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Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Abschlussfreiheit

Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag

Einstellung von Arbeitnehmern oder Selbstständigen

Vorteile eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitgebers

Nachteile eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitgebers

  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Stundensatz ist ggf. geringer
  • Kündigungsschutz
  • SV-Beiträge sind zu zahlen

Vorteile eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers

Nachteile eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers

  • Kündigungsschutz
  • Soziale Absicherung
  • Mutterschutz / Erziehungsurlaub
  • Festes Einkommen
  • Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch
  • Vorgeschriebene soziale Beiträge
  • Keine steuerlichen Gestaltungsspielräume oder Wahl des Arbeitsstils
  • Wenig Freiheiten

Scheinselbständigkeit

Arbeitnehmerbegriff

 

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Es existiert ein Vertrag über freie Mitarbeit als Tankwart. Der Vertrag sieht keine Kündigungsfrist, festen Lohn und selbständige Schichteinteilung vor. Der Mitarbeiter möchte jetzt bezahlten Urlaub. Ist er Arbeitnehmer und hat somit Anspruch?

  • AGL: Scheinselbständigkeit
  • Die Vertragsbezeichnung ist unbedeutend
  • Für die freie Mitarbeit spricht die freie Schichteinteilung
  • Für Anstellung sprechen Abhängigkeit, betriebliche Eingliederung, fester Lohn, keine freie Arbeitsgestaltung, keine Möglichkeit für Dritte zu arbeiten, Höchstpersönlichkeit (èdie Arbeit muß durch Ihn selbst erbracht werden), keine eigenen Mitarbeiter, typische Arbeitnehmertätigkeit

Fazit: Aufgrund der Indizien ist von einer Arbeitnehmertätigkeit auszugehen. Er hat somit einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

 

 

 

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Eine Hostess hat bei einer Agentur einen Agenturvertrag. Es ist die einzige Anstellung. Die Termine kann sie selber wählen, bespricht jedoch jeweils vor dem Termin das Vorgehen mit der Agentur. Nebenbei erledigt sie Papierkram der Agentur und leiht sich Kleidung. Ist sie Arbeitnehmer?

  • AGL: Scheinselbständigkeit / Arbeitnehmerbegriff
  • Vertragsbezeichnung als Agenturvertrag ist unbedeutend
  • Indizienprüfung nach §7 SGB IV und §84 I HGB:
  • Arbeitnehmerindizien:
    • Keine eigenen Angestellten
    • Nutzt Arbeitsmaterialien des Arbeitgebers (Kleidung)
    • Nur ein Arbeitgeber / Auftraggeber
    • Höchstpersönlichkeit
    • Kein unternehmerisches Handeln (Aufträge durch die Agentur)
  • Selbständigkeitsindizien:
    • Nur sehr geringe betriebliche Eingliederung
    • Termine können frei eingeteilt werden

Fazit: Durch die geringe betriebliche Eingliederung und die freie Terminwahl ist tendenziell eine Selbständigkeit anzunehmen.

 

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Wie kann eine Gaststätte einen Kellner beschäftigen, ohne dass er Angestellter ist?

  • Scheingesellschafter
  • Kellner wird Subunternehmer èAber: Weisungsabhängigkeit bleibt bestehen

Fazit: keine der Möglichkeiten ist rechtlich umsetzbar. Die Anstellung muß somit als Angestellter erfolgen.

 

Angestellte vs. Arbeiter

Befristete Arbeitsverhältnisse

Anwendbarkeit des TzBfG

Voraussetzungen

Rechtsfolgen

 

Weitere Gesetze: Hochschulrahmengesetz, Ärzte im Praktikum

Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung?

èRechtsgrundlage ist ebenfalls das TzBfG

 

Diskriminierungsverbot (§4)

 

Sachliche Gründe

Keine Gründe

  • Arbeitsleistung geringer
  • Qualifikation schlechter
  • Weniger Berufserfahrung
  • Studenten- oder Schülereigenschaft
  • Anderweitige Existenzabsicherung èJob ist nur Nebentätigkeit
  • Geringfügige Beschäftigung

 

 

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Ein Vollzeitbeschäftigter bekommt 25€ pro h. Die studentische Teilzeitkraft bekommt nur 15€, weil er ja studentische Vergünstigungen hat. Ist dies rechtens?

