Weitere
Skripte und mehr findet ihr auf meiner Homepage. Bitte wählt
eine Kategorie! |
- Sonderform der GbR
- Traditionell im Mittelstand verankert
- Hat gewisse Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung der Gesellschafter, sowie des persönlichen Einsatzes
- Vorschriften der §§705ff. BGB finden Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen im HGB vermerkt sind
- Begriff der OHG (§105 HGB):
o Entspricht dem einer GbR
o Der gemeinsame Zweck besteht in der Betreibung eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma (Handelsgewerbe = jedes Gewerbe n. §1 HGB)
- Typenzwang: sobald 2 Leute unter einer Firma ein Handelsgewerbe betreiben sind sie eine OHG, unabhängig, welche Rechtsbezeichnung sie tragen
- HR-Eintragung ist nur deklatorisch èAufnahme der Geschäfte begründet bereits die OHG
- Rechtsnatur der OHG (§124 HGB):
o Teilrechtsfähig
o Kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Rechte an Grundstücken erwerben, Klagen und verklagt werden
o èes müssen somit nicht die Gesellschafter verklagt werden èVerklagung der Gesellschaft ist möglich
- Anspruchsgrundlage, wenn es um Kaufverträge geht: §433 BGB in Verbindung mit §124 HGB
- Nach außen:
o Eintragung ins Handelsregister oder
o Aufnahme der Geschäfte (weite Auslegung, d.h. Bestellung von Briefbögen, Web-Auftritt oder Anmietung von Gewerberäumen reicht bereits) èVoraussetzungen:
§ Geschäfte werden im Namen der OHG abgeschlossen
§ Alle Gesellschafter sind mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden
- Nach innen: Gesellschaftervertrag begründet die OHG
Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
- Beitragspflicht und Verzinsungspflicht (§111)
- Aufwendungsersatzansprüche (§110)
- Wettbewerbsverbot (§112) èbei Verstoß Schadensersatz (§113)
- Verpflichtung zur Geschäftsführung (§114)
o Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte (§115), soweit kein Widerspruch zum betreffenden Geschäft durch einen Gesellschafter vorliegt
o Gesamtgeschäftsführung für außergewöhnliche Geschäfte sowie die Bestellung von Prokura (§116)
o Vertragliche Regelung kann anderes vereinbaren
o Selbstorganschaft als Grundsatz, jedoch Prokuristen möglich und Geschäftsführung durch Dritte, solange mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Vertretung der Gesellschaft nach außen
- Firmenname, der nach außen die Gesellschaft repräsentiert
- Vertretung der OHG (§125 HGB):
o Jeder Gesellschafter hat Vertretungsmacht, solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist
o Es erfolgt eine Zuordnung von Rechtsgeschäften zur OHG, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte. Voraussetzungen:
§ Eigene Willenserklärung
§ Handlungsspielraum (Abgrenzung zum Boten)
§ Handelt im Namen des Vertretenen
§ Vertretungsmacht
o Umfang der Vertretung:
§ Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten, sowie die Erteilung und der Widerruf von Prokura
§ Beschränkung ist Dritten ggü. unwirksam, es sei denn sie ist im Handelsregister vermerkt oder der Dritte wusste davon
o Entziehung der Vollmacht ist nur gerichtlich möglich
- Haftung gegenüber Dritten (§128 HGB)
o Anspruchgrundlage: §128
o Persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter
o Andere Vereinbarungen sind ggü. Dritten unwirksam
o Voraussetzungen:
§ Wirksame OHG nach §123
§ Er muß Gesellschafter sein
§ Verbindlichkeit der OHG (akzessorisch)
§ Keine Sozialverbindlichkeit è§128 greift nur bei Forderungen Außenstehender gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter èbetrifft nicht Forderungen der Gesellschafter untereinander sowie gegen die Gesellschaft
§ Keine Einwendungen nach §129 (z.B. Anfechtbarkeit der Forderung nach §§119,123 BGB)
o Sozialverbindlichkeit: Verbindlichkeiten der OHG ggü. einem Gesellschafter bzw. Ansprüche der Gesellschafter untereinander
o Gleichzeitige Verklagung der Gesellschaft nach §124 und der Gesellschafter nach §126 ist möglich, ohne dass eine Reihenfolge beachtet werden muß.
|