Eine Abmahnung ist die Ausübung
des arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
fordert eine Abmahnung statt einer sofortigen Kündigung
Zwingende Inhalte einer Abmahnung
(sonst ist es nur eine Ermahnung, Verweis,..):
Hinweis auf Pflichtverletzung
(Hinweisfunktion)
Arbeitsrechtliches Sollverhalten
soll Istverhalten gegenüber gestellt werden
Konkretheit ist wichtig
(Ort, Zeit, Datum, Vorfall)
Ermahnungsfunktion muß
genüge getan werden èder
Arbeitgeber muß klarmachen, dass es sich um eine ungeduldete Pflichtverletzung
handelt
Warn- und Ankündigungsfunktion
èKündigungsandrohung
Abmahnungsberechtigt sind der Geschäftsführer
und seine Bevollmächtigte èjeder
der auch eine Kündigung aussprechen darf
Fristen:
Keine Frist zwischen Vorfall
und Abmahnung für den Arbeitgeber, es sei denn, es gibt eine anderslautende
tarifliche Regelung
Keine Frist für den Arbeitnehmer
zwecks Einspruch, sofern im Tarifvertrag nichts abweichendes geregelt
ist
Der Betriebsrat hat bei Mahnungen
kein Mitspracherecht, es sei denn, die Betriebsvereinbarung hat es anders
geregelt
Rechtsschutz bei unberechtigter
Ermahnung:
Entfernungsanspruch èVernichtung
der Abmahnung (AGL: §1004 BGB analog und / oder §242 BGB Führsorgepflicht)
Gegendarstellungsmöglichkeit
(Regelung im BetrVG §83 II, gilt jedoch auch für Betriebe
ohne Betriebsrat)
Es gibt keine Pflicht zur sofortigen
Reaktion auf eine Abmahnung. Die Prüfung der Rechtsmäßigkeit
kann auch erst in einem späteren Kündigungsprozeß erfolgen
Abmahnung mit mehreren Vorwürfen: