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Normale Abschreibung (AfA)

Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nicht möglich. Bei Baumaßnahmen werden die bisherigen Abschreibungsregeln beibehalten (auch nicht mehr aktuelle Methoden).

Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Abschreibung ist nur für den Bauherren möglich: degressiv besser, wenn dass Einkommen in der Zukunft sinkt, linear besser bei steigendem Einkommen.

Bedingung für das Wahlrecht ist die Verwendung als Wohneigentum. Ein Käufer kann nur linear abschreiben.


Sonderabschreibungen

Alt

Aktuell

-      §7b EStG
5% der Anschaffungs- / Herstellungskosten konnten einmalig einkommensmindernd angesetzt werden
èWer einmal eine Förderung in seinem Leben erhalten hat, bekommt sie kein 2. Mal

-      §15b Berlinförderungsgesetz

-      Förderungsgebietsgesetz
èInvestitionen in den neuen Ländern können zusätzlich zu 50% über 5 Jahre abgeschrieben werden
ègalt bis 1998

-      §7c EStG

-      §7h EStG
èWohnungen mit Sozialbindung

-      §7h
èGebäude in Sanierungsgebieten
ègilt nur für selbstgetragene Kosten
èje10% für 10 Jahre als Sonderabschreibung
èbei Staatszuschüssen ist keine Mieterhöhung möglich

-      §7i
èBaudenkmale
èje 10% für 10 Jahre als Sonderabschreibung
ègilt für selbstgetragene Kosten

 

Beispiel:

Immobilie mit einem Gebäudewert von 400.000DM

Kauf erfolgte 1996

Immobilie liegt in einem Sanierungsgebiet

Modernisierungskosten im Jahr 2000 betragen 1.000.000DM

Die Zuschüsse der öffentlichen Hand für die Modernisierung betragen 600.000DM

 

AfA-Berechnung von 1996-1999

Anschaffungskosten

AfA 1996 è2%, da Käufer nicht Bauherr

400000,-

-8000,-

Restwert

AfA 1997

392000,-

-8000,-

Restwert

AfA 1998

384000,-

-8000,-

Restwert

AfA 1999

376000,-

-8000,-

Restwert

368000,-

 

In 2000:

-      entweder AfA 8000,- (nach §7(4) EStG) und daneben nach §7h eine Sonderabschreibung:

è10%  Sonderabschreibung = 40.000,-
èGesamtabschreibung 2000 = 48.000,-

-      oder:

AfA-Volumen = Restwert (368.000)+400.000
èAfA-Ende verschiebt sich dadurch etwas über die 50 Jahre hinaus