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i. Wenn Rücknahmerecht der hinterlegten Sache ausgeschlossen èForderung erlischt
ii. Wenn Rücknahmerecht besteht èForderung erlischt nicht, ruht jedoch
i. Aufrechungslage
1.
Gegenseitigkeit zweier Forderungen
èjeder ist Gläubiger
und Schuldner zugleich
2. Gleichartigkeit der Forderungen (selbe Gattung, i.d.R. Geld gegen Geld) èaber nicht unbedingt gleiche Höhe erforderlich
3. Konnexität ist nicht erforderlich
4. einredefreies Bestehen der Forderungen
5. Fälligkeit der Forderungen
ii. Aufrechnungserklärung
i. Bei vertraglicher Fixierung (Einverständnis beider Parteien nötig)
ii. Gesetzlich:
1.
§394 bei unpfändbaren Forderungen
Liegt bei einer Forderung Pfändungsschutz vor, so kann sie nicht aufgerechnet
werden èz.B. bei Teilen des
Arbeitslohns
2.
§393 Forderungen aus unerlaubter Handlung
Jemand, der einem anderen, gegen den er eine Forderung hat Schaden zufügt,
kann die Schadensersatzforderung (§823) des Anderen nicht mit seiner Forderung
aufrechnen
èhier ist jeder Forderung
separat zu betrachten
èder Geschädigte kann
jedoch auf Wunsch aufrechnen
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