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Hauptpflichten des Arbeitgeber

Lohnzahlung

 

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Rückzahlung des Weihnachtsgeldes i.H.v. 1 Bruttogehalt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres kündigt. Rechtens?

  • AGL: Er müsste nicht zurückzahlen, wenn sein Anspruch nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) gilt.
  • Es findet durch die Rückzahlungsvereinbarung eine Einschränkung der Berufsfreiheit statt
  • Es muß eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers stattfinden
  • Ziel des Arbeitgebers ist die Belohnung von Treue

Fazit: Je höher die Abfindung, desto länger darf der Arbeitnehmer gebunden werden. Zulässig ist in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03. des Folgejahres.

 

Rechtssprechung des BAG zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld:

èbei einer falschen Frist verkürzt sich die Frist auf das zulässige Maß und wird nicht ansich ungültig

 

Rechtssprechung bei Lehrgangsfreistellung mit Lohnfortzahlung:

 

Zuschläge zum Lohn:

Lohn ohne Arbeit

Annahmeverzug (§615 BGB)

 

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Kündigung zum 01.03. Der Gütetermin am 01.04. verläuft erfolglos. Am 02.09. wird die Kündigung beim Kammertermin für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer hatte seit dem 01.03. nicht mehr gearbeitet und keinen Einspruch gegen die Kündigung erhoben. Hat er Anspruch auf Lohn vom 02.03. bis 01.09.?

  • AGL: Er hätte Anspruch, wenn ein Annahmeverzug nach §615 BGB vorliegt
  • Ein Angebot ist überflüssig, da der Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung gestellt wurde. Die restlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt
  • Ein Einspruch ist nicht nötig. Wichtig ist die Kündigungsschutzklage

Fazit: Er hat Anspruch auf Lohnnachzahlung für die ganze Zeit

 

Betriebsrisikolehre

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)

Urlaub (Bundesurlaubsgesetz)

Sonstiges (§616 BGB)

 

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Aufgrund von Glatteis erscheint der Arbeitnehmer etwas später. Der Arbeitgeber kürzt daraufhin anteilig den Lohn. Rechtens?

  • AGL: Er hätte kein Recht, wenn §616 BGB zutrifft
  • Die Zeit war nicht erheblich (+)
  • Er kam unverschuldet zu spät (+)
  • Der Grund lag jedoch nicht in seiner Person, da Glatteis die Allgemeinheit betrifft (-)

Fazit: Die Lohnkürzung ist rechtens.

Aufwendungsersatz (§670 BGB)

 

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Ein Privat-PKW wird betrieblich genutzt. Bei einer Fahrt zu einem Kunden wird der PKW angefahren. Muß der Arbeitgeber den Schaden bezahlen?

  • AGL: Wenn §670 zutrifft, kommt Schadensersatz in Frage
  • Da der Schaden kein freiwilliges Opfer ist, trifft §670 nur analog zur
  • Der PKW-Schaden ist ein betriebliches Risiko, da der Arbeitgeber, wenn er einen Dienstwagen stellen würde, auch für den Schaden aufkommen müßte

Fazit: Der Arbeitgeber muß den Schaden begleichen, sofern keine Kilometerpauschale gezahlt wird.

Beschäftigungspflicht

 

 

 

Beschäftigungspflicht

 

Nebenpflichten des Arbeitgebers