Weitere Skripte und mehr findet ihr auf meiner Homepage. Bitte wählt eine Kategorie!


Erlöschen des Schuldverhältnisses

  1. Erfüllung / Begleichung der Schuld èZahlung des geschuldeten Betrages
    2 Alternativen:
  2. Hinterlegung §§372ff.

                                                               i.      Wenn Rücknahmerecht der hinterlegten Sache ausgeschlossen èForderung erlischt

                                                             ii.      Wenn Rücknahmerecht besteht èForderung erlischt nicht, ruht jedoch

  1. Aufrechnung §387

                                                               i.      Aufrechungslage

1.      Gegenseitigkeit zweier Forderungen
èjeder ist Gläubiger und Schuldner zugleich

2.      Gleichartigkeit der Forderungen (selbe Gattung, i.d.R. Geld gegen Geld) èaber nicht unbedingt gleiche Höhe erforderlich

3.      Konnexität ist nicht erforderlich

4.      einredefreies Bestehen der Forderungen

5.      Fälligkeit der Forderungen

                                                             ii.      Aufrechnungserklärung

                                                               i.      Bei vertraglicher Fixierung (Einverständnis beider Parteien nötig)

                                                             ii.      Gesetzlich:

1.      §394 bei unpfändbaren Forderungen
Liegt bei einer Forderung Pfändungsschutz vor, so kann sie nicht aufgerechnet werden èz.B. bei Teilen des Arbeitslohns

2.      §393 Forderungen aus unerlaubter Handlung
Jemand, der einem anderen, gegen den er eine Forderung hat Schaden zufügt, kann die Schadensersatzforderung (§823) des Anderen nicht mit seiner Forderung aufrechnen
èhier ist jeder Forderung separat zu betrachten
èder Geschädigte kann jedoch auf Wunsch aufrechnen

  1. Erlassung der Schuld / Rücktritt / Auflösung
  2. Verbraucherinsolvenz