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- Firma = Handelsname des Kaufmanns (§17 HGB)
- Ziel:
o Individualisierung des Inhabers eines Betriebes
o Schutz des Rechtsverkehrs èWer ist mein Partner?
o Der Firmenname gibt den Unternehmensträger treffend wieder
- Die Einhaltung der Grundsätze wird durch das Registergericht geprüft
- Dritte können Unterlassung (z.B. nicht mehr Verwenden von bestimmten Briefbögen) verlangen, wenn sie in ihren Rechten verletzt werden (§37 II)
- Personenname oder Art der Tätigkeit sind nicht zwingender Bestandteil des Firmennamens èkeine inhaltlichen Anforderungen
- Phantasiebezeichnungen, Sachbezeichnungen und Personenbezeichnungen sind grundsätzlich zulässig
- Kennzeichnung der Firma ist gegeben, wenn
o Auf ein konkretes Unternehmen hingewiesen wird (Individualisierung)
o Unterscheidungskraft der Firma
o Kennzeichnung muß geeignet sein, sich von ähnlichen oder gleichlautenden Firmen abzugrenzen
Beispiele:
1. Abkürzungen und Schlagworte
- Individualisierung ist durch Abkürzungen schwer möglich
- Rechtssprechung in der Vergangenheit sagte, dass eine Abkürzung nur zulässig ist, wenn man sie aussprechen kann èRBB, z.B. nicht möglich, aber GEFA
- Abkürzungen dürfen als Untertitel oder für Logos genutzt werden
- Ein @ im Namen kann u.U. ebenfalls unzulässig sein
2. Wortkombinationen und beschreibende Angaben
- Firmen wie „Bäckerei“, „Leasing-Firma“ sind nicht zulässig, da sie keine Abgrenzung / Unterscheidungskraft zu bestehenden Unternehmen haben
- Freihaltungsrecht für allgemeine Wörter
- Aber: die „Software AG“ oder „Das Werk AG“ sind zugelassen worden
3. Begriffe der Alltagssprache
- Z.B. „Aktuell“ oder „modern“
- Unterscheidungskraft und Individualisierung sind bei diesen Wörtern nicht gegeben
- Aber: Premiere und YES sind zugelassen
- Ein Firmenname wie „Garant-Möbel“ ist ebenfalls zulässig, da er Unterscheidungskraft besitzt
Ergänzend zu §18 I: §30 HGB
Ein Unternehmen muß sich von den am Ort befindlichen Unternehmen unterscheiden lassen. Überprüfung durch HR oder Prüfung des Markenschutzes beim Patentamt
- Keine irreführenden Namen
- Voraussetzungen:
o Angaben über geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen sind unzulässig
o Wesentlichkeit der irreführenden Angaben muß gegeben sein
- Bsp: Euro-Spirituosen-Müller (Ist der Händler wirklich in ganz Europa tätig?)
- Alle Kaufleute (auch Einzelkaufleute) müssen einen Rechtsformzusatz im Namen führen
Rechtsform |
Bezeichnung |
Einzelkaufmann |
„eingetragener Kaufmann“, e.K., e. Kfm., e. Kfr. |
OHG |
„offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ |
KG |
„Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ |
Analoge Regeln existieren für GmbH und AG in den jeweiligen Gesetzen.
Ergänzung: §19 II: Haftungsbeschränkungen (z.B. bei GmbH&Co.KG) müssen kenntlich gemacht werden
- Der Firmenname bleibt trotz bestimmter Änderungen bestehen, auch wenn die Bezeichnung nach anderen Firmengrundsätzen nicht mehr zulässig ist
- Heirat (§21): Name der Firma bleibt bestehen
- Kauf / Erbe des Handelsgeschäfts (§22): Fortführung des Namens, wenn Verkäufer oder Erben zugestimmt haben
- Fortführung bei Änderung im Gesellschafterbestand (§24): Fortführung des Namens, wenn ein Gesellschafter ausscheidet (sofern er zustimmt) oder neue Gesellschafter beitreten
- U.U. muß jedoch die Rechtsform angepasst werden, z.B. wenn nur noch ein Gesellschafter der OHG übrig ist (von OHG zum e.K.)
- Zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr darf eine Unternehmung nur eine Firmenbezeichnung haben (Firmeneinheit)
- Eine Firma muß im HR eingetragen sein (§29)
- Angaben zur Firma müssen auf den Briefköpfen erkenntlich sein (§37a), z.B. Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer (Ausnahmen möglich!)
- Der jeweilige Firmeninhaber (Gesellschafter oder juristische Person) einer Firma wird aus Rechtsgeschäften persönlich berechtigt und verpflichtet
- Wechselt der Inhaber einer Firma, so kommt eine rechtsgeschäftliche Haftung des Erwerbers für Altschulden grundsätzlich nicht in Betracht
- Ausnahme: §25 HGB
o Voraussetzungen, damit eine Haftung gegeben ist:
§ Tatsächlicher Erwerb unter Lebenden
§ Handelsgeschäft / -gewerbe
§ Fortführung unter dem bisherigen Firmennamen unabhängig davon, ob ein Nachfolgezusatz angebracht wird
§ Der Geschäftsverkehr identifiziert sich noch mit der alten Geschäft
§ Fortführung der wesentlichen Tätigkeiten der Firma
o Abweichende Vereinbarungen zu Nichtübernahme von Altschulden werden erst mit Eintragung ins HR gültig oder wenn sie Dritten ggü. kenntlich gemacht worden sind
o Die Eintragung ins HR muß unverzüglich erfolgen (es spielt ggü. Dritten keine Rolle, wer die Eintragung verzögert, dies ist lediglich im Innenverhältnis maßgeblich)
o Grundsätzlich ist die nach außen scheinende Kontinuität entscheidend, die zum Gläubigerschutz führt
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