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Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nicht möglich. Bei Baumaßnahmen werden die bisherigen Abschreibungsregeln beibehalten (auch nicht mehr aktuelle Methoden).
Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Abschreibung ist nur für den Bauherren möglich: degressiv besser, wenn dass Einkommen in der Zukunft sinkt, linear besser bei steigendem Einkommen.
Bedingung für das Wahlrecht ist die Verwendung als Wohneigentum. Ein Käufer kann nur linear abschreiben.
Alt |
Aktuell |
-
§7b EStG - §15b Berlinförderungsgesetz -
Förderungsgebietsgesetz - §7c EStG -
§7h EStG |
-
§7h -
§7i |
Beispiel:
Immobilie mit einem Gebäudewert von 400.000DM
Kauf erfolgte 1996
Immobilie liegt in einem Sanierungsgebiet
Modernisierungskosten im Jahr 2000 betragen 1.000.000DM
Die Zuschüsse der öffentlichen Hand für die Modernisierung betragen 600.000DM
AfA-Berechnung von 1996-1999
Anschaffungskosten AfA 1996 è2%, da Käufer nicht Bauherr |
400000,- -8000,- |
Restwert AfA 1997 |
392000,- -8000,- |
Restwert AfA 1998 |
384000,- -8000,- |
Restwert AfA 1999 |
376000,- -8000,- |
Restwert |
368000,- |
In 2000:
-
entweder AfA 8000,- (nach §7(4) EStG) und daneben nach §7h
eine Sonderabschreibung:
è10% Sonderabschreibung
= 40.000,-
èGesamtabschreibung 2000
= 48.000,-
-
oder:
AfA-Volumen = Restwert (368.000)+400.000
èAfA-Ende verschiebt sich
dadurch etwas über die 50 Jahre hinaus
|