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Einschränkungen der Vertragsfreiheit durch die Nebengesetze des BGB


AGB-Gesetz

Folgende Klauseln in AGB sind unwirksam:

§3 Überraschungsklausel

§6 unzumutbare Härte

§9 AGBG

  1. Klauseln, die mit geltendem Recht nicht vereinbar sind
  2. Klauseln, die die Erreichung des Vertragszieles gefährden

§10 AGBG

  1. Fristen des Verkäufers (Verwenders), zur Annahme/Ablehnung des Vertrages, die unangemessen lang sind
  2. unangemessene Verzugsfrist (zu kurz oder zu lang)
  3. sachlich ungerechtfertigte Auflösung des Vertrages von einer Seite
  4. unzumutbare Änderung der versprochenen Leistung
  5. vorrausgesetztes stilles Einverständnis, es sei denn, die angegebene Frist zu Stellungnahme ist ausreichend land oder der Käufer wird zu Beginn der Frist ausreichend über die Einverständnisregelung informiert
  6. Vereinbarung, das der Käufer einen Vertragsteil erhalten hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht
  7. Unangemessene Entschädigung bei Vertragsrücktritt des Käufers, für bereits erbrachte Leistungen bzw. sonstige Aufwendungen des Verkäufers
  8. Lösung aus dem Vertrag bei Nichtverfügbarkeit, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich informiert wird oder die bereits erbrachten Leistungen des Vertragspartners nicht unverzüglich erstattet werden

§11 AGBG

  1. Preiserhöhung für Waren, die innerhalb von 4 Monaten geliefert werden
  2. Einschränkungen des gesetzlichen Rückgaberechts
  3. Aufrechnungsverbot von Forderungen des Käufers mit denen des Verkäufers
  4. Nichtbeachtung von Mahnungen und Nachfristen
  5. Pauschalierung von Ersatzansprüchen des Verkäufers in unangemessener Höhe, bzw. in größerer Höhe als des Wertminderungsbetrages
  6. Vertragsstrafe bei Vertragsauflösung oder Zahlungsverzug
  7. Befreiung von der Haftung bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers è gilt auch bei Versäumnissen bei den Vertragsverhandlungen
  8. Ausschließung der Vertragsauflösung durch den Käufer oder Einschränkung von Schadensersatzansprüchen bei Leistungsverzug/ Nichtleistung des Verkäufers
  9. Rücktrittsverbot bei nur teilweiser Vertragserfüllung durch den Verkäufer
  10. Verwehren der Mängelbeseitigung bzw. Ausschluss des Austausches und Verkürzung der gesetzlichen Garantie
  11. Verwehren von Schadensersatz bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
  12. Bei Dauerlieferungen darf die Vertragsdauer 24 Monate nicht überschreiten; eine Verlängerung danach darf sich nicht über einen längeren Zeitraum als 12 Monate erstrecken und die Kündigungsfrist darf nicht mehr als 3 Monate vor Vertragsablauf betragen, falls die Verlängerung über ein stilles Einverständnis vollzogen wird
  13. Übertragung der Rechte des Verkäufers an Dritte, sofern diese nicht namentlich im Vertrag genannt sind oder der Käufer ein Rücktrittsrecht in diesem Fall hat
  14. Bei Vertragsabschluß durch einen Vertreter des Käufers mit einer Vollmacht, darf dieser nicht vertraglich haftbar gemacht werden, bzw. wenn keine Vollmacht vorliegt, darf die Haftung nicht über §179BGB hinausgehen
  15. Umkehrung der Beweislast auf den Käufer
  16. Beschwerden müssen grundsätzlich in schriftlicher Form akzeptiert werden. Eine strengere Handhabung ist nicht zulässig


Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)

Dieser Gesetz gilt für Kredit- oder Kreditvermittlungsverträge.

§1 Kreditverträge

Grundsätzlich bedürfen Kreditverträge einer schriftlichen Form.

Der Verbraucher unterschreibt einen Vertrag, der folgende Bestandteile aufweisen muß (§4):

  1. Nettokreditbetrag
  2. Eindrückzahlungsbetrag der zum Vertragsabschluß zu erwarten ist (entfällt bei Krediten, die nicht vollständig in Anspruch genommen werden müssen)
  3. Rückzahlungs-/ Vertragsbeendigungsmodalitäten
  4. Zinssatz und alle sonstigen Modalitäten
  5. effektiver Jahreszins; bei veränderlichem Zins die Grundlage der Veränderung
  6. Kosten der Restschuldversicherung
  7. Sicherheiten des Kreditnehmers

Sollte der Kredit eine Teilzahlungsvereinbarung sein, sind folgende Bestandteile vorgeschrieben:

  1. Barzahlungspreis
  2. Teilzahlungspreis
  3. Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Zahlungen
  4. effektiver Jahreszins
  5. Kosten einer mit dem Vertrag abgeschlossenen Versicherung
  6. Sicherheiten

Der Barzahlungspreis kann entfallen, insofern keine Barzahlung vorgesehen ist.

Dispositionskredit

  1. Höchstgrenze der Kreditlinie
  2. aktueller Jahreszins
  3. Änderungsbedingungen für den Zinssatz
  4. Regelungen zur Vertragsbeendigung

 

Kreditverträge müssen grundsätzlich den Ansprüchen des VerbrKrG genügen. Bei Umgehung des VerbrKrG ist dieses trotzdem auf diese Verträge anzuwenden.

Einschränkungen

  1. Widerrufsrecht (2 Wochen) muß dem Verbraucher bekannt sein. Bei Nichtkenntnis gilt eine Widerrufsfrist von 1 Jahr (§7)
  2. Verbot von Aufrechnungen von Forderungen des Verbrauchers mit denen des Kreditgebers ist nicht zulässig (§10)
  3. Zur Sicherung der Rückzahlung darf kein Scheck vom Verbraucher angenommen werden (§10)
  4. Verzugszinsen dürfen maximal 5% über dem aktuellen Diskontsatz der Bundesbank liegen (§11)
  5. Kündigung des Kreditgebers ist nur zulässig, wenn ein Verzug von mind. 2 Raten besteht, bzw. 10% des Kreditbetrages in Verzug sind, oder bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren ein Verzug von mehr als 5% verherrscht. In diesem Fällen erfolgt eine Gesamtfälligkeitsstellung des Betrages abzüglich der Zinsen für die Restlaufzeit (§§12,13)
  6. Bei vorzeitiger Tilgung sind die Zinsen der Restlaufzeit nicht zu berechnen. Dies gilt nicht bei einer Tilgung innerhalb von 9 Monaten nach Vertragsabschluß. Hier können die Zinsen bis zum Ablauf des 9. Monates noch in Rechnung gestellt werden.


Gesetz zum Schutz vor Haustürgeschäften (HaustürWG)

  1. Es gilt ein Widerrufsrecht, außer bei Bestellung des Vertreters, sofortiger Leistungserbringung im Gegenwert von unter 40€ oder einer notariellen Beglaubigung des Vertrages
  2. Bei Nichtbelehrung über Widerrufsrecht: 1 Monat Widerrufsrecht nach Erbringung der Leistung
  3. Bei Widerspruch sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ggf. unter Beachtung einer Wertminderung
  4. Das Gesetz gilt nicht für Versicherungen