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Grundbegriffe

Recht kann im Gegensatz zur Sitte und zum Brauch beziehungsweise der Moral erzwungen werden. Für das Recht existiert ein organisiertes Erzwingungsverfahren.

Sitte/Brauch

Gewohnheit, deren Nichtbefolgung als ungehörig oder unanständig empfunden wird.

Recht

Recht regelt das Zusammenleben von Menschen. Rechtsnormen gelten als Verhaltensregeln.

Recht kann erzwungen werden.

Moral

Moral beruht auf Sittlichkeit, Religion oder Sozialmoral. Sie kann nicht erzwungen werden.


Wie entstehen Rechtsnormen?

Gesetztes Recht

Gewohnheitsrecht

Richterecht

Verwaltungsvorschriften

 


Privates Recht/öffentliches Recht

öffentliches Recht =     die Rechtsnormen, die Voraussetzen, dass zumindest einer der Beteiligten eine hoheitlich handelnde juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das sind Länder, Städte, Gemeinden, Gerichte. Der Staat handelt hoheitlich, wenn er die Sonderrechte die er gegenüber dem Bürger hat einklagt.

èStaat und Bürger stehen rechtlich nicht auf einer Stufe. Der Staat steht über dem Bürger.

èHoheitsrechte sind zum Beispiel Baugenehmigungen, Bußgeld wegen Falschparken

 

Die Einteilung des Rechts erfolgt in öffentliches Recht und privat Recht.


Rechtsanwendung

Rechtsanwendung ist die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen auf einen Lebensvorgang. Es ist zu prüfen, ob der Fall den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist dies der Fall, tritt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ein.

Norm für den Kaufvertrag: §433 BGB

  1. Verkäufer muss Kaufgegenstand übergeben
  2. Käufer muss den Kaufpreis erbringen (8,42% Verzugszinsen sind gesetzlich möglich, wenn nichts anderes vereinbart wurde)

 

Der Eigentümer einer Sache ist derjenige, der das Recht hat, die Sache zu verkaufen, beleihen oder zu verschenken. (§903BGB)

 

Der Besitzer hingegen ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand hat. (§854BGB)

 

Schadensersatzfragen außerhalb von Verträgen sind in §823BGB geregelt (z.B. Schadensersatz bei Autounfällen).

 

Bei Gegenwehr greift der Notstandsparagraph 228BGB