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Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften möglich, außer Eheschließung (§13 EheG) und Testamenten/Erbverträgen (§§2247,2274 BGB).
Ein Vertreter handelt im Namen des Vertretenen. Demnach sind die Folgen des Handeln vom Vertretenen zu tragen.
Voraussetzungen:
Eine Vollmacht ist eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung (§167).
Arten der Vollmacht:
Form der Vollmacht:
Arten der Vollmacht:
Erlöschen der Vollmacht:
Rechtsfolge: dem Bevollmächtigte fehlt die Vertretungsmacht
Geschäfte ohne Vollmacht / Überschreiten der Vollmacht:
Ausnahmen vom Grundsatz der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gegenüber Dritten:
Voraussetzung ist immer Gutgläubigkeit (Unwissenheit) des Dritten. Nichtwissen einer öffentlichen Bekanntmachung kann nicht geltend gemacht werden.
Besonderheiten beim Vertretungsrecht (§181):
1.
Selbstkontrahierung
Das Abschließen eines Rechtsgeschäfts, in der eine Person sowohl
als Vertreter als auch als Person selbst handelt ist schwebend unwirksam bis
zur Zustimmung des Vertretenen, es sei denn, die Vertretung sieht eine Befreiung
von §181 vor.
2.
Mehrvertretung
Das Abschließen von Verträgen eines Vertreters mit einer Firma deren
Vertreter er ebenfalls repräsentiert ist schwebend unwirksam, es sei denn,
der Vertreter ist von beiden Firmen vom §181 befreit worden.
Vollmachten, die nicht gesetzlich geregelt sind:
· Duldungsvollmacht
o
Voraussetzungen auf Seiten des Vertreters
Vertreter muss schon in früheren Fallen ohne Vollmacht für den
Vertretenen aufgetreten sein.
o
Voraussetzungen auf Seiten des Vertretenen
In früheren Fällen hat der Vertretene das eigenmächtige Handeln
des Vertreters jeweils genehmigt und hat nicht unternommen um ähnliche
Fälle in Zukunft zu verhindern
o
Voraussetzungen auf Seiten des Dritten
Dritter weiß, dass Vertreter früher in ähnlichen Fällen
unbeanstandet für den Vertretenen aufgetreten ist.
o Vertretener kann sich nicht auf eine nicht vorhandene Vollmacht berufen. Erlöschung der Vollmacht nur durch Kundgabe gegenüber Drittem. Nichtbilligung ist keine Aufhebung der Duldungsvollmacht.
· Anscheinsvollmacht
o
Voraussetzungen auf Seiten des Vertreters
Vertreter muss schon in früheren Fallen ohne Vollmacht für den Vertretenen
aufgetreten sein.
o
Voraussetzungen auf Seiten des Vertretenen
Vertretener weiß nicht das Vertreter in seinem Namen auftritt èkann demnach das Verhalten auch
nicht dulden.
Vertretener hat jedoch auf andere Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung
schuldhaft (Vorsatz, Fahrlässig) hervorgerufen, z.B. durch Organisationsmängel,
deren Vermeidung bei genügender Sorgfalt des Vertretenen gegeben wäre
(z.B. vorgestempelte Verträge)
o
Voraussetzungen auf Seiten des Dritten
Dritter hat ohne Fahrlässigkeit auf Vorhandensein der Vollmacht vertraut
o Vertretener hat sich so zu verhalten, als wenn eine Vollmacht existieren würde.
· Geschäfte durch einen Vertreter wirken nur innerhalb der erteilten Vollmacht für und gegen den Vertretenen
· Bei Überschreitung der Vollmacht bedarf es der Genehmigung des Vertretenen, um die Rechtswirksamkeit zu erreichen (§177/I HGB)
· Die Prokura:
o Erteilung
· persönlich und ausdrücklich (keine Anscheins-/ Duldungsprokura mgl.) und wird öffentlich bekannt gegeben (Handelsregister, Tagespresse, Bundesanzeiger)
· Kann nur von Ist-Kaufleuten oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erben erteilt werden
· Prokurist muss eine natürliche Person sein
o Umfang
· Alle Geschäfte eines Handelsgewerbes
· Beschränkungen:
· Veräußerung/ Belastung von Grundstücken
· Privatgeschäfte
· Prinzipalgeschäfte (Prokuraerteilung)
· Nicht zum Betrieb gehörende Geschäfte (Schließung, Verkauf) – jedoch Branchenänderung mgl.
· Weitere Beschränkungen im Außenverhältnis nicht mgl. (aber im Innenverhältnis)
· Ausnahmen: erkennbarer Missbrauch; Gesamtprokura; Filialprokura, unechte Gesamtprokura èEintragungen ins Handelsregister
o Erlöschen
· Durch Widerruf (§52/I)
· Beendigung des kausalen Rechtsverhältnisses (§168BGB)
· Einstellung/ Veräußerung des Betriebs
· Tod des Prokuristen (nicht bei Tod des Vertretenen)
· Prokura gilt gegenüber gutgläubigen Dritten bis zur Löschung aus dem Handelsregister
o Schadensersatz bei Verletzung des Innenverhältnis:
· PvV (positive Vertragsverletzung); nicht gesetzlich geregelt
· Nach 276BGB : Schuldhafte Verletzung (vorsätzlich, fahrlässig) der Nebenleistungspflicht nötig, sowie das Bestehen einer solchen Pflicht
o Offenkundigkeit der Prokura gegenüber Dritten durch Unterschriftszusatz „ppa“
· Handlungsvollmacht
o Erteilung
· Analog zur BGB-Vollmacht (ausdrücklich / konkludent)
· Anscheins- und Duldungsvollmacht mgl.
· Persönliche Erteilung oder durch Bevollmächtigte / Prokuristen
o Umfang
· Frei bestimmbar
· Grundsätzlicher Mindestinhalt: alle gewöhnlichen Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes
· Umfasst nicht:
· Veräußerung / Belastung von Grundstücken
· Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
· Prozessführung
o Erlöschen
· Analog zur BGB-Vollmacht (§168 BGB)
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