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- Regelung im BGB
- Keine Formvorschriften (auch mündlicher Vertrag möglich)
- Grundlage für alle Personengesellschaften (§§705 ff. BGB)
- Durch den Gesellschaftsvertrag sollen die Gesellschafter gemeinsam die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes fördern
- Z.B. ArGe „Potsdamer Platz“
- Rechtnatur der GbR:
o Bisher besaß die GbR keine Rechtsfähigkeit, d.h. die Rechte und Pflichten wurden durch die Gesellschafter getragen
o Nach einer BGH-Entscheidung 2001 kann die GbR, soweit es sich um eine Außen-GbR handelt auch in ihrem Namen verklagt werden èdamit werden sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter Träger von Rechten und Pflichten èpartielle Rechtsfähigkeit
- Außen-GbR tritt auch nach außen auf, im Gegensatz zur Innen-GbR
- Zusammenkommen durch übereinstimmende Willenserklärungen èRechtsbindungswille entscheidend (Indizien, wie Entlohnung, Risiko, Regelmäßigkeit)
- Mindestinhalt muß ein gemeinsamer Zweck sein
o Zweckidentität èalle Gesellschafter wollen das Gleiche
o Jeder erlaubt Zweck ideeller oder erwerbswirtschaftlicher Natur ist zulässig
o Nur der gemeinsame Kauf einer Sache reicht nicht als Zweck aus da dies nur eine Rechtsgemeinschaft ist èes bedarf eines darüber hinausgehenden Zweck als der bloßen Beteiligung
- Z.B. eine Fahrgemeinschaft oder nichteheliche Gemeinschaft begründen keinen Gesellschaftsvertrag, es sei denn es ist so vereinbart oder aus Indizien erkennbar
- Eine persönliche Beziehung ist keine BGB-Gesellschaft
- Wenn es ein Ziel der Wertschöpfung gibt, kann auch eine Ehe zur BGB-Gesellschaft werden
- Beitragspflicht (§706 BGB)
o Gegenstände, Sachen oder Vermögenswerte
o Arbeit oder Kapital
o Leistungen erfolgen in gleicher Höhe, wenn nicht vertraglich anders vereinbart
- Keine Nachschusspflicht nach §707 BGB
o Keine vertragliche Umgehung möglich, es sei denn, die Nachschusspflicht ist in der Höhe begrenzt und somit das Risiko abschätzbar
o §707 BGB gilt nur, wenn sich nicht alle Gesellschafter über die Erhöhung einig sind
- Geschäftsführungspflicht / Vertretung
- Treuepflicht èInteressen der Gesellschaft wahrnehmen èWettbewerbsverbot (nicht expliziert geregelt)
- Offenlegungspflicht / Informationsrecht der Gesellschafter über Geschäftsvorgänge
- Mitverwaltungsrechte / Stimmrechte
- Gewinnbeteiligungsrecht / Verlustbeteiligungspflicht ènach §722 zu gleichen Anteilen unabhängig von der Einlage, es sei denn, es wurde vertraglich anders geregelt
- Geschäftsführung = Führung der Geschäfte im Innenverhältnis = auf Verfolgung des Geschäftszweckes gerichtete Tätigkeit tatsächlicher Art
- Vertretung = Vertretungsmacht nach außen = nach außen gerichtete Tätigkeit, um wirksame Geschäfte für und gegen die Gesellschaft abzuschließen
- Geschäftsführung üben alle gemeinschaftlich aus (§709 BGB) èkeiner darf allein handeln èAusnahme: vertraglich abweichende Regelung
- Vertretungsmacht hat nach §714 jeder mit Geschäftsführungsbefugnis èaber: gemeinschaftliche VertretungèAusnahme: vertraglich abweichende Regelung
- Ausnahme der gemeinschaftlichen Vertretung: Ziel der GbR ist die Gründung einer OHG, dann ist davon auszugehen, dass jeder Einzelvertretungsmacht hat
- Ist Fremdorganschaft möglich?
o Geschäftsführung kann bei einer GbR auch auf Dritte übertragen werden, aber es muß gewährleistet werden, dass zumindest ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt èKomplettübertragung der Geschäftsführung /reine Fremdorganschaft nicht möglich
o Vereinbarungsfähig sind sowohl Einzelgeschäftsführung als auch Gesamtgeschäftsführung
- Bei Grundlagengeschäften müssen alle Gesellschafter zustimmen unabhängig von einer vertraglichen Regelung
- Anspruchgrundlage bei der Verletzung der Geschäftsführung: pVV bzw.§280BGB neue Fassung èVoraussetzungen:
o Schuldverhältnis
o Pflichtverletzung
o Verschulden (Vorsatz / Fahrlässigkeit)
o Schaden
- Verläuft in 2 Stufen:
o Auflösung (GbR i.L. = in Liquidation)
o Auseinandersetzung (tatsächliche und rechtliche Verteilung des Gesamthandsvermögens)
- Gründe für eine Auflösung:
o Zweckerreichung / Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§726 BGB)
o Tod eines Gesellschafters (§727 BGB, Ausnahme: Fortsetzungsklausel)
o Kündigung:
§ Vertragliche Fristregelung
§ Gesetzlich ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich, jedoch nicht zur Unzeit (§723)
§ Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnis unzumutbar ist, z.B. Untreue, Unterschlagung èkeine Fristen nötig
§ Eine GbR für eine bestimmte Dauer darf nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden
o Insolvenz
o Nur noch ein Gesellschafter èkeine Gesellschaft mehr
o Auslösungsbeschluß
- Auseinandersetzung (§730ff):
o Wenn nichts anderes vereinbart, gilt §731 für die Verteilung:
§ 1. Rückgabe eingebrachter Sachen
§ 2.Begleichung von Schulden
§ 3. Zurückzahlung der Einlagen
§ 4. Verteilung des Überschusses bzw. Nachschusspflicht für den Fehlbetrag
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