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Die Handelsfirma als Name des Kaufmanns

-      Firma = Handelsname des Kaufmanns (§17 HGB)

-      Ziel:

o       Individualisierung des Inhabers eines Betriebes

o       Schutz des Rechtsverkehrs èWer ist mein Partner?

o       Der Firmenname gibt den Unternehmensträger treffend wieder

Firmengrundsätze (§§18ff HGB)

  1. Firmenwahrheit §18 (2) èkeine irreführenden Angaben im Namen (z.B. Bäcker Maier für einen Fliesenleger)
  2. Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit
    1. Abgrenzung zu anderen Namen muß möglich sein
    2. Ziel ist die Individualisierung
    3. Nach §30 muß sich jede neu gegründete Firma von bereits bestehenden Firmen am Ort durch ihren Namen unterscheiden
  3. Rechtsformzusatz §19 èzusätzliche Pflichtangabe zum Namen der Firma
  4. Grundsatz der Firmenbeständigkeit §21 èFirmenname darf beibehalten werden, auch wenn jemand anderes die Firma weiterführt
  5. Grundsatz der Firmeneinheit ènur ein Name pro Firma
  6. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit / Publizität §§29,37a èEintragung ins HR und Namen auf Briefköpfen etc.

 

-      Die Einhaltung der Grundsätze wird durch das Registergericht geprüft

-      Dritte können Unterlassung (z.B. nicht mehr Verwenden von bestimmten Briefbögen) verlangen, wenn sie in ihren Rechten verletzt werden (§37 II)

Firmenunterscheidbarkeit (§18 I)

-      Personenname oder Art der Tätigkeit sind nicht zwingender Bestandteil des Firmennamens èkeine inhaltlichen Anforderungen

-      Phantasiebezeichnungen, Sachbezeichnungen und Personenbezeichnungen sind grundsätzlich zulässig

-      Kennzeichnung der Firma ist gegeben, wenn

o       Auf ein konkretes Unternehmen hingewiesen wird (Individualisierung)

o       Unterscheidungskraft der Firma

o       Kennzeichnung muß geeignet sein, sich von ähnlichen oder gleichlautenden Firmen abzugrenzen

 

Beispiele:

1.      Abkürzungen und Schlagworte

-      Individualisierung ist durch Abkürzungen schwer möglich

-      Rechtssprechung in der Vergangenheit sagte, dass eine Abkürzung nur zulässig ist, wenn man sie aussprechen kann èRBB, z.B. nicht möglich, aber GEFA

-      Abkürzungen dürfen als Untertitel oder für Logos genutzt werden

-      Ein @ im Namen kann u.U. ebenfalls unzulässig sein

2.      Wortkombinationen und beschreibende Angaben

-      Firmen wie „Bäckerei“, „Leasing-Firma“ sind nicht zulässig, da sie keine Abgrenzung / Unterscheidungskraft zu bestehenden Unternehmen haben

-      Freihaltungsrecht für allgemeine Wörter

-      Aber: die „Software AG“ oder „Das Werk AG“ sind zugelassen worden

3.      Begriffe der Alltagssprache

-      Z.B. „Aktuell“ oder „modern“

-      Unterscheidungskraft und Individualisierung sind bei diesen Wörtern nicht gegeben

-      Aber: Premiere und YES sind zugelassen

-      Ein Firmenname wie „Garant-Möbel“ ist ebenfalls zulässig, da er Unterscheidungskraft besitzt

 

Ergänzend zu §18 I: §30 HGB

Ein Unternehmen muß sich von den am Ort befindlichen Unternehmen unterscheiden lassen. Überprüfung durch HR oder Prüfung des Markenschutzes beim Patentamt

Firmenwahrheit (§18 II)

-      Keine irreführenden Namen

-      Voraussetzungen:

o       Angaben über geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen sind unzulässig

o       Wesentlichkeit der irreführenden Angaben muß gegeben sein

-      Bsp: Euro-Spirituosen-Müller (Ist der Händler wirklich in ganz Europa tätig?)

Rechtsformzusatz (§19)

-      Alle Kaufleute (auch Einzelkaufleute) müssen einen Rechtsformzusatz im Namen führen

Rechtsform

Bezeichnung

Einzelkaufmann

„eingetragener Kaufmann“, e.K., e. Kfm., e. Kfr.

OHG

„offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“

KG

„Kommanditgesellschaft“ oder „KG“

 

Analoge Regeln existieren für GmbH und AG in den jeweiligen Gesetzen.

 

Ergänzung: §19 II: Haftungsbeschränkungen (z.B. bei GmbH&Co.KG) müssen kenntlich gemacht werden

Firmenbeständigkeit

-      Der Firmenname bleibt trotz bestimmter Änderungen bestehen, auch wenn die Bezeichnung nach anderen Firmengrundsätzen nicht mehr zulässig ist

-      Heirat (§21): Name der Firma bleibt bestehen

-      Kauf / Erbe des Handelsgeschäfts (§22): Fortführung des Namens, wenn Verkäufer oder Erben zugestimmt haben

-      Fortführung bei Änderung im Gesellschafterbestand (§24): Fortführung des Namens, wenn ein Gesellschafter ausscheidet (sofern er zustimmt) oder neue Gesellschafter beitreten

-      U.U. muß jedoch die Rechtsform angepasst werden, z.B. wenn nur noch ein Gesellschafter der OHG übrig ist (von OHG zum e.K.)

Firmeneinheit und Firmenöffentlichkeit

-      Zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr darf eine Unternehmung nur eine Firmenbezeichnung haben (Firmeneinheit)

-      Eine Firma muß im HR eingetragen sein (§29)

-      Angaben zur Firma müssen auf den Briefköpfen erkenntlich sein (§37a), z.B. Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer (Ausnahmen möglich!)

Schutz der Firma

Inhaberwechsel und Firmenfortführung

-      Der jeweilige Firmeninhaber (Gesellschafter oder juristische Person) einer Firma wird aus Rechtsgeschäften persönlich berechtigt und verpflichtet

-      Wechselt der Inhaber einer Firma, so kommt eine rechtsgeschäftliche Haftung des Erwerbers für Altschulden grundsätzlich nicht in Betracht

-      Ausnahme: §25 HGB

o       Voraussetzungen, damit eine Haftung gegeben ist:

§         Tatsächlicher Erwerb unter Lebenden

§         Handelsgeschäft / -gewerbe

§         Fortführung unter dem bisherigen Firmennamen unabhängig davon, ob ein Nachfolgezusatz angebracht wird

§         Der Geschäftsverkehr identifiziert sich noch mit der alten Geschäft

§         Fortführung der wesentlichen Tätigkeiten der Firma

o       Abweichende Vereinbarungen zu Nichtübernahme von Altschulden werden erst mit Eintragung ins HR gültig oder wenn sie Dritten ggü. kenntlich gemacht worden sind

o       Die Eintragung ins HR muß unverzüglich erfolgen (es spielt ggü. Dritten keine Rolle, wer die Eintragung verzögert, dies ist lediglich im Innenverhältnis maßgeblich)

o       Grundsätzlich ist die nach außen scheinende Kontinuität entscheidend, die zum Gläubigerschutz führt