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Die offene Handelsgesellschaft (OHG, §§105ff. HGB)

Begriff und Rechtsnatur

-      Sonderform der GbR

-      Traditionell im Mittelstand verankert

-      Hat gewisse Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung der Gesellschafter, sowie des persönlichen Einsatzes

-      Vorschriften der §§705ff. BGB finden Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen im HGB vermerkt sind

-      Begriff der OHG (§105 HGB):

o       Entspricht dem einer GbR

o       Der gemeinsame Zweck besteht in der Betreibung eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma (Handelsgewerbe = jedes Gewerbe n. §1 HGB)

-      Typenzwang: sobald 2 Leute unter einer Firma ein Handelsgewerbe betreiben sind sie eine OHG, unabhängig, welche Rechtsbezeichnung sie tragen

-      HR-Eintragung ist nur deklatorisch èAufnahme der Geschäfte begründet bereits die OHG

-      Rechtsnatur der OHG (§124 HGB):

o       Teilrechtsfähig

o       Kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Rechte an Grundstücken erwerben, Klagen und verklagt werden

o       èes müssen somit nicht die Gesellschafter verklagt werden èVerklagung der Gesellschaft ist möglich

-      Anspruchsgrundlage, wenn es um Kaufverträge geht: §433 BGB in Verbindung mit §124 HGB

Errichtung einer OHG (§123)

-      Nach außen:

o       Eintragung ins Handelsregister oder

o       Aufnahme der Geschäfte (weite Auslegung, d.h. Bestellung von Briefbögen, Web-Auftritt oder Anmietung von Gewerberäumen reicht bereits) èVoraussetzungen:

§         Geschäfte werden im Namen der OHG abgeschlossen

§         Alle Gesellschafter sind mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden

-      Nach innen: Gesellschaftervertrag begründet die OHG

Innenverhältnis der OHG (§109ff HGB)

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:

-      Beitragspflicht und Verzinsungspflicht (§111)

-      Aufwendungsersatzansprüche (§110)

-      Wettbewerbsverbot (§112) èbei Verstoß Schadensersatz (§113)

-      Verpflichtung zur Geschäftsführung (§114)

o       Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte (§115), soweit kein Widerspruch zum betreffenden Geschäft durch einen Gesellschafter vorliegt

o       Gesamtgeschäftsführung für außergewöhnliche Geschäfte sowie die Bestellung von Prokura (§116)

o       Vertragliche Regelung kann anderes vereinbaren

o       Selbstorganschaft als Grundsatz, jedoch Prokuristen möglich und Geschäftsführung durch Dritte, solange mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt

-      Gewinn- und Verlustbeteiligung

Außenverhältnis der OHG (§§123ff. HGB)

-      Vertretung der Gesellschaft nach außen

-      Firmenname, der nach außen die Gesellschaft repräsentiert

-      Vertretung der OHG (§125 HGB):

o       Jeder Gesellschafter hat Vertretungsmacht, solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist

o       Es erfolgt eine Zuordnung von Rechtsgeschäften zur OHG, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte. Voraussetzungen:

§         Eigene Willenserklärung

§         Handlungsspielraum (Abgrenzung zum Boten)

§         Handelt im Namen des Vertretenen

§         Vertretungsmacht

o       Umfang der Vertretung:

§         Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten, sowie die Erteilung und der Widerruf von Prokura

§         Beschränkung ist Dritten ggü. unwirksam, es sei denn sie ist im Handelsregister vermerkt oder der Dritte wusste davon

o       Entziehung der Vollmacht ist nur gerichtlich möglich

-      Haftung gegenüber Dritten (§128 HGB)

o       Anspruchgrundlage: §128

o       Persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter

o       Andere Vereinbarungen sind ggü. Dritten unwirksam

o       Voraussetzungen:

§         Wirksame OHG nach §123

§         Er muß Gesellschafter sein

§         Verbindlichkeit der OHG (akzessorisch)

§         Keine Sozialverbindlichkeit è§128 greift nur bei Forderungen Außenstehender gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter èbetrifft nicht Forderungen der Gesellschafter untereinander sowie gegen die Gesellschaft

§         Keine Einwendungen nach §129 (z.B. Anfechtbarkeit der Forderung nach §§119,123 BGB)

o       Sozialverbindlichkeit: Verbindlichkeiten der OHG ggü. einem Gesellschafter bzw. Ansprüche der Gesellschafter untereinander

o       Gleichzeitige Verklagung der Gesellschaft nach §124 und der Gesellschafter nach §126 ist möglich, ohne dass eine Reihenfolge beachtet werden muß.