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Selbstnutzung von Immobilien für eigene Wohnzwecke

Eigenheimzulage

-      einmal im Leben kann jeder 8 Jahre lang Zuschüsse für selbstgenutzte Immobilien beziehen èObjektverbrauch tritt ein mit Inanspruchnahme

-      gilt nicht, wenn bereits einmal eine Förderung nach §7 oder §10 genutzt wurde

-      nur unbeschränkt steuerpflichtige bekommen die Förderung

-      begünstigt sind alle Objekte im Inland

-      Gefördert werden sowohl der Bau als auch der Kauf von Immobilien zur Selbstnutzung

-      Gefördert wird immer nur eine Wohnung / Einfamilienhaus, die nicht im Feriengebiet liegt oder als Wochenendgrundstück genutzt wird èImmobilie muß Hauptwohnsitz sein

-      Der Kauf vom Ehepartner begründet keinen Anspruch auf Förderung

-      Gefördert werden auch der Aus- und Umbau von bestehenden Immobilien

-      Beispiel:

o       Mutter und Sohn kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung

o       1 Förderung durch Eigenheimzulage möglich

o       Eigenheimzulage wird je zur Hälfte der Mutter und dem Sohn angerechnet , so dass für beide der Objektverbrauch eintritt

-      Als Ausnahme ist bei Eheleuten eine zweimalige Förderung möglich

o       Nach Ablauf der ersten Förderung kann für den Ausbau des ersten Objektes ein weiteres mal die Förderung bekommen

o       Beim Bau einer zweiten Immobilie, während der ersten Förderphase, muß die zweite Immobilie räumlich getrennt von der ersten sein

-      Ein unentgeltliches Überlassen der Immobilie gilt wie Selbstnutzung èFörderung ist möglich, wenn die Angehörigen im Sinne der AO §15 die Wohnung bekommen
èWichtig dabei: es darf keine Mark an Miete fließen èDer Zinsverzicht für ein Darlehen zum Bau der Immobilie gilt wie eine Miete èerlassener Zins = Miete

-      Einkunftsgrenzen §5 ZulagenG: Die Einkünfte im ersten Jahr der Förderung und dem Vorjahr dürfen zusammen nicht mehr als

o       160000,- für Alleinstehende,

o       320000,- für Eheleute

o       zzgl. 60000,- pro Kind betragen

-      Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§8 ZulagenG)

-      Höhe der Zulage (Grundförderung) nach §9 (1) ZulagenG

èwenn durch eine zu geringe Bemessungsgrundlage nicht die maximale Förderung in Anspruch genommen werden kann, kann der Restbetrag gefördert werden

-      Zusatzförderungen:

o       §9 (5) ZulagenG

§         je Kind jährlich 1500,-DM für 8 Jahre

§         wichtig dafür: Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag muß gegeben sein

§         Begrenzung nach §6: Grundförderung und Zusatzförderung dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen

o       §9(2): Umweltmaßnahmen (Solarenergie,...) mit jährlich 500,- (für 8 Jahre)

o       §9(3): Niedrigenergiehaus (Wärmebedarfsausweis) mit jährlich 400,- (für 8 Jahre)

-      die Auszahlung erfolgt jährlich am 15.03. (§13)

-      der Kauf von Genossenschaftsanteilen wird mit maximal 2400,- für 8 Jahre gefördert zzgl. jährlich 500,- Baukindergeld

Investitionszulagegesetz 1999 für das Fördergebiet

-      gilt bis 2004 in den neuen Ländern und Berlin

-      betriebliche Investitionen (mit 3,5 oder 8%), Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum werden gefördert (Prozentsatz jeweils in Klammern)

-      bei selbstgenutztem Wohnungseigentum gilt auch wieder die unentgeltliche Überlassung èbei nachträglichen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen gilt ein Selbstbehalt von 5000,- der nicht gefördert wird

-      Wichtig auch hier: wer bereits eine Förderung (§7, §10, Eigenheimzulage) hatte bekommt keine Förderung mehr

Finanzierungen

-      Hypotheken oder Bausparverträge am günstigsten

-      Am teuersten ist die Finanzierung über eine Lebensversicherung