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- Sonderform der OHG
- Es gilt OHG-Recht, wenn nichts anderes geregelt ist (§161 II)
- Unterschied zur OHG:
o Vollhafter (Komplementäre)
o Teilhafter (Kommanditisten) èHaftung beschränkt auf die Vermögenseinlage (§161 I, §§171ff)
- Haftung der Komplementäre è§161ff. in Verbindung mit §128 analog, da keine gesonderte Vorschrift vorhanden
- Entstehung der KG analog zur OHG + Vereinbarung über die Haftung (Haftsummen) der Kommanditisten und welche Vertragspartner mit welcher Einlage Kommanditisten sind
- Innenbeziehung:
o Komplementärvorschriften analog zur OHG
o Kommanditist:
§
Keine Geschäftsführung möglich (§164)
èbei außergewöhnlichen
Geschäften gibt es ein Widerrufsrecht
èWiderrufsrecht betrifft
nur das Innenverhältnis, d.h. Verträge sind nach außen wirksam
§ Kein Wettbewerbsverbot (§165)
§ Beschränkte Kontrollrechte (§166)
- Außenbeziehung:
o Vertretung:
§ Komplementär èAnalog zur OHG (§161 II in Verbindung mit §125ff.)
§ Kommanditist: keine Vertretung möglich (§170) èvertragliche Vertretung / Prokura ist aber möglich
o Haftung der Kommanditisten (§171 und §172)
§
Bis zur Höhe seiner Einlage èwenn
Einlage bereits geleistet, keine weitere Zusatzhaftung
èunmittelbare, primäre
und persönliche Haftung auf die Haftungssumme beschränkt èkeine
nachrangige Haftung
§ Haftungsbeschränkung gilt erst mit der HR-Eintragung èdavor unbegrenzte Haftung (§172)
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