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=Verwahrung und Verwaltung von Effekten für Dritte und die Verwahrung sonstiger zur bankmäßigen Verwahrung geeigneter beweglicher Wertpapiere.
i. Depot A
ii. Depot B
Depot A (Eigendepot):
Eingelagerte Wertpapiere haften für alle Verbindlichkeiten des Zwischenverwahrers(Bank) gegenüber dem Drittverwahrer.
ènur für Bankeigengeschäfte
Depot B (Anderdepot):
Eingelagerte Papiere haften dem Drittverwahrer nur für eventuell ausstehende Depotgebühren
Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) erfolgt nur auf Antrag. Üblich ist die Sammelverwahrung, worauf die Kreditinstitute hinweisen müssen (Benachrichtigungspflicht). Eine Drittverwahrung ohne gesonderte Einverständniserklärung des Kunden ist möglich und üblich.
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