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Stellvertreterrecht

Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften möglich, außer Eheschließung (§13 EheG) und Testamenten/Erbverträgen (§§2247,2274 BGB).

Ein Vertreter handelt im Namen des Vertretenen. Demnach sind die Folgen des Handeln vom Vertretenen zu tragen.

 

Voraussetzungen:

  1. eigene Willenserklärung des Vertreters èVertreter muss einen Entscheidungsspielraum haben, da er sonst ein Bote wäre
  2. Offenkundigkeitsprinzip èHandeln in Vertretung für jemanden muss beim Abschluss des Rechtsgeschäfts bekannt sein, sonst erfolgt das Rechtsgeschäft zwischen dem Dritten und dem Vertreter (§164/II)
  3. Vertretungsmacht
    1. Sich aus dem Gesetz ergebend (z.B. §§1629 (Elternvertretung), 26II (Vorstand als Vereinsvertretung)
    2. Sich aus dem Rechtsgeschäft ergebend èVollmacht (§§167ff)


Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung (§167).

Arten der Vollmacht:

  1. Innenvollmacht (§167/I 1.Alt.) èVertretener erteilt Vertreter die Vollmacht
  2. Außenvollmacht (§167/I 2.Alt.)èVertretener teilt Drittem, mit dem das Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll die Erteilung einer Vollmacht für einen Vertreter mit.

 

Form der Vollmacht:

 

Arten der Vollmacht:

 

Erlöschen der Vollmacht:

Rechtsfolge: dem Bevollmächtigte fehlt die Vertretungsmacht

 

Geschäfte ohne Vollmacht / Überschreiten der Vollmacht:

 

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gegenüber Dritten:

  1. Vollmacht ist als Außenvollmacht erteilt worden. Erlöschung der Außenvollmacht erfolgt durch Widerruf gegenüber dem Vertreter und bleibt aber zu Gunsten des gutgläubigen Dritten in Kraft, bis ihm das Erlöschen der Vollmacht vom Vollmachtgeber angezeigt wird (§§170, 173 BGB)
  2. Die Bevollmächtigung ist durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben worden. Trotz Erlöschens der Vollmacht wird der gutgläubige Dritte in seinem Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht geschützt. Der Vollmachtgeber muss die Vollmacht in der Weise, wie sie ausgesprochen wurde auch widerrufen (§§171, 173 BGB)
    z.B. Bekanntmachung und Löschung einer Prokura im Handelsregister (Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sowie diversen Tageszeitungen)
  3. Dem Bevollmächtigten ist vom Vollmachtgeber eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt worden und der Bevollmächtigte legt sie dem Dritten vor. Im Regelfall muss eine Vollmachtsurkunde bei Erlöschen der Vollmacht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt werden (öffentl. Bekanntmachung im Amtsgericht), damit die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten erlischt.

Voraussetzung ist immer Gutgläubigkeit (Unwissenheit) des Dritten. Nichtwissen einer öffentlichen Bekanntmachung kann nicht geltend gemacht werden.

 

Besonderheiten beim Vertretungsrecht (§181):

1.      Selbstkontrahierung
Das Abschließen eines Rechtsgeschäfts, in der eine Person sowohl als Vertreter als auch als Person selbst handelt ist schwebend unwirksam bis zur Zustimmung des Vertretenen, es sei denn, die Vertretung sieht eine Befreiung von §181 vor.

2.      Mehrvertretung
Das Abschließen von Verträgen eines Vertreters mit einer Firma deren Vertreter er ebenfalls repräsentiert ist schwebend unwirksam, es sei denn, der Vertreter ist von beiden Firmen vom §181 befreit worden.

 

Vollmachten, die nicht gesetzlich geregelt sind:

·        Duldungsvollmacht

o       Voraussetzungen auf Seiten des Vertreters
Vertreter muss schon in früheren Fallen ohne Vollmacht für den Vertretenen aufgetreten sein.

o       Voraussetzungen auf Seiten des Vertretenen
In früheren Fällen hat der Vertretene das eigenmächtige Handeln des Vertreters jeweils genehmigt und hat nicht unternommen um ähnliche Fälle in Zukunft zu verhindern

o       Voraussetzungen auf Seiten des Dritten
Dritter weiß, dass Vertreter früher in ähnlichen Fällen unbeanstandet für den Vertretenen aufgetreten ist.

o       Vertretener kann sich nicht auf eine nicht vorhandene Vollmacht berufen. Erlöschung der Vollmacht nur durch Kundgabe gegenüber Drittem. Nichtbilligung ist keine Aufhebung der Duldungsvollmacht.

