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Die Frist

Eine Frist ist ein festgelegter Zeitraum, in dem etwas geschehen muss, im Gegensatz zu einem Termin, der die Erbringung einer Leistung an einem bestimmten Termin vorsieht. In der Regel ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist 6 Monate (Grundstücke 1 Jahr; §477BGB).

Ausnahme ist die arglistige Täuschung. Hier besteht eine 30-jährige Frist.

Der Fristbeginn ist in §187/I geregelt. Demnach beginnt die Frist mit dem Folgetag der Zustellung des Mahnschreibens. In Ausnahmen, wenn der Anfang des Tages als Frist festgelegt ist, ist der Zustellungstag maßgeblich (§187/II).

Das Fristende ist in §188 BGB geregelt.


Verjährung (§194 BGB)

Alle Ansprüche unterliegen der Verjährung (z.B. Zahlungsansprüche, Mängelbeseitigung).

Rechtsgrundlage sind §§194ff.

Rechtsfolgen der Verjährung

  1. Der Schuldner kann bei Verjährung die Leistung verweigern (§222/I)
  2. Eine Leistungserbringung nach Verjährung kann nicht zurückgefordert werden (§222/II), da Anspruch des Gläubigers nicht erlischt
  3. eine rechtliche Durchsetzung des Anspruches ist nicht mehr möglich
  4. in einem Prozess muss die Verjährung durch den Schuldner erklärt werden. Sie darf zwecks Neutralität nicht durch das Gericht erfolgen.

Verjährungsfristen

  1. bei Geschäften zw. Kaufleuten und Privatpersonen: 2Jahre (§196/I,1.)
  2. bei Geschäften unter Kaufleuten: 4Jahre (§196/II)
  3. bei Renten-, Gehalts-, Unterhalts-, Zins-, Mietforderungen: 4Jahre (§197)
  4. sonst, wenn nicht in anderen Teilen des BGB gesondert geregelt: 30Jahre (§195)

Ausnahmen: z.B. §477: Gewährleistungsansprüche wegen Mangel, Wandelung, Minderung von 6 Monaten
§558: Ansprüche von Vermietern gegenüber Mietern und Umgekehrt auf Entschädigung, Auslagenersatz von 6 Monaten
§§638, 852

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu Ungunsten des Schuldners ist nicht zulässig, jedoch eine Verkürzung zu Gunsten des Schuldners (§225 BGB). Ein verlängerter Gewährleistungsanspruch nach §477/I und §638/II ist jedoch zulässig.

Die Verjährungsfrist nach §§196,197 beginnt immer zum Ende des Jahres (§201).

Unterbrechung der Verjährung

Eine Unterbrechung der Verjährung hat zu Folge, dass die Verjährungsfrist abgebrochen wird und von neuem beginnt, mit dem Tag der Unterbrechung.

Eine Unterbrechung kann unter folgenden Umständen eintreten:

  1. Einreichung einer Klage (§209 BGB)
  2. Zustellung eines Mahnbescheides (<> Mahnung; §209/II)
  3. Anerkenntnis des Schuldners (§208) durch
    1. Abschlagszahlung
    2. Zinszahlung
    3. Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft)
    4. Mitteilung einer Buchung
    5. Bitte um Stundung
    6. Nachbesserung

Eine Mahnung gilt nicht als Unterbrechung!

Hemmung der Verjährung

Die Hemmung ist ein vorrübergehender Stillstand der Verjährung, der nach Beendigung der Hemmung zu einer Fortsetzung der Verjährung (nicht zum Neubeginn) führt (§205 BGB).

Hemmung kann nach §202 bei einer Stundungsvereinbarung eintreten. Damit ist jedoch gleichzeitig eine Anerkenntnis der Schuld inbegriffen, so das nach Beendigung der Hemmung die Verjährung von neuem beginnt. Weitere Möglichkeiten der Hemmung sind in §§639, 852/II zu finden.

Eine Stundungsbitte ohne Zahlungstermin ist keine Hemmung sondern eine Unterbrechung. Der §201, nachdem die Verjährungsfrist am Ende des Jahres beginnt greift bei Hemmung und Unterbrechung nicht.