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Inhalt des Schuldverhältnisses

Bestimmung des Schuldinhalts

·        Richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung

·        Zusätzlich gibt es sich aus dem Gesetz ergebende zusätzliche Schuldverhältnisse

·        Grund für die Bestimmung:

o       Feststellung bei Nichtleistung ob Schadensersatzanspruch besteht

o       Feststellen des Zeitpunktes für das Erlöschen des Schuldverhältnisses

·        Kann einseitig durch eine Partei oder durch Dritte festgelegt sein (§§315,317)

·        Einseitig (§315):

o       Bsp.: „Eine Berichtigung des Kaufpreises durch den Gläubiger in Anpassung an die Marktlage ist möglich“

o       Der Gläubiger hat den Preis nach „billigem Ermessen“ festzulegen, es sei denn, es wurde ein freies Ermessen festgelegt

o       Bei Nichteinverständnis mit der Festsetzung ermittelt das Gericht einen Preis nach billigem Ermessen

·        Durch Dritte (§317):

o       Bsp.: „Der Kaufpreis richtet sich nach einem noch zu erstellenden Gutachten.“

o       Auch hier Preisfestsetzung nach billigem Ermessen

Gattungsschuld, Stückschuld und beschränkte Gattungsschuld

  1. Gattungsschuld
    Eine geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmale)
    èUnmöglichkeit der Lieferung erst nach Wegfall der gesamten Gattung
    èIrgendein Stück der Gattung wird gekauft
  2. Stückschuld
    Die geschuldete Leistung bestimmt sich nach individuellen Kriterien
    èUnmöglichkeit der Lieferung bei Wegfall dieses bestimmten Stückes
    èEs wird ein ganz bestimmtes Stück einer Gattung gekauft
  3. beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld)
    Beschränkung der Gattungsschuld auf bestimmte Kriterien, z.B. Jahrgang, Ernte, Hersteller

Die Einteilung eines Schuldverhältnis hängt von der Vertragsvereinbarung ab.

 

Bedeutung:

 

§243: Bei der Verpflichtung zur Lieferung handelt es sich um Waren mittlerer Güte, d.h. der Käufer hat nicht das Recht, nur die besten Stücke zu erhalten.
Eine Gattungsschuld konkretisiert sich in eine Stückschuld, sobald der Schuldner alles erforderliche dafür getan hat, im speziellen:

·        Bringschuld: Verkäufer muß das Gut bringen (eher die Ausnahme); Beachte: §369III

·        Holschuld: gesetzlicher Regelfall (§269); die Sache wird bereitgestellt und vom Gläubiger abgeholt

·        Schickschuld: Schuldner muß die Sache an den Gläubiger schicken; durch das Versenden erfolgt die Konkretisierung zur Stückschuld

Vertragsstrafen (§§336ff)

Definition: Eine Vertragsstrafe ist eine vereinbarte bedingte Verbindlichkeit.

Beispiele: Unterlassungspflichten, Verschwiegenheitspflichten

 

Voraussetzungen:

 

Unwirksamkeit und Unverhältnismäßigkeit von Strafen: §§343,344

Art und Weise der Lieferung

Der richtige Schuldner muß dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort erbringen.

 

Schuldbegleichung und Lieferung durch Dritte:

 

Lieferungsort: §269 (Holschuld oder Schickschuld)

Leistungszeit: §271, Wenn nicht anders festgelegt sofort oder zum Ende einer festgelegten Zeitspanne

Leistungsverweigerungsrechte

Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach §273

 

Voraussetzung:

 

Wirkung (§274): Einrede erforderlich èZBR muß beantragt werden ègeschieht nicht automatisch

Einrede des nichterfüllten Vertrages (§320)