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- Gegenstand sind Gesellschaften
- Gesellschaft = Zusammenschluß mehrerer Personen
- Es geht um privatrechtliche Personenvereinigungen, die einen bestimmten gemeinsamen Zweck verfolgen
- Die Gründung erfolgt durch Rechtsgeschäft (z.B. Erstellung einer Satzung)
- Es gibt kein zusammenhängendes Gesellschaftsgesetzbuch
KG, OHG èim HGB geregelt GmbH èim GmbHG geregelt AG èim AktG geregelt GbR èBGB Stille Gesell. èHGB Eingetr. Verein èBGB GmbH & CoKG èGmbHG, HGB |
KgaA èAktG VVAG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) èVersicherungsaufsichtssgesetz (VAG) Partnerschaftsgesellschaften èPartnerschaftsgesetz (PartG) EWIV (europäische Interessenvereinigung) |
- Alles was keine privatrechtliche Gesellschaft ist, z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts, da hier die Entstehung durch einen staatlichen Hoheitsakt erfolgt (Gesetze oder Verordnungen)
- Ehe èSonderbestimmungen im BGB
- Stiftungen èkeine Personenvereinigung sondern ein Vermögen (§§480ff.)
- Gesellschaftsformen sind in ihrer Zahl beschränkt
- Es können keine neuen Formen geschaffen werden ohne gesetzlichen Beschluß
- Damit Einschränkung der Vertragsfreiheit, um Rechtssicherheit zu schaffen und zur Wahrung des Gläubigerschutzes èHaftungsfragen und Kreditwürdigkeit sollen eindeutig bestimmbar sein
- Es sind somit nur Gesellschaftsformen zulässig, die der Gesetzgeber vorgibt
- Aufweichungen sind z.B. bei der GmbH&CoKG erfolgt, die nicht gesetzliche geregelt ist
- Z.B. eine GbRmbH (GbR mit beschränkter Haftung) ist nicht zulässig, jedoch kann mit jedem Vertragspartner eine separate Haftungsbeschränkung ausgehandelt werden
- Innerhalb der Rechtsformen besteht eine weitestgehende Gestaltungsfreiheit von Verträgen
- Verfügbares Kapital
- Persönlicher Einsatz (Personengesellschaft) oder sonstige Beteiligung (Kapitalgesellschaft)
- Haftung
- Steuerrechtliche Gesichtspunkte
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