §280 zu beachten.
o Um UV gilt das strenge Niederstwertprinzip (Vgl. §253), wonach stets zum Marktpreis zu bewerten ist, sofern er die Anschaffungskosten nicht übersteigt. Auch hier gilt die Zuschreibungspflicht nach §280
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