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Bürgschaft |
Garantie |
Akzessorischer Charakter Vom Bestehen der Hauptschuld unabh. Kein Anspruch ohne Hauptschuld Einreden sind erlaubt |
Abstrakter Charakter Unabhängig vom Grundbetrag Zahlung auf „erste Anforderung“ Keine Einreden / Einwendungen |
Fälligkeit Berechtigung der Forderung muß bestehen Einreden müssen geltend gemacht werden Schützt nur vor Zahlungsunfähigkeit |
Fälligkeit Behauptung des Begünstigten genügt èkein Beweis nötig!! Klärung von Zweifeln ist zwischen den Vertragspartnern zu klären |
Zweck Erfüllung der Verbindlichkeit sichern Haftung des Bürgen für die Schuld |
Zweck Sicherung beliebiger Risiken Es besteht eine unabh. Verpflichtung des Garanten (der Bank) |
Gestaltung Schriftform Gesetz: §§765-778 BGB und §§349,350 HGB |
Gestaltung Formfrei (Telex, Brief, Swift) Keine gesetzliche Regelung |
Aufbau einer Garantie |
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Einleitung |
Nennung des Kunden (bei schriftlichem Auftrag nicht Pflicht) Nennung des Grundvertragsverhältnisses Bekanntmachung, dass die Bank die Garantie übernimmt |
Verpflichtung |
Die Bank garantiert die Übernahme der Garantie in einer bestimmten Höhe und garantiert eine Zahlung auf erstes schriftliches Anfordern. |
Inkrafttretung |
Bei einer Anzahlungsgarantie z.B. ab dem Zeitpunkt, bei dem die Anzahlung auch tatsächliche erfolgt ist |
Reduzierung |
Reduzierung der Garantiesumme, z.B. bei Teillieferungen |
Gültigkeit |
Wie lange ist die Garantie gültig (bis zur Zurückgabe bzw. bis zu einem bestimmten Datum)? |
Schema einer direkten und einer indirekten Garantie |
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