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Veräußerungsgewinne
Privatvermögen
Grundsätzlich sind Veräußerungsgeschäfte steuerfrei
Ausnahmen:
Private Veräußerungsgeschäfte / Spekulationsgeschäfte (Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres)
Leerverkäufe mit anschließender Eindeckung
Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
Bis 2001: wesentliche Beteiligung: mind. 10% des Grundkapitals
Ab 2002: wesentliche Beteiligung: mind. 1% des Grundkapitals
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ab 2002 gilt auch hier das Halbeinkünfteverfahren
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50% der Gewinne und Verluste werden angerechnet
Betriebsvermögen
Veräußerungen im Betriebsvermögen sind grundsätzlich zu versteuern
Es fallen ESt und GewSt an
Juristische Personen
Veräußerung von Aktien einer Tochtergesellschaft ist grundsätzlich steuerfrei
Durch die Steuerfreiheit bei der Veräußerung können auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung geltend gemacht werden
Bezugsrechte
Die Veräußerung von Bezugsrechten ist nur steuerpflichtig, wenn vor der Kapitalerhöhung eine wesentliche Beteiligung vorlag
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ESt
Aktienoptionen
Optionen zum Erwerb von Mitarbeiteraktien
In der Regel sind die Aktien einer Sperrfrist unterworfen
Zu versteuernder Vorteil:
Verkehrswert der Aktie – Optionspreis
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LSt-pflichtig
Zählt zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Da die Optionen in der Regel nicht marktfähig sind, erfolgt die Besteuerung erst bei Ausübung (Endbesteuerung)
Bei marktgängigen Optionen ist eine Besteuerung nur innerhalb der Spekulationsfrist vorzunehmen
Stückzinsen
Beim Verkauf festverzinslicher Wertpapiere ist im Kaufpreis immer ein Teil der bereits angesammelten Zinsen für das laufende Jahr zu berücksichtigen
Dieser Teil ist bei Veräußerung auch als Zinsgewinn zu versteuern
Beispiel: 30.06. Verkauf einer 8% Anleihe zum Kurs von 106%
01.01.-30.06. = Zinslaufzeit = Zinsen für die Zeit =
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vom Kurs sind 2 DM als Kursgewinn und 4DM als Zinsgewinn zu betrachten
Besteuerung des Zinsgewinnes
Aus der Käufersicht:
Kaufpreis von 106 sind die Anschaffungskosten
Darin enthaltene Stückzinsen (4,-) sind als negative Zinserträge zu verbuchen
Bei der Zinszahlung aus dem Papier entstehen dann positive Zinseinnahmen
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durch die Verrechnung mit den Stückzinsen erhält man die exakte Zinszahlung für den Zeitraum, über den man das Papier tatsächlich gehalten hat
Private Termingeschäfte
Bedingungen für eine Besteuerung:
Geldvorteil oder Differenzausgleich durch das Geschäft (z.B. der niedrigere Kurs bei Ausübung einer Call-Option)
Die Höhe des Vorteils muß von einer veränderlichen Bezugsgröße abhängig sein, z.B. von Aktienkursen
Zeitraum des Geschäfts muß kleiner 1 Jahr sein
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Spekulationsfrist
Besteuert wird bei Bar- bzw. Differenzausgleich