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Bewertungsrecht
(BewG)
Überblick:
Wirtschaftliche Einheit (WE) §2 BewG
Das bebaute Grundstück:
Grundsatz = 1 WE
Ausnahmen:
i.
Erbbaurecht (Grundeigentümer verkauft Recht zur Bebauung) = 2WE
ii.
Gebäude auf fremden Grund und Boden =2WE (nur Steuerrecht)
iii.
Teileigentum, z.B. Eigentumswohnung = mehrere WE
der Betrieb = 1WE
Privatvermögen:
Geldvermögen
i.
Bargeld
1.
in DM = 1WE
2.
in Devisen = je Währung 1WE
ii.
Wertpapiere = je Typ 1 WE
Sachvermögen außer
Immobilien
i.
Edelmetalle = 1WE je Sorte
ii.
Hausrat = 1WE (inkl. seriengefertigten Kfz)
iii.
Luxusgegenstände =je Gegenstand 1WE
iv.
Kunstgegenstände = 1 WE je Stück
v.
Sammlungen = 1WE je Sammlung
Einheitsbewertung für Immobilien
Bewertungsmaßstäbe
Wichtig bei Schenkung, fiktiven
Verkauf, Erbschaft èWertfeststellung
des Geschäfts zur Steuerfeststellung
Allgemeine Maßstäbe
Gemeiner Wert (§9 BewG)
èEinzelveräußerungspreis
mit USt
èim Privatvermögen
angewendet
èu.a.
auch bei Gesellschaftsbeteiligungen im Privatvermögen
Teilwert (§10 BewG)
èWiederbeschaffungskosten
ohne USt èNetto
èim Betriebsvermögen
angewendet
Spezielle Bewertungsmaßstäbe,
u.a.
Kurswert für börsengehandelte
Werte (§11 I)
Rücknahmewert bei
Fondsanteilen
Nennwert bei festverzinslichen
Forderungen, Schulden, wenn diese normal verzinst sind (zw. 3% und 9%),
sowie Bargeld
èVerzinsung<3%
èAbzinsung des Nennwert
èVerzinsung>9%
èAufzinsung des Nennwert
Rückkaufwert, z.B.
bei Lebensversicherungen in der Einzahlungsphase
Kapitalwert bei Renten
oder dauernden Lasten (jährliche Zahlung bestimmter Beträge)
èKapitalwert= Jahreswert
des Zahlung * Vervielfältiger (siehe Steuertext)