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Kommanditgesellschaft (KG, §§161ff. HGB)

-      Sonderform der OHG

-      Es gilt OHG-Recht, wenn nichts anderes geregelt ist (§161 II)

-      Unterschied zur OHG:

o       Vollhafter (Komplementäre)

o       Teilhafter (Kommanditisten) èHaftung beschränkt auf die Vermögenseinlage (§161 I, §§171ff)

-      Haftung der Komplementäre è§161ff. in Verbindung mit §128 analog, da keine gesonderte Vorschrift vorhanden

-      Entstehung der KG analog zur OHG + Vereinbarung über die Haftung (Haftsummen) der Kommanditisten und welche Vertragspartner mit welcher Einlage Kommanditisten sind

-      Innenbeziehung:

o       Komplementärvorschriften analog zur OHG

o       Kommanditist:

§         Keine Geschäftsführung möglich (§164)
èbei außergewöhnlichen Geschäften gibt es ein Widerrufsrecht
èWiderrufsrecht betrifft nur das Innenverhältnis, d.h. Verträge sind nach außen wirksam

§         Kein Wettbewerbsverbot (§165)

§         Beschränkte Kontrollrechte (§166)

-      Außenbeziehung:

o       Vertretung:

§         Komplementär èAnalog zur OHG (§161 II in Verbindung mit §125ff.)

§         Kommanditist: keine Vertretung möglich (§170) èvertragliche Vertretung / Prokura ist aber möglich

o       Haftung der Kommanditisten (§171 und §172)

§         Bis zur Höhe seiner Einlage èwenn Einlage bereits geleistet, keine weitere Zusatzhaftung
èunmittelbare, primäre und persönliche Haftung auf die Haftungssumme beschränkt èkeine nachrangige Haftung

§         Haftungsbeschränkung gilt erst mit der HR-Eintragung èdavor unbegrenzte Haftung (§172)