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Depotgeschäft

=Verwahrung und Verwaltung von Effekten für Dritte und die Verwahrung sonstiger zur bankmäßigen Verwahrung geeigneter beweglicher Wertpapiere.

Verwahrungsmöglichkeiten

  1. Verwahrstück (z.B. Gemälde); sehr selten
  2. Schließfach (z.B. Schmuck und Bargeld)
  3. offenes Depot (Wertpapiere gem. §1 DepotG)

Rechtliche Grundlagen

Verwahrungsarten

 

Depot A (Eigendepot):

Eingelagerte Wertpapiere haften für alle Verbindlichkeiten des Zwischenverwahrers(Bank)  gegenüber dem Drittverwahrer.

ènur für Bankeigengeschäfte

Depot B (Anderdepot):

Eingelagerte Papiere haften dem Drittverwahrer nur für eventuell ausstehende Depotgebühren

 

Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) erfolgt nur auf Antrag. Üblich ist die Sammelverwahrung, worauf die Kreditinstitute hinweisen müssen (Benachrichtigungspflicht). Eine Drittverwahrung ohne gesonderte Einverständniserklärung des Kunden ist möglich und üblich.

Verwaltungsarbeiten