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- Besonderes Privatrecht für Kaufleute
- Ziele:
o Schnellere Abwicklung von Geschäften (z.B. unverzügliche Mängelrüge)
o Rechtsklarheit, Publizität von Informationen
o Rechtsschutz nach außen
o Erhöhter Vertrauensschutz
o Stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten
o Professionalität
- Das HGB ist nicht eigenständig, sondern als Ergänzung zum BGB zu betrachten
-
- Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
- Nach §29 muß jeder Kaufmann seine Firma im Bezirk des Firmensitzes anmelden zur Eintragung ins Handelsregister (HR)
- Zur Eintragung ins HR können Kaufleute nach §14 unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet werden
- Der Begriff des Gewerbes: Folgende Voraussetzungen müssen für ein Gewerbe gegeben sein:
o
Nach außen erkennbare Tätigkeit
èbetrifft somit keine stillen
Gesellschafter, da diese nicht nach außen für das Gewerbe agieren
o
Eine erlaubte Tätigkeit
èsittenwidrige oder verbotene
Tätigkeiten sind kein Gewerbe (z.B. Prostitution)
o
Eine selbstständige, nicht freiberufliche und nicht künstlerische
Tätigkeit
èkeine Arbeitnehmer (von
jmd. Abhängige) oder z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer)
o Planmäßige Tätigkeit, die von Dauer ist
o Gewinnerzielungsabsicht
o Tätigkeit darf nicht der Urproduktion dienen (Land- und Forstwirtschaft) §3
- Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass nach Art und Umfang ein kaufmännischer Betrieb nicht gegeben ist (§1(2))
Art |
Umfang |
- Vielfalt der Geschäftsgegenstände - Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge - Bilanzierung - Art und Weise der betrieblichen Organisation |
- Hoher Umsatz - Anzahl der Mitarbeiter - Umfang der Korrespondenz - Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens |
o Entscheidung ist ein objektiver Maßstab (Sind diese Dinge normalerweise zu erwarten?) unabhängig davon, ob es tatsächlich so ist
o Beispiel 1:
§ Gepachtete Bundeswehrkantine mit 500000DM Umsatz
§ Die Kantine ist ein Gewerbe
§ Jedoch kein Handelsgewerbe, wegen der Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge (nur Pächter, kaum Anlagevermögen, nur Barkäufe)
o Beispiel 2:
§ Optiker mit 170000DM Umsatz
§ Der Optiker betreibt ein Gewerbe
§ Prüfung auf Handelsgewerbe:
· Anlagevermögen und Kapitalvermögen ist vorhanden
· Nicht nur Barkäufe èSchwierigkeit ist gegeben
· Verschiedene Geschäftstätigkeiten
· Bilanzierung nötig
§ Prüfungsergebnis: Es ist ein Handelsgewerbe
- Was bedeutet „betreiben“?
o Betreiben setzt voraus, dass das Handelsgewerbe auf den Namen und die Kosten des Kaufmanns abgewickelt wird. Dies ist z.B. nicht beim Gesellschafter einer juristischen Person der Fall.
- Gilt für alle, die nach §1(2) kein Kaufmann sind
- Für sie besteht die freiwillige Möglichkeit zur Eintragung ins Handelsregister
- Nach §5 HGB muß jede Firma, die sich freiwillig ins HR eintragen lässt auch den Vorschriften für Kaufleute beugen
- Zum Vergleich: Für Kaufleute gelten die Vorschriften unabhängig von der Eintragung
- Formkaufmann sind alle Handelsgesellschaften (AG, GmbH, u.U. KG, OHG) èRegelungen u.a. im AktG und GmbHG
- Scheinkaufmann sind alle, die nach außen den Anschein erzeugen, ein Kaufmann zu sein èFür sie gilt die Rechtsscheinhaftung, d.h. er haftet wie ein Kaufmann gegenüber gutgläubigen Dritten
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