Drittsicherheiten = Sicherheiten,
die von Dritten und nicht vom Kreditnehmer gestellt werden
Für den Drittsicherungsgeber
stellt ein weiter Sicherungszweck somit ein hohes Risiko dar
Lt. BGH dürfen Drittsicherheiten
nur mit einem engen Sicherungszweck verbunden werden
Bei Grundschulden als Drittsicherheit
ist ein weiter Sicherungszweck eine Überraschungsklausel und damit
unwirksam
Bei Bürgschaft genauso. Her
gilt auch die Unzulässigkeit lt. BGH einer unbegrenzten Bürgschaft
Ein eventueller weiter Sicherungszweck
wird auf eine konkrete Forderung reduziert
Bei wirtschaftliche eng verbundenen
Sicherungsgeber mit dem Kreditnehmer, z.B. Mitgesellschafter ist ein weiter
Sicherungszweck möglich