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Sicherungszweck

Weiter Sicherungszweck

Enger Sicherungszweck

Besonderheiten bei Drittsicherheiten


Sittenwidrigkeit bei Sicherungsverträgen (§138 BGB)

Sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger (§826 BGB)

Haftung aus Vermögensübernahme (§419 BGB)