Fristen
des Verkäufers (Verwenders), zur Annahme/Ablehnung des Vertrages, die
unangemessen lang sind
unangemessene
Verzugsfrist (zu kurz oder zu lang)
sachlich
ungerechtfertigte Auflösung des Vertrages von einer Seite
unzumutbare
Änderung der versprochenen Leistung
vorrausgesetztes
stilles Einverständnis, es sei denn, die angegebene Frist zu Stellungnahme
ist ausreichend land oder der Käufer wird zu Beginn der Frist ausreichend
über die Einverständnisregelung informiert
Vereinbarung,
das der Käufer einen Vertragsteil erhalten hat, wenn dies nicht den
Tatsachen entspricht
Unangemessene
Entschädigung bei Vertragsrücktritt des Käufers, für
bereits erbrachte Leistungen bzw. sonstige Aufwendungen des Verkäufers
Lösung
aus dem Vertrag bei Nichtverfügbarkeit, wenn der Vertragspartner nicht
unverzüglich informiert wird oder die bereits erbrachten Leistungen
des Vertragspartners nicht unverzüglich erstattet werden
Preiserhöhung
für Waren, die innerhalb von 4 Monaten geliefert werden
Einschränkungen
des gesetzlichen Rückgaberechts
Aufrechnungsverbot
von Forderungen des Käufers mit denen des Verkäufers
Nichtbeachtung
von Mahnungen und Nachfristen
Pauschalierung
von Ersatzansprüchen des Verkäufers in unangemessener Höhe,
bzw. in größerer Höhe als des Wertminderungsbetrages
Vertragsstrafe
bei Vertragsauflösung oder Zahlungsverzug
Befreiung
von der Haftung bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers è
gilt auch bei Versäumnissen bei den Vertragsverhandlungen
Ausschließung
der Vertragsauflösung durch den Käufer oder Einschränkung
von Schadensersatzansprüchen bei Leistungsverzug/ Nichtleistung des
Verkäufers
Rücktrittsverbot
bei nur teilweiser Vertragserfüllung durch den Verkäufer
Verwehren
der Mängelbeseitigung bzw. Ausschluss des Austausches und Verkürzung
der gesetzlichen Garantie
Verwehren
von Schadensersatz bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
Bei
Dauerlieferungen darf die Vertragsdauer 24 Monate nicht überschreiten;
eine Verlängerung danach darf sich nicht über einen längeren
Zeitraum als 12 Monate erstrecken und die Kündigungsfrist darf nicht
mehr als 3 Monate vor Vertragsablauf betragen, falls die Verlängerung
über ein stilles Einverständnis vollzogen wird
Übertragung
der Rechte des Verkäufers an Dritte, sofern diese nicht namentlich
im Vertrag genannt sind oder der Käufer ein Rücktrittsrecht in
diesem Fall hat
Bei
Vertragsabschluß durch einen Vertreter des Käufers mit einer
Vollmacht, darf dieser nicht vertraglich haftbar gemacht werden, bzw. wenn
keine Vollmacht vorliegt, darf die Haftung nicht über §179BGB
hinausgehen
Umkehrung
der Beweislast auf den Käufer
Beschwerden
müssen grundsätzlich in schriftlicher Form akzeptiert werden.
Eine strengere Handhabung ist nicht zulässig