  • AGL: Der Student hat Anspruch auf Zahlung von 25€ pro h, wenn eine Diskriminierung nach §4 TzBfG vorliegt
  • Prüfung: Gleiche Tätigkeit, Studentenstatus ist kein sachlicher Grund, keine Aussagen über Lohnstaffelung nach Zugehörigkeit

Fazit: Anspruch auf gleichen Lohn und Nachzahlung bis zur Verjährung (4 Jahre)

Förderung der Teilzeit

 

Arbeitszeitverringerung:

 

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Die aktuelle Arbeitszeitverteilung ist dem Arbeitnehmer unangenehm. Er möchte daher eine neue Aufteilung seiner Arbeitszeit. Hat er einen Anspruch?

  • AGL: Er hätte einen Anspruch, wenn §8 TzBfG auch die reine Umverteilung der Arbeitszeit umfassen würde.
  • Prüfung: Die Umverteilung der Arbeitszeit ist nur der Verringerung nachgeordnet und somit nicht separat durchsetzbar

Fazit: Eine Umverteilung ist ohne gleichzeitige Arbeitzeitverringerung nicht zwingend durchsetzbar

Die Einstellung von Arbeitnehmern

Geschlechtsneutrale Ausschreibung (§611a BGB)

 

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Ein Mann bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Anstellung als Sekretärin, um von §611a BGB zu profitieren. Tatsächlich wird er aufgrund des Geschlechts abgelehnt. Hat er einen Anspruch auf Entschädigung?

  • AGL: §611a II
  • Prüfung: die Ausschreibung war widerrechtlich geschlechtsspezifisch ausgeschrieben. Aber: Es fehlt an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung, die jedoch Voraussetzung ist.

Fazit: kein Anspruch

Zulässige Fragen bei der Einstellung

 

Arbeitgeberinteresse überwiegend

Arbeitnehmerinteresse überwiegend

  • Werdegang
  • Tätigkeitsbereiche
  • Zeugnisse
  • Einschlägige Strafen
  • Diskriminierungsverbote (Religion, Geschlecht, Herkunft, Rasse, Familienplanung)
  • Persönliches Umfeld

 

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Im Einstellungsgespräch für Kassierer wird die Frage nach Strafen gestellt, wobei der Bewerber trotz einer Vorstrafe wegen Untreue mit „keine“ antwortet. Kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten?

  • AGL: Er hätte einen Anspruch, wenn die Frage zulässig und die Antwort eine Lüge wäre
  • Prüfung: Grundsätzlich ist nur die Frage nach einschlägigen Strafen zulässig. Untreue ist jedoch eine solche Strafe

Fazit: Wäre die Frage konkret nach „einschlägigen Strafen“ gestellt worden, wäre eine Anfechtung möglich

 

·        Unbestraftheit (§53 BZRG) èwer nie eine Strafe mit mehr als 90 Tagessätzen bekommen hat, darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen (gilt nicht für Freiheitsstrafen)

·        Zulässig ist immer die Frage nach Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung

·        Fragen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sind bei umfassenden Vertrauenspositionen (z.B. Kreditentscheider) zulässig

 

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Eine halbblinde, asthmakranke Bewerberin für Raumpflege gibt die Frage nach Behinderungen mit nein an. Ist der Arbeitsvertrag anfechtbar?

  • AGL: Anspruch, wenn die Frage zulässig und die Antwort eine Lüge wäre
  • Prüfung: eine solch allgemeine Frage ist unzulässig, da sie nicht zwingend für das Arbeitsverhältnis nötige Infos gibt. Das Persönlichkeitsrecht geht hier vor.

Fazit: Eine Anfechtung ist hier nicht möglich.

 

·        Rechtsfolgen:

o       Frage war zulässig und Arbeitnehmer lügt:

§         Arbeitsvertrag ist ab sofort unwirksam

§         Anfechtung w/ arglistiger Täuschung möglich (§123 BGB)

o       Unzulässige Frage und Arbeitnehmer lügt:

§         Keine Anfechtung möglich

§         Es existiert hier ein Recht zur Lüge

o       Wirkung der Anfechtung:

§         Im Arbeitsrecht ist eine Rückabwicklung nach §142 BGB zu komplex

§         Vertrag wird fristlos mit Anfechtungserklärung unwirksam (Nichtigkeit für die Zukunft)

Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen (§99 BetrVG)

Formfreiheit von Arbeitverträgen (NachweisG)

Fehlerhaftes / faktisches Arbeitsverhältnis