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Die Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer ist eine Personensteuer (nur natürliche Personen betroffen), eine Ertragssteuer (Betriebsbeteiligung, Anlage, Mieteinkünfte, Lohn) und eine direkte Steuer (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch; Steuer kann nicht abgesetzt werden).

Sie ist eine der grundlegenden Einnahmequellen des Staates und somit besonders wichtig. Die Begriffe Lohnsteuer und Einkommenssteuer werden oft synonym verwendet, doch das ist nicht korrekt. Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer, die direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird und ohne Zutun des Arbeitnehmers. Möchte man wissen, wie hoch die steuerlichen Lohnabzüge für das Jahr sein werden, dann ist ein Portal wie brutto-netto-rechner24.de besonders hilfreich. Man kann mit dem dortigen Brutto Netto Rechner sofort ermitteln, wie hoch die steuerlichen Belastungen und das Nettogehalt ausfallen. Im Gegensatz zur Lohnsteuer betrifft die Einkommenssteuer unter anderem Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit. Es wird zwischen sieben verschiedenen Einkunftsarten unterschieden. Für die Berechnung, die vom Umfang her meist über die einfachere Lohnsteuererklärung hinausgeht, ist es ratsam, die Unterstützung eines Steuerberaters einzuholen denn er kennt die steuerlichen Berechnungsmodalitäten. Der ermittelte Steuerbetrag muss, anders als bei der Lohnsteuer, eigenständig gemeldet und die Beträge an das Finanzamt abgeführt werden. Einen Überblick zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens und den Umfang der Besteuerung geben die nachfolgenden Tabellen und Grafiken.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

1.                  Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§13)

2.                  Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15)

3.                  Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§18)

4.                  Einkünfte aus  nichtselbstständiger Arbeit (§19)

5.                  Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20)

6.                  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21)

7.                  sonstige Einkünfte im Sinne des §22

=          Summe der Einkünfte (§2, Abs.3 Satz 2)

-           Altersentlastung (§24a; ab 65 Jahre)

-           Abzug für Land- und Forstwirte (§13 Abs. 3)

=          Gesamtbetrag der Einkünfte (§2, Abs. 3 Satz 1)

-           Verlustabzug nach §10d

-           Sonderausgaben (§§10, 10b, 10c)

-           außergewöhnliche Belastungen (§§33,33a-c)

-           sonstige Abzüge (u.a. §§10e-i EstG und §7 FördG)

=          Einkommen (§2 Abs. 4)

-           Kinderfreibetrag (§§31,32)

-           Haushaltsfreibetrag (§32 Abs. 7)

-           Härteausgleich nach §46 Abs. 3, §70 EstDV

=          zu versteuerndes Einkommen (§2 Abs. 5)

è Ermittlung der ESt anhand der Grundtabelle/ Splittingtabelle

 

Beispiele:

 

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Einkünfte aus
       Gewerbebetrieb
       nichtselbstständiger Arbeit
       Kapitalvermögen
       Vermietung



18000,-
4000,-



18000,-

-4000,-


-60000,-
15000,-

 

Summe der Einkünfte

22000,-

14000,-

-45000,-

Gesamtbetrag der Einkünfte

22000,-

14000,-

-45000,-

Sonderausgaben

-3500,-

-3500

-3500,-

Einkommen

18500,-

11500,-

0,-

z. versteuerndes Einkommen

18500,-

11500,-

0,-

 

 

Negative Einkünfte werden verrechnet!

 

 

Einkommen unter der Nullgrenze (2000: ca. 7 TEUR; 1999: ca. 6750 EUR) werden nicht versteuert. Negative Einkommen können ein Jahr zurückgetragen (Verlustrücktragung) oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Ein Rücktragung geschieht automatisch und wird über den vollen Betrag getätigt. Möchte man einen Teil zurücktragen und einen Teil vortragen, muß ein Antrag gestellt werden. Ist die Lohnsteuer laut Tabelle niedriger als die bereits gezahlte Steuer, erfolgt eine Rückerstattung. Im umgekehrten Fall erfolgt eine Nachzahlung.

Gezahlte Steuern auf Einkünfte werden angerechnet.

Umfang der Besteuerung