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Rechtsgeschäft = eine oder mehrere Willenserklärungen mit Rechtsfolge |
Ein Rechtsgeschäft mit nur einer Willenserklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sind mehrere Willenserklärungen vorhanden, so kommt ein Vertrag zustande.
Willenserklärung = bewusste Willensäußerung mit der ein Rechtserfolg angestrebt wird, d.h. eine rechtliche Bindung wird erstrebt. |
Ein Vertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, wobei die zeitlich erste Willenserklärung als Angebot gilt und die zweite als Annahme. Dabei müssen Angebot und Annahme übereinstimmen. |
Ein Vertrag kommt durch bloße Benutzung/Inanspruchnahme zustande (Bahnfahren ohne Fahrschein, Wasser aus Wasserhahn).
Laut §154 offener Einigungsmangel, d.h. in bestimmten Punkten des Vertrages ist keine Einigung erzielt worden und dies ist auch beiden Parteien bekannt. Ist hierbei ein wesentlicher Vertragsbestandteil im Dissens, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Parteien haben in einem Punkt scheinbar Einigung erzielt, wobei tatsächlich keine Einigung vorliegt. Auch hier gilt, wenn dies wesentliche Vertragsbestandteile betreffen sollte, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. §154 BGB
Zugang ist gegeben, wenn
Unter normalen Umständen gilt ein Brief an dem tag zugegangen, an dem er vor 18 Uhr im Briefkasten ist. Einschreiben gehen am Tag nach der Mitteilung ein, Nachsende-verzögerungen gehen zu Lasten des Empfängers.
Sie werden mit der Abgabe wirksam. Dies ist bei Testamenten der Fall.
Unter Anwesenden werden Willenserklärungen mit Äußerung wirksam.
Bei Abwesenden (Brief, Fax) ist der Zugang als Äußerungszeitpunkt zu werten.
Wer von einem Vertrag zurücktritt muss dies dem anderen Vertragsteil mitteilen, d.h. Adressat der Rücktrittserklärung muss der Vertragspartner sein (§349 BGB)
· Gesetzliche Schriftform (Voraussetzungen nach §126 BGB)
- Eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde
- Unterschrift des Ausstellers muss auf der Urkunde sein
- Bei mehreren Urkunden muss nur auf der Urkunde des Vertragspartners unterschrieben werden
- Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. §623 BGB (Kündigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses) oder im VerbrKrG §4 (Kreditvertrag)
- Schriftform kann durch notarielle Beglaubigung ersetzt werden
· Gewillkürte Schriftform (§127 BGB)
- Beide Parteien wünschen eine schriftliche Fixierung
- Briefwechsel und telegraphische Übermittlung sind gültig und zulässig
- Schriftform kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aufgehoben werden
· §129 BGB in Verbindung mit §§39ff Beurkundungsgesetz
· Notarielle Beglaubigung, das die Unterschrift persönlich unter notarieller Aufsicht erfolgt ist
· Z.B. bei Erbscheinanträgen
· §128 BGB in Verbindung mit §§1,8ff Beurkundungsgesetz
· es genügt wenn Antrag und Annahme getrennt beim Notar erfolgen
· Notar belehrt über die Risiken, bestätigt schriftlich die Erklärung und die Geschäftsfähigkeit der Anwesenden
· I.d.R. setzt der Notar den Vertrag auf
· Vertrag wird nach Abschluss gebunden und mit einem Siegel versehen
· Z.B. bei Kaufverträgen von Eigentumswohnungen, GmbH-Verträge, Satzungen zur Errichtung einer AG
· Z.B. Eheschließung
Bei Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. Dies gilt auch im Zweifel bei einer gewillkürten Form (§125 BGB).
Der Formverstoß kann jedoch unter Umständen geheilt werden, z.B. durch Erfüllung des Vertrages (§§313 Satz 2, 518 Abs. 2)oder bei Grundstückskäufen durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§925 BGB).
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