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Handelsrecht

-      Besonderes Privatrecht für Kaufleute

-      Ziele:

o       Schnellere Abwicklung von Geschäften (z.B. unverzügliche Mängelrüge)

o       Rechtsklarheit, Publizität von Informationen

o       Rechtsschutz nach außen

o       Erhöhter Vertrauensschutz

o       Stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten

o       Professionalität

-      Das HGB ist nicht eigenständig, sondern als Ergänzung zum BGB zu betrachten

-     


Der Kaufmann

Ist-Kaufmann (§1 HGB)

-      Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt

-      Nach §29 muß jeder Kaufmann seine Firma im Bezirk des Firmensitzes anmelden zur Eintragung ins Handelsregister (HR)

-      Zur Eintragung ins HR können Kaufleute nach §14 unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet werden

-      Der Begriff des Gewerbes: Folgende Voraussetzungen müssen für ein Gewerbe gegeben sein:

o       Nach außen erkennbare Tätigkeit
èbetrifft somit keine stillen Gesellschafter, da diese nicht nach außen für das Gewerbe agieren

o       Eine erlaubte Tätigkeit
èsittenwidrige oder verbotene Tätigkeiten sind kein Gewerbe (z.B. Prostitution)

o       Eine selbstständige, nicht freiberufliche und nicht künstlerische Tätigkeit
èkeine Arbeitnehmer (von jmd. Abhängige) oder z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer)

o       Planmäßige Tätigkeit, die von Dauer ist

o       Gewinnerzielungsabsicht

o       Tätigkeit darf nicht der Urproduktion dienen (Land- und Forstwirtschaft) §3

-      Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass nach Art und Umfang ein kaufmännischer Betrieb nicht gegeben ist (§1(2))

Art

Umfang

-      Vielfalt der Geschäftsgegenstände

-      Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge

-      Bilanzierung

-      Art und Weise der betrieblichen Organisation

-      Hoher Umsatz

-      Anzahl der Mitarbeiter

-      Umfang der Korrespondenz

-      Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens

o       Entscheidung ist ein objektiver Maßstab (Sind diese Dinge normalerweise zu erwarten?) unabhängig davon, ob es tatsächlich so ist

o       Beispiel 1:

§         Gepachtete Bundeswehrkantine mit 500000DM Umsatz

§         Die Kantine ist ein Gewerbe

§         Jedoch kein Handelsgewerbe, wegen der Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge (nur Pächter, kaum Anlagevermögen, nur Barkäufe)

o       Beispiel 2:

§         Optiker mit 170000DM Umsatz

§         Der Optiker betreibt ein Gewerbe

§         Prüfung auf Handelsgewerbe:

·        Anlagevermögen und Kapitalvermögen ist vorhanden

·        Nicht nur Barkäufe èSchwierigkeit ist gegeben

·        Verschiedene Geschäftstätigkeiten

·        Bilanzierung nötig

§         Prüfungsergebnis: Es ist ein Handelsgewerbe

-      Was bedeutet „betreiben“?

o       Betreiben setzt voraus, dass das Handelsgewerbe auf den Namen und die Kosten des Kaufmanns abgewickelt wird. Dies ist z.B. nicht beim Gesellschafter einer juristischen Person der Fall.

Kann-Kaufmann (§2 HGB)

-      Gilt für alle, die nach §1(2) kein Kaufmann sind

-      Für sie besteht die freiwillige Möglichkeit zur Eintragung ins Handelsregister

-      Nach §5 HGB muß jede Firma, die sich freiwillig ins HR eintragen lässt auch den Vorschriften für Kaufleute beugen

-      Zum Vergleich: Für Kaufleute gelten die Vorschriften unabhängig von der Eintragung

Formkaufmann (§6) und Scheinkaufmann

-      Formkaufmann sind alle Handelsgesellschaften (AG, GmbH, u.U. KG, OHG) èRegelungen u.a. im AktG und GmbHG

-      Scheinkaufmann sind alle, die nach außen den Anschein erzeugen, ein Kaufmann zu sein èFür sie gilt die Rechtsscheinhaftung, d.h. er haftet wie ein Kaufmann gegenüber gutgläubigen Dritten