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Recht der Leistungsstörungen

  1. Keine Leistung èUnmöglichkeit
  2. Verzögerung der Leistung
  3. Schlechtleistung

Verantwortlichkeit des Schuldners

                                                               i.      Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit

                                                             ii.      Krankhafte Störung der Geistesfähigkeit èdauerhaft!! (kein Rausch)

                                                            iii.      Minderjährige jünger als 7 Jahre

                                                           iv.      Minderjährige zwischen 7 und 18 und Taubstumme, wenn ihnen zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit kein Einsicht bestehen kann

                                                               i.      Schuldverhältnis oder Vertragsanbahnung

                                                             ii.      Hilfsperson, derer sich der Schuldner bedient èin der Regel existiert ein vertragliches Verhältnis zwischen der Hilfsperson und dem Schuldner

                                                            iii.      Hilfsperson muß Schuldhaft gehandelt haben

Unmöglichkeit

Die Erbringung einer Leistung ist nicht mehr möglich.

Ausnahme bei nachträglicher Unmöglichkeit:

§447 Versendungskauf:

 

Die Anspruchgrundlage ist bei Kaufverträgen immer §433 (Angebot/ Annahme und Wirksamkeit des Kaufvertrages oder §275).

Schuldnerverzug §284 BGB

Voraussetzungen:

 

Rechtsfolge:

 

Rücktritt vom Vertrag bei Verzug (§326):

Voraussetzungen:

Folge: Schadensersatz (Regelfall; i.d.R. gleichzeitige Aufhebung des Vertrages) oder Rücktritt vom Vertrag.

Schlechtleistung / positive Forderungsverletzung

èfür viele Fälle existiert keine spezielle gesetzliche Regelung

èin diesen Fällen: Anspruchsgrundlage pVV (positive Vertragsverletzung =pFV = positive Forderungsverletzung)

Möglichkeiten:

 

Voraussetzungen (ähnlich cic):

 

Folge:

Gläubigerverzug

èDer Gläubiger befindet sich mit der Annahme der Leistung in Verzug

z.B. §615 Vergütung bei Annahmeverzug (Annahmeverweigerung der Arbeitsleistung von Angestellten):

Voraussetzungen:

Beteiligung Dritter an Schuldverhältnissen