·        Anscheinsvollmacht

o       Voraussetzungen auf Seiten des Vertreters
Vertreter muss schon in früheren Fallen ohne Vollmacht für den Vertretenen aufgetreten sein.

o       Voraussetzungen auf Seiten des Vertretenen
Vertretener weiß nicht das Vertreter in seinem Namen auftritt èkann demnach das Verhalten auch nicht dulden.
Vertretener hat jedoch auf andere Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung schuldhaft (Vorsatz, Fahrlässig) hervorgerufen, z.B. durch Organisationsmängel, deren Vermeidung bei genügender Sorgfalt des Vertretenen gegeben wäre (z.B. vorgestempelte Verträge)

o       Voraussetzungen auf Seiten des Dritten
Dritter hat ohne Fahrlässigkeit auf Vorhandensein der Vollmacht vertraut

o       Vertretener hat sich so zu verhalten, als wenn eine Vollmacht existieren würde.


Vertretungsmacht nach dem HGB

·        Geschäfte durch einen Vertreter wirken nur innerhalb der erteilten Vollmacht für und gegen den Vertretenen

·        Bei Überschreitung der Vollmacht bedarf es der Genehmigung des Vertretenen, um die Rechtswirksamkeit zu erreichen (§177/I HGB)

·        Die Prokura:

o       Erteilung

·        persönlich und ausdrücklich (keine Anscheins-/ Duldungsprokura mgl.) und wird öffentlich bekannt gegeben (Handelsregister, Tagespresse, Bundesanzeiger)

·        Kann nur von Ist-Kaufleuten oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erben erteilt werden

·        Prokurist muss eine natürliche Person sein

o       Umfang

·        Alle Geschäfte eines Handelsgewerbes

·        Beschränkungen:

·        Veräußerung/ Belastung von Grundstücken

·        Privatgeschäfte

·        Prinzipalgeschäfte (Prokuraerteilung)

·        Nicht zum Betrieb gehörende Geschäfte (Schließung, Verkauf) – jedoch Branchenänderung mgl.

·        Weitere Beschränkungen im Außenverhältnis nicht mgl. (aber im Innenverhältnis)

·        Ausnahmen: erkennbarer Missbrauch; Gesamtprokura; Filialprokura, unechte Gesamtprokura èEintragungen ins Handelsregister

o       Erlöschen

·        Durch Widerruf (§52/I)

·        Beendigung des kausalen Rechtsverhältnisses (§168BGB)

·        Einstellung/ Veräußerung des Betriebs

·        Tod des Prokuristen (nicht bei Tod des Vertretenen)

·        Prokura gilt gegenüber gutgläubigen Dritten bis zur Löschung aus dem Handelsregister

o       Schadensersatz bei Verletzung des Innenverhältnis:

·        PvV (positive Vertragsverletzung); nicht gesetzlich geregelt

·        Nach 276BGB : Schuldhafte Verletzung (vorsätzlich, fahrlässig) der Nebenleistungspflicht nötig, sowie das Bestehen einer solchen Pflicht

o       Offenkundigkeit der Prokura gegenüber Dritten durch Unterschriftszusatz „ppa“

·        Handlungsvollmacht

o       Erteilung

·        Analog zur BGB-Vollmacht (ausdrücklich / konkludent)

·        Anscheins- und Duldungsvollmacht mgl.

·        Persönliche Erteilung oder durch Bevollmächtigte / Prokuristen

o       Umfang

·        Frei bestimmbar

·        Grundsätzlicher Mindestinhalt: alle gewöhnlichen Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes

·        Umfasst nicht:

·        Veräußerung / Belastung von Grundstücken

·        Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

·        Prozessführung

o       Erlöschen

·        Analog zur BGB-Vollmacht (§168 BGB)