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Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts

èArbeitsrecht ist ein Sonderrecht z.G. der Arbeitnehmer

èes gibt kein direktes Arbeitsgesetzbuch

Arbeitsvertrag

 

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Der Lohn eines Arbeiters liegt deutlich unter den Tariflohn. Alle anderen Beschäftigten bekommen mehr als den Tariflohn

  • AGL: Arbeitsvertrag
  • Zwischenergebnis: im Vertrag ist ein niedrigerer Lohn vereinbart
  • AGL: §138 BGB (Sittenwidrige Geschäfte und Wuchergeschäfte sind nichtig)
  • Prüfung: Es liegt ein auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung vor (externe Faktoren, wie das Lohnniveau im Ausland bei Gastarbeitern bleiben unbeachtet)
  • Zwischenergebnis: es gibt keine individualrechtliche Lohnvereinbarung
    èes gilt somit §612 II BGB, d.h. der übliche Lohn (Tariflohn) ist zu zahlen
  • Eine Nachzahlung des Lohnes kann bis zur Verjährung (4 J.) verlangt werden

èes liegt somit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit vor

 

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Die Betriebsvereinbarung legt fest, dass spätestens 4 Wochen nach Ausscheiden aus dem Betrieb alle Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Die Betriebsvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages (Vertragspunkt „10. Sonstiges“). Ist die Frist gerechtfertigt?

  • AGL: Arbeitsvertrag
  • Zwischenergebnis: Ein Arbeitsvertrag ist gegeben. Ist jedoch die Frist wirksam?
  • Überraschungsklausel nach §305ff. BGB (ehem. AGBG) gilt auch für Arbeitsrecht unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten ègilt jedoch nicht für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Es gibt jedoch auch den Vorrang der Individualabrede
  • Fazit: da die Klausel im Arbeitsvertrag unter Punkt 10 und dort auch nur mit einem Verweis belegt ist, ist nicht zu schlussfolgern, dass der Punkt „Sonstiges“ eine Forderungsausschlussklausel enthält èes ist somit eine Überraschungsklausel èdie Frist ist nicht wirksam

èes liegt somit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit vor

Betriebliche Übung

 

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Seit 4 Jahren ist der Rosenmontag frei, ohne dass im Arbeitsvertrag eine Regelung existiert. Dieses Jahr soll dies nicht so sein, laut Arbeitgeber. Ist dies rechtens?

  • AGL: betriebliche Übung
  • Prüfung:
    • Mehrfache Ausführung: Ja
    • Vertrauenstatbestand: Ja
    • Verstoß gegen zwingendes Recht: Nein
    • Widerrufsvorbehalt: Nein
    • Existenzgefährdung: Nein
    • Negative betriebliche Übung: Nein
  • Fazit: es liegt betriebliche Übung vor, d.h. es ist frei am Rosenmontag

Betriebsvereinbarung

 

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Betriebrat beschließt, außertarifliche Mitarbeiter auch nach Tarif zu bezahlen, wodurch diese sich besser stellen würden. Ist dies Zulässig?

  • AGL: Betriebsvereinbarung
  • Prüfung der Zulässigkeit der Regelung
    • Generell: Günstigkeitsprinzip, d.h. für den Arbeitnehmer vorteilhafte Regelungen sind zulässig
    • Aber: Regelungsverbot nach §77 III BetrVG

Fazit: Vereinbarung unwirksam. In diesem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip nicht

Tarifverträge

Vertragspartner bei Tarifverträgen

 

Arbeitsrechtliche Gesetze

Arbeitsrecht und Grundrechte / Grundgesetz

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Ein Bankangestellter aus der Kundenberatung möchte mit zerrissenen Jeans zur Arbeit kommen und beruft sich auf sein Persönlichkeitsrecht.

  • AGL: Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 und 2 Grundgesetz)
  • Persönlichkeitsrecht muß in Einklang gebracht werden mit der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Arbeitgebers

Fazit: Zerrissene Jeans sind nicht möglich, da diese dem Geschäft schädigen und Kunden abschrecken würden

Aber: Wenn der Arbeitnehmer keinen Kundenkontakt hätte, würde das Persönlichkeitsrecht Vorrang haben

 

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Aufgrund einer Randgruppenzugehörigkeit wird einem Mitarbeiter keine Zusatzvergütung gewährt. Ist die zulässig?

  • AGL: Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG)
  • Individuelle Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich
  • Aber: Wenn eine Leistung nach allgemeingültigen Kriterien geleistet wird, darf niemand, der die Kriterien erfüllt ausgeschlossen werden

Fazit: Es besteht ein Anspruch auf Zahlung

Gilt für Diskriminierungen wegen des Geschlechts, Abstammung, Rasse, Glauben, Sprache und weiteren.

 

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Ein Bankangestellter verteilt in seiner Freizeit Flugblätter die gegen die Politik seiner Bank gerichtet sind. Ist dies zulässig:

  • AGL: Meinungsfreiheit
  • Wenn der Angestellte dies als reine Privatsache tut ist es zulässig
  • Wenn er die Flugblätter direkt vor der Bank verteilt und damit dem Geschäft schadet ist es nicht zulässig.

Fazit: Die Zulässigkeit hängt vom Schaden für die Bank ab.

EU-Recht

Richterrecht

Verhältnis der Rechtsquellen zueinander