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Grundstrukturen der Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / bürgerliche Gesellschaft

Begriff

-      Regelung im BGB

-      Keine Formvorschriften (auch mündlicher Vertrag möglich)

-      Grundlage für alle Personengesellschaften (§§705 ff. BGB)

-      Durch den Gesellschaftsvertrag sollen die Gesellschafter gemeinsam die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes fördern

-      Z.B. ArGe „Potsdamer Platz“

-      Rechtnatur der GbR:

o       Bisher besaß die GbR keine Rechtsfähigkeit, d.h. die Rechte und Pflichten wurden durch die Gesellschafter getragen

o       Nach einer BGH-Entscheidung 2001 kann die GbR, soweit es sich um eine Außen-GbR handelt auch in ihrem Namen verklagt werden èdamit werden sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter Träger von Rechten und Pflichten èpartielle Rechtsfähigkeit

-      Außen-GbR tritt auch nach außen auf, im Gegensatz zur Innen-GbR

Der Gesellschaftsvertrag

-      Zusammenkommen durch übereinstimmende Willenserklärungen èRechtsbindungswille entscheidend (Indizien, wie Entlohnung, Risiko, Regelmäßigkeit)

-      Mindestinhalt muß ein gemeinsamer Zweck sein

o       Zweckidentität èalle Gesellschafter wollen das Gleiche

o       Jeder erlaubt Zweck ideeller oder erwerbswirtschaftlicher Natur ist zulässig

o       Nur der gemeinsame Kauf einer Sache reicht nicht als Zweck aus da dies nur eine Rechtsgemeinschaft ist èes bedarf eines darüber hinausgehenden Zweck als der bloßen Beteiligung

-      Z.B. eine Fahrgemeinschaft oder nichteheliche Gemeinschaft begründen keinen Gesellschaftsvertrag, es sei denn es ist so vereinbart oder aus Indizien erkennbar

-      Eine persönliche Beziehung ist keine BGB-Gesellschaft

-      Wenn es ein Ziel der Wertschöpfung gibt, kann auch eine Ehe zur BGB-Gesellschaft werden

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

-      Beitragspflicht (§706 BGB)

o       Gegenstände, Sachen oder Vermögenswerte

o       Arbeit oder Kapital

o       Leistungen erfolgen in gleicher Höhe, wenn nicht vertraglich anders vereinbart

-      Keine Nachschusspflicht nach §707 BGB

o       Keine vertragliche Umgehung möglich, es sei denn, die Nachschusspflicht ist in der Höhe begrenzt und somit das Risiko abschätzbar

o       §707 BGB gilt nur, wenn sich nicht alle Gesellschafter über die Erhöhung einig sind

-      Geschäftsführungspflicht / Vertretung

-      Treuepflicht èInteressen der Gesellschaft wahrnehmen èWettbewerbsverbot (nicht expliziert geregelt)

-      Offenlegungspflicht / Informationsrecht der Gesellschafter über Geschäftsvorgänge

-      Mitverwaltungsrechte / Stimmrechte

-      Gewinnbeteiligungsrecht / Verlustbeteiligungspflicht ènach §722 zu gleichen Anteilen unabhängig von der Einlage, es sei denn, es wurde vertraglich anders geregelt

Geschäftsführung und Vertretung

-      Geschäftsführung = Führung der Geschäfte im Innenverhältnis = auf Verfolgung des Geschäftszweckes gerichtete Tätigkeit tatsächlicher Art

-      Vertretung = Vertretungsmacht nach außen = nach außen gerichtete Tätigkeit, um wirksame Geschäfte für und gegen die Gesellschaft abzuschließen

-      Geschäftsführung üben alle gemeinschaftlich aus (§709 BGB) èkeiner darf allein handeln èAusnahme: vertraglich abweichende Regelung

-      Vertretungsmacht hat nach §714 jeder mit Geschäftsführungsbefugnis èaber: gemeinschaftliche VertretungèAusnahme: vertraglich abweichende Regelung

-      Ausnahme der gemeinschaftlichen Vertretung: Ziel der GbR ist die Gründung einer OHG, dann ist davon auszugehen, dass jeder Einzelvertretungsmacht hat

-      Ist Fremdorganschaft möglich?

o       Geschäftsführung kann bei einer GbR auch auf Dritte übertragen werden, aber es muß gewährleistet werden, dass zumindest ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt èKomplettübertragung der Geschäftsführung /reine Fremdorganschaft nicht möglich

o       Vereinbarungsfähig sind sowohl Einzelgeschäftsführung als auch Gesamtgeschäftsführung

-      Bei Grundlagengeschäften müssen alle Gesellschafter zustimmen unabhängig von einer vertraglichen Regelung

-      Anspruchgrundlage bei der Verletzung der Geschäftsführung: pVV bzw.§280BGB neue Fassung èVoraussetzungen:

o       Schuldverhältnis

o       Pflichtverletzung

o       Verschulden (Vorsatz / Fahrlässigkeit)

o       Schaden

Beendigung einer GbR

-      Verläuft in 2 Stufen:

o       Auflösung (GbR i.L. = in Liquidation)

o       Auseinandersetzung (tatsächliche und rechtliche Verteilung des Gesamthandsvermögens)

-      Gründe für eine Auflösung:

o       Zweckerreichung / Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§726 BGB)

o       Tod eines Gesellschafters (§727 BGB, Ausnahme: Fortsetzungsklausel)

o       Kündigung:

§         Vertragliche Fristregelung

§         Gesetzlich ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich, jedoch nicht zur Unzeit (§723)

§         Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnis unzumutbar ist, z.B. Untreue, Unterschlagung èkeine Fristen nötig

§         Eine GbR für eine bestimmte Dauer darf nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden

o       Insolvenz

o       Nur noch ein Gesellschafter èkeine Gesellschaft mehr

o       Auslösungsbeschluß

-      Auseinandersetzung (§730ff):

o       Wenn nichts anderes vereinbart, gilt §731 für die Verteilung:

§         1. Rückgabe eingebrachter Sachen

§         2.Begleichung von Schulden

§         3. Zurückzahlung der Einlagen

§         4. Verteilung des Überschusses bzw. Nachschusspflicht für den Fehlbetrag