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- einmal im Leben kann jeder 8 Jahre lang Zuschüsse für selbstgenutzte Immobilien beziehen èObjektverbrauch tritt ein mit Inanspruchnahme
- gilt nicht, wenn bereits einmal eine Förderung nach §7 oder §10 genutzt wurde
- nur unbeschränkt steuerpflichtige bekommen die Förderung
- begünstigt sind alle Objekte im Inland
- Gefördert werden sowohl der Bau als auch der Kauf von Immobilien zur Selbstnutzung
- Gefördert wird immer nur eine Wohnung / Einfamilienhaus, die nicht im Feriengebiet liegt oder als Wochenendgrundstück genutzt wird èImmobilie muß Hauptwohnsitz sein
- Der Kauf vom Ehepartner begründet keinen Anspruch auf Förderung
- Gefördert werden auch der Aus- und Umbau von bestehenden Immobilien
- Beispiel:
o Mutter und Sohn kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung
o 1 Förderung durch Eigenheimzulage möglich
o Eigenheimzulage wird je zur Hälfte der Mutter und dem Sohn angerechnet , so dass für beide der Objektverbrauch eintritt
- Als Ausnahme ist bei Eheleuten eine zweimalige Förderung möglich
o Nach Ablauf der ersten Förderung kann für den Ausbau des ersten Objektes ein weiteres mal die Förderung bekommen
o Beim Bau einer zweiten Immobilie, während der ersten Förderphase, muß die zweite Immobilie räumlich getrennt von der ersten sein
-
Ein unentgeltliches Überlassen der Immobilie gilt wie Selbstnutzung
èFörderung ist möglich,
wenn die Angehörigen im Sinne der AO §15 die Wohnung bekommen
èWichtig dabei: es darf keine
Mark an Miete fließen èDer
Zinsverzicht für ein Darlehen zum Bau der Immobilie gilt wie eine Miete
èerlassener Zins = Miete
- Einkunftsgrenzen §5 ZulagenG: Die Einkünfte im ersten Jahr der Förderung und dem Vorjahr dürfen zusammen nicht mehr als
o 160000,- für Alleinstehende,
o 320000,- für Eheleute
o zzgl. 60000,- pro Kind betragen
- Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§8 ZulagenG)
-
Höhe der Zulage (Grundförderung) nach §9 (1) ZulagenG
èwenn durch eine zu geringe
Bemessungsgrundlage nicht die maximale Förderung in Anspruch genommen werden
kann, kann der Restbetrag gefördert werden
- Zusatzförderungen:
o §9 (5) ZulagenG
§ je Kind jährlich 1500,-DM für 8 Jahre
§ wichtig dafür: Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag muß gegeben sein
§ Begrenzung nach §6: Grundförderung und Zusatzförderung dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen
o §9(2): Umweltmaßnahmen (Solarenergie,...) mit jährlich 500,- (für 8 Jahre)
o §9(3): Niedrigenergiehaus (Wärmebedarfsausweis) mit jährlich 400,- (für 8 Jahre)
- die Auszahlung erfolgt jährlich am 15.03. (§13)
- der Kauf von Genossenschaftsanteilen wird mit maximal 2400,- für 8 Jahre gefördert zzgl. jährlich 500,- Baukindergeld
- gilt bis 2004 in den neuen Ländern und Berlin
- betriebliche Investitionen (mit 3,5 oder 8%), Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum werden gefördert (Prozentsatz jeweils in Klammern)
- bei selbstgenutztem Wohnungseigentum gilt auch wieder die unentgeltliche Überlassung èbei nachträglichen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen gilt ein Selbstbehalt von 5000,- der nicht gefördert wird
- Wichtig auch hier: wer bereits eine Förderung (§7, §10, Eigenheimzulage) hatte bekommt keine Förderung mehr
- Hypotheken oder Bausparverträge am günstigsten
- Am teuersten ist die Finanzierung über eine Lebensversicherung
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