Weitere Skripte und mehr findet ihr auf meiner Homepage. Bitte wählt eine Kategorie!


Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte

Begriff des Handelsgeschäfts §343 HGB

-      Alle Geschäfte eines Kaufmannes die dem Betreiben seines Handelsgewerbes dienen

-      Einseitige Handelsgeschäfte: 1 Kaufmann

-      Beiderseitige Handelsgeschäfte: 2 Kaufleute

-      Zusammenkommen von Verträgen erfolgt analog zum BGB

Handelsbrauch §346

-      Bräuche und Gewohnheiten sind bei Handelsgeschäften zu berücksichtigen und haben Gültigkeit

-      Handelsbräuche sind kaufmännische Verkehrssitten èberuhen auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und tatsächlichen Ausübung der betreffenden Verkehrskreise

-      Unwissenheit schützt den Kaufmann nicht vor der Wirkung der Bräuche

-      Beispiele:

o       Auslegungsmöglichkeit von Willenserklärungen

o       Handelsklauseln:

§         Circa (Tolereranzimplikation je nach Verkehrskreis)

§         DEQ = Lieferung ab Kai

§         Ohne Obligo = freibleibend = unverbindlich

§         Glückliche Ankunft vorbehalten

§         Skonto

§         Arbitrage

Besonderheiten beim Zustandekommen des Handelsgeschäftes

Schweigen wird im BGB im Unterschied zum HGB keine Bedeutung (Annahme) beigemessen, es sei denn, es wurde vorher vereinbart.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS)

-      Im Anschluß an Verhandlungen wird vereinbart, das Gespräch durch ein Bestätigungsschreiben als Vertrag zu fixieren

-      Problem: KBS enthält vom Gespräch abweichende Informationen (Preis, Menge,..)

-      Nach BGB wäre dies ein neues Angebot (§150 BGB)

-      Handelsrecht: Wer auf ein KBS schweigt und nicht widerspricht, muß den Vertrag so hinnehmen, wie ihn der Inhalt des Schreibens widergibt
èSchweigen gilt kraft Gewohnheitsrecht als Zustimmung

-      Voraussetzungen:

o       Vorherige Gespräche / Verhandlungen èKBS nur als Ergebnis und entgültigen Vertragsschluß

o       KBS muß eindeutig sein (Preis, Menge, Produkt) und unmittelbar nach den Verhandlungen abgesandt worden sein

o       Empfänger muß ein Kaufmann sein

o       Absender muß nicht Kaufmann sein (ist jedoch umstritten)

o       Dem KBS darf nicht unverzüglich widersprochen worden sein

-      Rechtsfolge: Schweigen gilt als Zustimmung

-      Ausnahmen:

o       Offensichtliche Falschangaben èdas Vertragsergebnis wird bewusst falsch widergegeben

o       Der Inhalt weicht soweit ab, dass vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis gerechnet werden kann

-      Für den unverzüglichen (ohne schuldhaftes Zögern) Widerspruch ist der Zugang des KBS entscheidend

Schweigen auf ein Angebot (§362 HGB)

-      Im Gegensatz zum KBS besteht kein mündlicher Vertrag im Vorfeld

-      Voraussetzungen:

o       Angebot oder Antrag

o       Empfänger ist ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Geschäftsbesorgung für andere mit sich bringt, d.h. er übernimmt rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeiten für andere

o       Bereits bestehende Geschäftsbeziehung (bzgl. des Inhalts eine weite Auslegung èIst die Beziehung im üblichen Geschäftskreis des Gewerbes?)

o       Pflicht des Kaufmanns zur unverzüglichen Antwort wurde nicht wahrgenommen

-      Rechtsfolge: Schweigen gilt als Annahme des Angebots

-      Eine Anfechtung der Wirksamkeit des Vertragen wegen Irrtums (Motivirrtum) ist nicht möglich

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht

BGB-Regelung (§273)

-      Schuldner und Gläubiger mit wechselseitiger Forderung

-      Konnexität erforderlich

-      Zug-um-Zug-Erfüllung als Ergebnis

 

HGB-Regelung (§369)

-      Konnexität nicht erforderlich

-      Betrifft Verträge aus beiderseitigen Handelsgeschäften

Entgeltlichkeit des kaufmännischen Handelns (§§352ff. HGB)

-      Anspruch auf Provisionen und Lagergeld ohne besondere Vereinbarung (§354 I)

-      Zinsen für Darlehen, Auslagen oder Vorschüsse in Höhe von 5% (§352) ohne besondere Vereinbarung (§354 II)

-      Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit

Der Handelskauf

Die Mängelrüge gemäß §§377, 378HGB

BGB-Regelung

-      Wandlung oder Minderung möglich (§462 BGB)

-      Schadensersatz (§463)

-      Voraussetzungen:

o       Fehler oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nach §459 BGB

o       Kein vertraglicher oder gesetzlicher Gewährleistungsausschluß

o       Wirksame Ausübung

o       Keine Verjährung nach §477 (ab 2002: 2 Jahre)

 Handelsrecht:

-      Handelskauf:

o       Kaufvertrag im Sinne des §433 BGB dessen Gegenstand Waren sind

o       Umfasst demnach keine Grundstücke und Immobilien

o       Parteien sind Kaufleute

-      Untersuchungs- und Rügepflicht nach §377 HGB

-      Voraussetzungen des §377:

o       Handelskauf

o       Ablieferung der Waren beim Kaufmann, oder einer vom Käufer zu benennenden Person, die eine tatsächliche räumliche Beziehung zur Ware bekommt und deren Beschaffenheit nachprüfen kann
èsolange der Käufer die Nachprüfungspflicht nicht ausdrücklich weitergibt an die dritte Person, bleibt die Prüfungspflicht bei ihm

o       Mangel vorhanden

o       Rügepflicht verletzt (konkrete Rüge nicht erfolgt, oder keine unverzügliche Rüge):

-      Inhaltliche keine Vorschriften für die Rüge

-      Keine Formvorschriften

-      Rechtzeitigkeit:

·        Bei erkennbaren Mängeln: unverzügliche Meldung

·        Bei versteckten Mängel: unverzügliche Meldung nach Feststellung (§377 II)

-      Erkennbarkeit von Mängeln: Abgrenzung zu nicht erkennbar richtet sich danach, ob bei einer verkehrsüblichen Untersuchung der Mangel dem Käufer als ordentlichem Kaufmann erkennbar gewesen wäre.
èÜblich ist z.B. eine Stichprobe oder die Prüfung von Haltbarkeitsdaten