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Lastschriftverfahren


Einzugsermächtigung

Zahlungspflichtiger ermächtigt Zahlungsempfänger fällige Zahlungen zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erfolgt schriftlich und ist jederzeit widerrufbar.

 

Um Lastschriften einzuziehen, müssen Zahlungsempfänger und 1. Inkassostelle eine Vereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung zum Lastschrifteneinzug per Einzugsermächtigung beinhaltet folgende Punkte:

  1. Bei Einzug muss eine Ermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegen
  2. Ermächtigung muss auf Verlangen dem Kreditinstitut vorgelegt werden
  3. Nur Einzug fälliger Zahlungen ist erlaubt
  4. Textschlüssel 05 bei Einzugsermächtigung, 04 bei Abbuchungsauftrag auf dem Einreichungsbeleg
  5. Fristen, Termine, Fälligkeiten u.ä. gelten als nicht geschrieben auf dem Beleg
  6. Die Lastschrift ist bei Sicht fällig
  7. Einheitliche Formulare alle Kreditinstitute müssen verwendet werden
  8. Mindestbetrag 10DM
  9. Wertstellung erfolgt 2 Tage nach Einreichung
  10. Bei Rückgabe wird als Rückbuchungsdatum der Wertstellungstag genommen
  11. Zurückgegebene Lastschriften wegen Widerspruch dürfen kein weiteres Mal eingereicht werden
  12. Teileinlösungen sind nicht möglich

Der Abschluss einer solchen Vereinbarung wird nur mit Kunden mit einwandfreier Bonität gemacht.

è Dient dazu die Gefahr des Missbrauchs einzuschränken

èDient dazu, das Risiko für das Kreditinstitut so gering wie mgl. zu halten.


Abbuchungsauftrag

·        Eine Rückgabe ist nicht möglich, lediglich der Auftrag selbst kann widerrufen werden


Nichteinlösung von Lastschriften durch die Zahlstelle

·        Beim Abbuchungsauftrag, wenn dieser nicht vorliegt

·        Konto des Zahlungspflichtigen ist nicht gedeckt

·        Kontosperre, z.B. wegen Pfändung

·        Lastschrift ist unanbringlich, weil Kontonummer nicht existiert, Kontoinhaber und Zahlungspflichtiger nicht identisch sind oder das Konto erloschen ist


Nichteinlösung/ Widerspruch des Zahlungspflichtiger bei der Einzugsermächtigung


Rücklastschriften

Rücklastschriften sind Einzüge und Abbuchungen, die nicht bezahlt wurden.

 

Bei einer Rücklastschrift ist die 1. Inkassostelle unverzüglich, jedoch spätestens bis zum nächsten Geschäftstag zu unterrichten. Dies gilt sowohl bei Rückgabe als auch bei Widerspruch.

 

Bei Lastschriften ab 2000DM ist eine Eilmeldung an die 1. Inkassostelle zu geben, die diese bis spätestens 14:30Uhr am nächsten Geschäftstag zu erreichen hat.

 

Der Kunde ist über die Rückgabe der Lastschrift zu informieren.


Vorteile des Lastschriftverfahrens

  1. Zahlungsempfänger

·        Schnellere Zahlungseingänge, da er den Zeitpunkt der Zahlung selbst bestimmt und daher nicht von der Willkür des Zahlungspflichtigen abhängig ist.

·        Liquidität kann besser geplant werden

·        Vereinfachung des Mahnwesens è Zahlungseingänge müssen nicht gesondert überwacht werden; Nichtbezahlung ist durch Lastschrift erkenntlich

·        Sofortige Gutschrift des Betrages

  1. Zahlungspflichtiger

·        Schutz vor Versäumnissen, keine Terminüberwachung

·        Keine Mahngebühren

·        Rückgaberecht von 6 Wochen bei Einzugsermächtigung

·        Zeitersparnis

·        Nicht auf festgeschriebenen Betrag festgelegt, wie ein Dauerauftrag


Nachteile des Lastschriftverfahrens