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 Anfechtungsrecht

Fälle bei denen bewusst Wille und Erklärung auseinander fallen

Diese Fälle berechtigen nicht zur Anfechtung!

  1. Scheinerklärung (§117 BGB)
    nichtige Erklärung, da hiermit Steuerhinterziehung möglich ist
    z.B. Angabe nur eines Teilbetrages im Kaufvertrag, obwohl dann doch die volle Summe gezahlt wird
  2. geheimer Vorbehalt (§116 BGB Satz 1)
    Wenn eine Erklärung unter Vorbehalt abgegeben wird, der Vorbehalt dem Annehmenden jedoch nicht bekannt ist. Dieser Vorbehalt ist nichtig.
  3. offener Vorbehalt (§116 BGB Satz 2)
    Vorbehalt ist bekannt, wurde jedoch nicht akzeptiert. Er ist somit nichtig.

Anfechtungsmöglichkeiten wegen Irrtum


Der Inhaltsirrtum (§119/I BGB 1. Alternative)

·        Der Erklärende erklärt aus seiner Sicht genau das, was er will und glaubt fälschlich seine Erklärung habe den von ihm gewünschten Inhalt

·        Z.B. bei falschverstandenen Fremdworten, Glaube eines nicht vorhandenen Inhalts

·        Bedeutungsirrtum

o       Der Erklärende benutzt ein Fremdwort, dem er eine falsche Bedeutung beimisst

·        Identitätsirrtum

o       Der Erklärende verwechselt den Erklärungsempfänger mit einer anderen Person

Der Erklärungsirrtum (§119/I BGB 2. Alternative)

·        Irrtum bei der Abgabe der Erklärung durch ein Versehen des Erklärenden

·        Z.B. Versprechen, Verschreiben, Vergreifen

Übermittlungsirrtum (§120 BGB)

·        Der Irrtum unterläuft nicht dem Erklärenden selbst, sondern einem Boten. Dieser übermittelt die Erklärung versehentlich unrichtig, indem er ihren Inhalt verändert oder die Botschaft einer falschen Person ausrichtet.

·        Der Irrtum entsteht nach Abgabe aber vor Zugang der Erklärung

Eigenschaftsirrtum (§119/II BGB)

·        Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache

·        Eigenschaften einer Person:

·        Eigenschaften einer Sache

·        Keine Eigenschaften sind Preis und Wert, da sie nur Ergebnis aller wertbildenden Faktoren sind èkeine Anfechtung wegen Preisirrtum möglich

Unbeachtlicher Motivirrtum und Kalkulationsirrtum

·        Berechtigt nicht zur Anfechtung

·        Keine gesetzliche Regelung

·        Irrtum der dem Erklärenden bei seinem Motiv, also bei der Willensbildung unterliegt

·        Motiv ist der Beweggrund, d.h. die unausgesprochene Erwartung oder Absicht, die den Erklärenden zu seiner Willenserklärung veranlasst

·        Kalkulationsirrtum ist nur anfechtbar, wenn die Fehlkalkulation für die andere Partei offen ist, z.B. durch falsches Zusammenzählen von Summen, nicht jedoch bei versteckten Kalkulationsirrtümern, wie z.B. einer falschen Gewinnspannenberechnung

Vorraussetzungen für die Anfechtung wegen Irrtum

  1. Anfechtungserklärung (§143 BGB) gegenüber dem Vertragspartner (Abs. 2)
  2. Anfechtungsfrist
    1. Anfechtung muss unmittelbar nach Kenntniserlangung des Irrtums erfolgen (innerhalb von 2 Wochen)
    2. Anfechtung ist bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Vertragsabschluß möglich

Rechtsfolgen der Anfechtung wegen Irrtum

  1. Vernichtung der Rechtsgeschäfts (§142 BGB)
    Das Geschäft ist von Anfang an nichtig (ex tunc nichtig)
  2. Schadensersatzleistung gegenüber dem Geschädigten (§122 BGB)


Schadensersatz

Bei der Bemessung des Schadenersatzes wird stets der Vertrauensschaden ersetzt, d.h. der Schaden, der entstanden ist, durch das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages. Dieser ist jedoch begrenzt auf die Höhe des Erfüllungsschadens, d.h. dem Schaden, der durch die Nichterfüllung entstanden ist, der jedoch bei Erfüllung nicht eingetreten wäre.

Der Erfüllungsschaden dient nur ein Beschränkungs- und Vergleichsgrundlage, damit aus Anfechtungen kein Geschäft gemacht wird.


Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)

  1. Voraussetzungen

a.      Täuschung muss begangen worden sein. Täuschungsarten:

                                       i.            Falsche Behauptung tatsächlicher Art
èder Täuschende behauptet etwas, dass, wenn es wahr wäre eine Tatsache (kein Werturteil) wäre
Bsp: Behauptung ein Auto koste laut Schwackeliste 5000,- DM obwohl es lt. Liste nur 2000,- DM kostet. Keine Täuschung wäre jedoch die fälschliche Behauptung eine Wohnung liege in einer bevorzugten Wohnlage, da dies ein Werturteil, keine Tatsache darstellt.

                                     ii.            Unterdrücken / Entstellen einer wahren Tatsache
èder Täuschende erklärt nichts, nimmt jedoch Manipulationen an einer Sache oder einem Dokument vor
Bsp: Fälschen der Abschlussnote auf dem Zeugnis, Verstellen des Kilometerzählers beim Gebrauchtwagen

                                    iii.            Verschweigen einer wahren Tatsache trotz Aufklärungspflicht
èTäuschender verschweigt einen für den Getäuschten wichtigen Umstand, obwohl er ihn offenbaren müsste, i.d.R. Dinge, die für den anderen Vertragsteil von großer Bedeutung sind, bzw. wenn der fragliche Umstand für die Entscheidung der Willenserklärung von Bedeutung ist.
Bsp: Hinweise auf Unfallschäden (>Lackschaden) beim Gebrauchtwagenkauf.

b.      Täuschender muss Kenntnis aller Umstände und Täuschungsvorsatz haben
Arglist =besondere Form des Vorsatzes èTäuschender muss wissen, dass er ein unzutreffendes Bild von der Wirklichkeit vermittelt. Täuschender muss wollen, dass in dem anderen ein entsprechender Irrtum entsteht und zur Abgabe der Willenserklärung führt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

  1. Voraussetzungen auf Seiten des Getäuschten

a.      Erfolg der Täuschung
Die Täuschung muss bei Getäuschten zum Irrtum führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum hätte vermieden werden können.

b.      Kausalität des Irrtums
Irrtum der durch arglistige Täuschung beim Getäuschten hervorgerufen wird, muss Kausal (ursächlich) für die Entscheidung gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn die Willenserklärung ohne den Irrtum unterblieben oder einen anderen Inhalt gehabt hätte.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  1. Anfechtungserklärung hat gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (§143 BGB)
  2. Frist: 1 Jahr nach Kenntniserlangung (§124 BGB) èFristlänge zum Schutz des Getäuschten und kein Schutz des Täuschenden nötig
  3. Anfechtung max. 30 Jahre nach Vertragsabschluß möglich

Rechtsfolgen

  1. Vertrag ex tunc nichtig (§142 BGB)
  2. Schadensersatz an den Getäuschten nach §§823,826 BGB
    Ersetzt werden alle Kosten aus dem Vertrag. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag nie eingegangen wäre. Es ist möglich vom Täuschenden eine Nutzungsgebühr für die Dauer des Vertrages von der Schadensersatzforderung abzuziehen

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist lukrativer als jene wegen Irrtum, da hier der Täuschende Schadensersatz leisten muss und die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt ist. Zudem gilt die längere Anfechtungsfrist von 1 Jahr.


Täuschung durch Dritte (§123/II)

Eine Anfechtung gegen den Erklärungsempfänger ist nur möglich, wenn er in Kenntnis der Täuschung wäre bzw. sein müsste (§123/II 1. Alternative).

Eine Anfechtung gegen den Dritten ist nur möglich, wenn der Dritte oder ein anderer (nicht Erklärungsempfänger oder Erklärender) unmittelbar ein Recht aus der Täuschung erlangt hat (§123/II 2. Alternative) und um den Umstand der Täuschung wusste.

 

Dritte im Sinne des BGB (§123):


Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§123 BGB)

 

Voraussetzungen:

  1. Drohung
    (Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt)
  2. Das künftige Übel muss aus der Sicht des Bedrohten von dem Willen des Drohenden abhängig sein
  3. Kausalität (Durch Furcht vor der Drohung erfolgt die Willenserklärung)

 

Anfechtungserklärung erfolgt gegenüber Vertragspartner (§143 BGB). Die Frist zur Anfechtung endet 1 Jahr nach Beendigung des Bedrohungszustandes.

Als Rechtsfolgen sind wieder die Nichtigkeit des Vertrages ex tunc und der Schadensersatz für den Bedrohten nach §§823,826 BGB.