Weitere
Skripte und mehr findet ihr auf meiner Homepage. Bitte wählt
eine Kategorie! |
Prüfung des Akkreditiv durch den Exporteur:
· Kann er die geforderten Dokumente beibringen?
· Gibt es die im Akkreditiv genannten Behörden, die die Dokumente ausstellen sollen?
· Schreibfehler und falsche Beschreibungen müssen übernommen, wenn das Akkreditiv akzeptiert wird
Bei Ablehnung des Akkreditivs durch den Exporteurs:
· Akkreditivänderung (kostet Geld und Zeit) èin manchen Ländern ist nur eine Änderung des Akkreditivs zulässig
· Absage ggü. Avisbank, die diese dann an die Akkreditivbank weiterleitet èVorteil: gesperrter Geldbetrag des Importeurs kann sofort freigegeben werden
· Keine Reaktion ègesperrter Geldbetrag des Importeurs wird erst mit Verfall des Akkreditivs freigegeben
Dokumente sind nicht Konform mit dem Inhalt des Akkreditivs:
· Avis-Bank benachrichtigt den Exporteur
· Importeur entscheidet, ob die Dokumente so akzeptiert werden, wenn sie weitergeschickt worden sind
· Ist der Importeur nicht zu erreichen kann eine Zahlung an den Exporteur erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung
o Externer Vorbehalt: beiden Banken wissen von dem Fehler
o Interner Vorbehalt: nur Avisbank weiß von dem Fehler
Einbeziehung von Zahlungsforderungen des Vorlieferanten des Exporteurs:
· Exporteur leitet Zahlungseingang vom Importeur weiter
· Exporteur veranlasst Zahlungsauftrag an Dritte
· Übertragbares Akkreditiv möglich
· Importakkreditiv zugunsten des Vorlieferanten ebenfalls möglich (Meist mit Zahlungsziel, so dass die Zahlung aus dem Exportakkreditiv vorher ankommt)
· Zusätzliches Zahlungsversprechen der Avisbank gegenüber dem Exporteur
· Avis-Bank verspricht die Zahlung, falls die Akkreditivbank nicht zahlen kann è gilt nicht, wenn der Importeur nicht zahlen kann, da dies von der Akkreditivbank sicherzustellen ist
· Anwendung z.B. bei Risiken im Importeursland oder wenn kein Vertrauen in die Akkreditivbank besteht
· Bestätigung gilt nur, wenn alle Dokumente akkreditivkonform sind
· Möglichkeiten der Bestätigung:
o Antrag auf Bestätigung bereits im Akkreditivantrag èEntscheidung über die Bestätigung fällt die Avisbank unter Abwägung der Risiken èes ist eine Gebühr für die Bestätigung zu entrichten, meist durch den Exporteur
o Stille Bestätigung / Ankaufzusage: kein Auftrag im Akkreditiv. Geschieht nur auf Wunsch des Exporteurs, z.B. wenn das Importeursland es verbietet, in einem Akkreditiv einen Antrag auf Bestätigung zu stellen
o Ist die Avisbank nicht die Hausbank des Exporteurs, kann es sein, dass er eine weitere Bank, i.d.R. seine Hausbank, einschaltet, die im dann die Bestätigung in Form einer Schutzzusage erteilt èwird meist gemacht, wenn Avis-Bank nicht bestätigen will.
· Bei einer Stillen Bestätigung wird es mit Verzögerung gezahlt, während bei einer echten Bestätigung sofort gezahlt werden muß, wenn die Akkreditivbank nicht zahlen kann
Exporteur |
Importeur |
· Zahlungsversprechen als Zahlungssicherung · Bestätigungsmöglichkeit èAusschaltung der politischen und wirtschaftlichen Risiken · Finanzierung des Einkaufs/ der Produktion möglich · Schnellere Zahlungsabwicklung als Inkasso · Kreditierung / Diskontierung möglich · Keine weiteren Sicherheiten nötig |
· Aufzeigen von Bonität · Zahlung nur gegen Dokumente · Sicherstellen der Bedingungen durch Dokumente · Avalkredit èBelastung erst mit Eingang der Dokumente |
· Beim Inkasso liegen dem Exporteur keine Bedingungen des Importeurs vor
· Beim Inkasso keine Prüfung der Dokumente, bis auf die Vollständigkeit
· Beim Inkasso wird der Exporteur zuerst tätig, beim Akkreditiv der Importeur
· Beim Akkreditiv gibt die Importeursbank ein Zahlungsversprechen ab
· In manchen Ländern ist ein Akkreditiv sogar vorgeschrieben
Vergleich Inkasso-Akkreditiv:
|
Dokumenten-Akkreditiv |
Dokumenten-Inkasso |
||||
Exporteur |
Importeur |
Banken |
Exporteur |
Importeur |
Banken |
|
Vorteile |
·Sicherungs-funktion durch Zahlungs-versprechen ·Finanzierungs-funktion durch Auszahlung bei Vorlage der Dokumente |
·Sicherungsfunktion, da Zahlung nur gegen Dokumente ·Finanzierungs-funktion, da Belastung erst nach Ankunft der Dokumente |
Rechtssicherheit bei der Abwicklung und Absicherung durch Dokumente |
·Sicherungs-funktion, da Dokumente nur gegen Zahlung
|
·Sicherungsfunktion, da Zahlung nur gegen Dokumente ·Annahme-entscheidung freibleibend ·Warenveräußerung mit Dokumenten mgl. |
·Kein Kredit-risiko ·Keine Prüf-pflicht
|
Risiken |
·Zahlungsunfähig-keit der Akkreditivbank ·Annahme-verweigerung bei nichtkonformen Dokumenten oder zu später Einreichung
|
·Exporteur muß das Akkreditiv erst akzeptieren ·Qualität und Lieferung ist ungewiss, da nur Dokumente garantiert sind
|
·Kreditrisiko liegt bei Akkreditivbank ·Zusätzliches Kreditrisiko bei Avisbank bei Bestätigung ·Haftbarkeit der Banken bei mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung |
·Annahme-verweigerung wegen falscher Dokumente ·Schwierige Rechtsver-folgung ·Akzept kann bei Fälligkeit nicht eingelöst werden |
·Dokumente garantieren weder Qualität noch Echtheit der Ware
|
keine |
|