Weitere
Skripte und mehr findet ihr auf meiner Homepage. Bitte wählt
eine Kategorie! |
· Richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung
· Zusätzlich gibt es sich aus dem Gesetz ergebende zusätzliche Schuldverhältnisse
· Grund für die Bestimmung:
o Feststellung bei Nichtleistung ob Schadensersatzanspruch besteht
o Feststellen des Zeitpunktes für das Erlöschen des Schuldverhältnisses
· Kann einseitig durch eine Partei oder durch Dritte festgelegt sein (§§315,317)
· Einseitig (§315):
o Bsp.: „Eine Berichtigung des Kaufpreises durch den Gläubiger in Anpassung an die Marktlage ist möglich“
o Der Gläubiger hat den Preis nach „billigem Ermessen“ festzulegen, es sei denn, es wurde ein freies Ermessen festgelegt
o Bei Nichteinverständnis mit der Festsetzung ermittelt das Gericht einen Preis nach billigem Ermessen
· Durch Dritte (§317):
o Bsp.: „Der Kaufpreis richtet sich nach einem noch zu erstellenden Gutachten.“
o Auch hier Preisfestsetzung nach billigem Ermessen
Die Einteilung eines Schuldverhältnis hängt von der Vertragsvereinbarung ab.
Bedeutung:
§243: Bei der Verpflichtung
zur Lieferung handelt es sich um Waren mittlerer Güte, d.h. der Käufer
hat nicht das Recht, nur die besten Stücke zu erhalten.
Eine Gattungsschuld konkretisiert sich in eine Stückschuld, sobald der
Schuldner alles erforderliche dafür getan hat, im speziellen:
· Bringschuld: Verkäufer muß das Gut bringen (eher die Ausnahme); Beachte: §369III
· Holschuld: gesetzlicher Regelfall (§269); die Sache wird bereitgestellt und vom Gläubiger abgeholt
· Schickschuld: Schuldner muß die Sache an den Gläubiger schicken; durch das Versenden erfolgt die Konkretisierung zur Stückschuld
Definition: Eine Vertragsstrafe ist eine vereinbarte bedingte Verbindlichkeit.
Beispiele: Unterlassungspflichten, Verschwiegenheitspflichten
Voraussetzungen:
Unwirksamkeit und Unverhältnismäßigkeit von Strafen: §§343,344
Der richtige Schuldner muß dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort erbringen.
Schuldbegleichung und Lieferung durch Dritte:
Lieferungsort: §269 (Holschuld oder Schickschuld)
Leistungszeit: §271, Wenn nicht anders festgelegt sofort oder zum Ende einer festgelegten Zeitspanne
Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach §273
Voraussetzung:
Wirkung (§274): Einrede erforderlich èZBR muß beantragt werden ègeschieht nicht automatisch
|